Privatsachen für die Schulden des Volcks verpfändet werden. Allein wenn eine gantze Provintz, oder ein gewisser Theil des Gebietes zur Si- cherheit des Darlehns, oder einer ie- den Schuldsache wegen übergeben wird; so gesellet sich zur Verpfändung auch der Vertrag, nach welchem man das Pfand für das Darlehn zu seinem Nutzen gebrauchen kann. Denn es ist der nutzbare Gebrauch eines Pfandes für das Darlehn(antichresis) nichts an- ders als ein Recht die verpfändete Sache zu gebrauchen und sich ihrer zu bedienen anstatt des dargeliehenen Geldes, zur Vergütung der Zinsen. Weil man aber die verabredeten Verträge halten muß (§. 438.); so muß das aus dem Vertrag ein Pfand für das Darlehn nutzbar zu gebrauchen entstandene Recht nach demjenigen be- urtheilet werden, worinn man über- eingekommen ist. Derowegen erhellet auch daraus, ob die Herrschaft zugleich mit verpfändet sey, oder nicht. Es ist aber vor sich klar, daß die Verpfändung und der nutzbare Gebrauch eines Pfandes für das Darlehn aufhöre, so bald als das abgetragen worden, weswegen die Verpfändung geschehen, obgleich die verpfändete Sache für eine iegliche andere Schuld zurückgehalten werden kann (§. 706.), wo man sich nicht
aus-
IV.Th. 5. Hauptſt. Von den Buͤndniſſen
Privatſachen fuͤr die Schulden des Volcks verpfaͤndet werden. Allein wenn eine gantze Provintz, oder ein gewiſſer Theil des Gebietes zur Si- cherheit des Darlehns, oder einer ie- den Schuldſache wegen uͤbergeben wird; ſo geſellet ſich zur Verpfaͤndung auch der Vertrag, nach welchem man das Pfand fuͤr das Darlehn zu ſeinem Nutzen gebrauchen kann. Denn es iſt der nutzbare Gebrauch eines Pfandes fuͤr das Darlehn(antichreſis) nichts an- ders als ein Recht die verpfaͤndete Sache zu gebrauchen und ſich ihrer zu bedienen anſtatt des dargeliehenen Geldes, zur Verguͤtung der Zinſen. Weil man aber die verabredeten Vertraͤge halten muß (§. 438.); ſo muß das aus dem Vertrag ein Pfand fuͤr das Darlehn nutzbar zu gebrauchen entſtandene Recht nach demjenigen be- urtheilet werden, worinn man uͤber- eingekommen iſt. Derowegen erhellet auch daraus, ob die Herrſchaft zugleich mit verpfaͤndet ſey, oder nicht. Es iſt aber vor ſich klar, daß die Verpfaͤndung und der nutzbare Gebrauch eines Pfandes fuͤr das Darlehn aufhoͤre, ſo bald als das abgetragen worden, weswegen die Verpfaͤndung geſchehen, obgleich die verpfaͤndete Sache fuͤr eine iegliche andere Schuld zuruͤckgehalten werden kann (§. 706.), wo man ſich nicht
aus-
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IV. Th. 5. Hauptſt. Von den Buͤndniſſen
Privatſachen fuͤr die Schulden des
Volcks verpfaͤndet werden. Allein
wenn eine gantze Provintz, oder ein
gewiſſer Theil des Gebietes zur Si-
cherheit des Darlehns, oder einer ie-
den Schuldſache wegen uͤbergeben
wird; ſo geſellet ſich zur Verpfaͤndung
auch der Vertrag, nach welchem man
das Pfand fuͤr das Darlehn zu ſeinem
Nutzen gebrauchen kann. Denn es iſt
der nutzbare Gebrauch eines Pfandes
fuͤr das Darlehn (antichreſis) nichts an-
ders als ein Recht die verpfaͤndete Sache zu
gebrauchen und ſich ihrer zu bedienen anſtatt
des dargeliehenen Geldes, zur Verguͤtung
der Zinſen. Weil man aber die verabredeten
Vertraͤge halten muß (§. 438.); ſo muß
das aus dem Vertrag ein Pfand fuͤr
das Darlehn nutzbar zu gebrauchen
entſtandene Recht nach demjenigen be-
urtheilet werden, worinn man uͤber-
eingekommen iſt. Derowegen erhellet
auch daraus, ob die Herrſchaft zugleich mit
verpfaͤndet ſey, oder nicht. Es iſt aber vor
ſich klar, daß die Verpfaͤndung und der
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das Darlehn aufhoͤre, ſo bald als das
abgetragen worden, weswegen die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 840. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/876>, abgerufen am 22.11.2024.
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