Vom ent- zogenen Gewinn und von dem Han- del, den einer al- lein füh- ren darf.
Dieweil es einem ieden Volcke frey stehet mit einem ieden andern des Handels wegen Verträge zu machen (§. 1095.); so thut es dem andern, da es sich seines Rechts be- dienet, kein Unrecht, wenn es durch ei- nen Handel, den es vorher noch nicht getrieben hatte, ein andres Volck um seinen Gewinst bringet; und folglich fügt es ihm auch kein Unrecht zu, wenn es sich mit einem andern Volcke dahin vergleichet, daß es ihm allein gewisse Sachen verkaufe, die man nirgends anders her als von demselben haben kann, und die es hernach andern, so ihrer benöthigt sind, wieder verhan- delt. Es müssen zwar so dann die Sa- chen nach der Natur um einen billigen Preis verkauft werden, damit kein Be- trug vorgehe (§. 286.): Unterdessen da man dem Eigenthümer den Misbrauch seines Rechts verstatten muß (§. 202.); so wird kein Unrecht begangen, wenn sie auch nicht eben um einen billigen Preis ver- kaufet werden (§. 87.).
§. 1113.
Von der Bemü- hung den Handel zu beför- dern.
Da durch die Handlung das gemeinsame Wohl der Völcker befördert wird (§. 1099.), wozu die Völcker einander verbunden sind (§. 1108.); so muß ein iedes Volck nach Vermögen alles beytragen, was zur Beförderung des Handels unter ein-
andet
IV.Th. 3. Hauptſt. Von den Pflichten
§. 1112.
Vom ent- zogenen Gewinn und von dem Han- del, den einer al- lein fuͤh- ren darf.
Dieweil es einem ieden Volcke frey ſtehet mit einem ieden andern des Handels wegen Vertraͤge zu machen (§. 1095.); ſo thut es dem andern, da es ſich ſeines Rechts be- dienet, kein Unrecht, wenn es durch ei- nen Handel, den es vorher noch nicht getrieben hatte, ein andres Volck um ſeinen Gewinſt bringet; und folglich fuͤgt es ihm auch kein Unrecht zu, wenn es ſich mit einem andern Volcke dahin vergleichet, daß es ihm allein gewiſſe Sachen verkaufe, die man nirgends anders her als von demſelben haben kann, und die es hernach andern, ſo ihrer benoͤthigt ſind, wieder verhan- delt. Es muͤſſen zwar ſo dann die Sa- chen nach der Natur um einen billigen Preis verkauft werden, damit kein Be- trug vorgehe (§. 286.): Unterdeſſen da man dem Eigenthuͤmer den Misbrauch ſeines Rechts verſtatten muß (§. 202.); ſo wird kein Unrecht begangen, wenn ſie auch nicht eben um einen billigen Preis ver- kaufet werden (§. 87.).
§. 1113.
Von der Bemuͤ- hung den Handel zu befoͤr- dern.
Da durch die Handlung das gemeinſame Wohl der Voͤlcker befoͤrdert wird (§. 1099.), wozu die Voͤlcker einander verbunden ſind (§. 1108.); ſo muß ein iedes Volck nach Vermoͤgen alles beytragen, was zur Befoͤrderung des Handels unter ein-
andet
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IV. Th. 3. Hauptſt. Von den Pflichten
§. 1112.
Dieweil es einem ieden Volcke frey ſtehet
mit einem ieden andern des Handels wegen
Vertraͤge zu machen (§. 1095.); ſo thut es
dem andern, da es ſich ſeines Rechts be-
dienet, kein Unrecht, wenn es durch ei-
nen Handel, den es vorher noch nicht
getrieben hatte, ein andres Volck um
ſeinen Gewinſt bringet; und folglich
fuͤgt es ihm auch kein Unrecht zu, wenn
es ſich mit einem andern Volcke dahin
vergleichet, daß es ihm allein gewiſſe
Sachen verkaufe, die man nirgends
anders her als von demſelben haben
kann, und die es hernach andern, ſo
ihrer benoͤthigt ſind, wieder verhan-
delt. Es muͤſſen zwar ſo dann die Sa-
chen nach der Natur um einen billigen
Preis verkauft werden, damit kein Be-
trug vorgehe (§. 286.): Unterdeſſen da man
dem Eigenthuͤmer den Misbrauch ſeines
Rechts verſtatten muß (§. 202.); ſo wird
kein Unrecht begangen, wenn ſie auch
nicht eben um einen billigen Preis ver-
kaufet werden (§. 87.).
§. 1113.
Da durch die Handlung das gemeinſame
Wohl der Voͤlcker befoͤrdert wird (§. 1099.),
wozu die Voͤlcker einander verbunden ſind (§.
1108.); ſo muß ein iedes Volck nach
Vermoͤgen alles beytragen, was zur
Befoͤrderung des Handels unter ein-
andet
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 812. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/848>, abgerufen am 22.11.2024.
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