als auch versteckt(directe, indirecte),ent- weder schlechthin, oder unter einer ge- wissen Bedingung machen. Und dies ist eine abstammende Art der Gemeinheit Sa- chen zu erwerben.
§. 1129.
Weil die Sachen einer Gemeinde nicht nurVon der Zerthei- lung der Dinge. denen ietzt lebenden, sondern auch denen, so nach und nach in die Stelle der verstorbenen kommen, zugehören (§. 1128.); so können solche Sachen von einer Gemeinde nicht nach Gefallen veräussert, oder verpfändet werden, wo nicht eine un- umgängliche Nothwendigkeit da ist, als welche kein Gesetz hat, oder es der of- fenbare Nutzen einer Gemeinde haben will, indem in diesem Fall nichts zum Nach- theil der Nachkommen vorgenommen wird. Weil doch aber dem Regenten des Staats die Sorge für dasjenige oblieget, was zum öffentlichen Nutzen gereichet (§. 1075.), und mithin auch das vorzügliche Eigenthum über die Sachen der Gemeinde (§. 1065.); so kann weder eine Veräusserung, noch eine Verpfändung ohne seine Einstim- mung geschehen. Und weil das Eigen- thum alle übrige ausschliesset (§. 195.); so kann sich niemand, der ausser einer Ge- meinde ist, der Sachen derselben, es sey denn mit ihrer Einwilligung, be- dienen.
§. 1130.
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Vom Eigenthum eines Volckes.
als auch verſteckt(directe, indirecte),ent- weder ſchlechthin, oder unter einer ge- wiſſen Bedingung machen. Und dies iſt eine abſtammende Art der Gemeinheit Sa- chen zu erwerben.
§. 1129.
Weil die Sachen einer Gemeinde nicht nurVon der Zerthei- lung der Dinge. denen ietzt lebenden, ſondern auch denen, ſo nach und nach in die Stelle der verſtorbenen kommen, zugehoͤren (§. 1128.); ſo koͤnnen ſolche Sachen von einer Gemeinde nicht nach Gefallen veraͤuſſert, oder verpfaͤndet werden, wo nicht eine un- umgaͤngliche Nothwendigkeit da iſt, als welche kein Geſetz hat, oder es der of- fenbare Nutzen einer Gemeinde haben will, indem in dieſem Fall nichts zum Nach- theil der Nachkommen vorgenommen wird. Weil doch aber dem Regenten des Staats die Sorge fuͤr dasjenige oblieget, was zum oͤffentlichen Nutzen gereichet (§. 1075.), und mithin auch das vorzuͤgliche Eigenthum uͤber die Sachen der Gemeinde (§. 1065.); ſo kann weder eine Veraͤuſſerung, noch eine Verpfaͤndung ohne ſeine Einſtim- mung geſchehen. Und weil das Eigen- thum alle uͤbrige ausſchlieſſet (§. 195.); ſo kann ſich niemand, der auſſer einer Ge- meinde iſt, der Sachen derſelben, es ſey denn mit ihrer Einwilligung, be- dienen.
§. 1130.
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Vom Eigenthum eines Volckes.
als auch verſteckt (directe, indirecte), ent-
weder ſchlechthin, oder unter einer ge-
wiſſen Bedingung machen. Und dies
iſt eine abſtammende Art der Gemeinheit Sa-
chen zu erwerben.
§. 1129.
Weil die Sachen einer Gemeinde nicht nur
denen ietzt lebenden, ſondern auch denen, ſo
nach und nach in die Stelle der verſtorbenen
kommen, zugehoͤren (§. 1128.); ſo koͤnnen
ſolche Sachen von einer Gemeinde
nicht nach Gefallen veraͤuſſert, oder
verpfaͤndet werden, wo nicht eine un-
umgaͤngliche Nothwendigkeit da iſt,
als welche kein Geſetz hat, oder es der of-
fenbare Nutzen einer Gemeinde haben
will, indem in dieſem Fall nichts zum Nach-
theil der Nachkommen vorgenommen wird.
Weil doch aber dem Regenten des Staats
die Sorge fuͤr dasjenige oblieget, was zum
oͤffentlichen Nutzen gereichet (§. 1075.), und
mithin auch das vorzuͤgliche Eigenthum uͤber
die Sachen der Gemeinde (§. 1065.); ſo
kann weder eine Veraͤuſſerung, noch
eine Verpfaͤndung ohne ſeine Einſtim-
mung geſchehen. Und weil das Eigen-
thum alle uͤbrige ausſchlieſſet (§. 195.); ſo
kann ſich niemand, der auſſer einer Ge-
meinde iſt, der Sachen derſelben, es
ſey denn mit ihrer Einwilligung, be-
dienen.
Von der
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lung der
Dinge.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 823. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/859>, abgerufen am 22.11.2024.
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