fohlen ist (§. 1029.), Gnüge geleistet werden kann, solche und so grosse Strafen anhängen, welche der Ueber- tretung, so viel es sich thun lässet, zu steuren hinlänglich sind. Daraus lässet sich verstehen, daß es noch keine Gesetze seyn, wenn der Oberherr nur anzei- get, was von den Unterthanen gesche- hen, oder nicht geschehen solle, nicht aber hinzufüget, daß diejenigen, wel- che das Gegentheil thun würden, Strafe davon tragen, oder mit Ge- walt gezwungen werden sollten: in- dem die Unterthanen durch eine solche Wil- lenseröfnung nur höchstens ihrer Pflicht er- innert werden. Zugleich aber läßt sich leicht erkennen, daß die Grundgesetze nicht der einem Regenten zukommenden Ge- walt Gesetze zu geben unterworfen seyn (§. 984.).
§. 1044.
Weil der Oberherr seinen Willen durch Ge-Das Recht Gesetze auszule- gen. setze kund macht, was die Unterthanen thun, oder nicht thun sollen (§ 1043. 39.); so kommt auch ihm das Recht die Gese- tze auszulegen zu (§. 794.). Derowe- gen muß man in einem zweifelhaften Falle die Auslegung von ihm haben, welche die avthentische(avthentica) ge- nennet zu werden pfleget. Allein die Grund- gesetze kann er nicht auslegen.
§. 1045.
B b b 2
Von den Majeſtaͤtsrechten.
fohlen iſt (§. 1029.), Gnuͤge geleiſtet werden kann, ſolche und ſo groſſe Strafen anhaͤngen, welche der Ueber- tretung, ſo viel es ſich thun laͤſſet, zu ſteuren hinlaͤnglich ſind. Daraus laͤſſet ſich verſtehen, daß es noch keine Geſetze ſeyn, wenn der Oberherr nur anzei- get, was von den Unterthanen geſche- hen, oder nicht geſchehen ſolle, nicht aber hinzufuͤget, daß diejenigen, wel- che das Gegentheil thun wuͤrden, Strafe davon tragen, oder mit Ge- walt gezwungen werden ſollten: in- dem die Unterthanen durch eine ſolche Wil- lenseroͤfnung nur hoͤchſtens ihrer Pflicht er- innert werden. Zugleich aber laͤßt ſich leicht erkennen, daß die Grundgeſetze nicht der einem Regenten zukommenden Ge- walt Geſetze zu geben unterworfen ſeyn (§. 984.).
§. 1044.
Weil der Oberherr ſeinen Willen durch Ge-Das Recht Geſetze auszule- gen. ſetze kund macht, was die Unterthanen thun, oder nicht thun ſollen (§ 1043. 39.); ſo kommt auch ihm das Recht die Geſe- tze auszulegen zu (§. 794.). Derowe- gen muß man in einem zweifelhaften Falle die Auslegung von ihm haben, welche die avthentiſche(avthentica) ge- nennet zu werden pfleget. Allein die Grund- geſetze kann er nicht auslegen.
§. 1045.
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Von den Majeſtaͤtsrechten.
fohlen iſt (§. 1029.), Gnuͤge geleiſtet
werden kann, ſolche und ſo groſſe
Strafen anhaͤngen, welche der Ueber-
tretung, ſo viel es ſich thun laͤſſet, zu
ſteuren hinlaͤnglich ſind. Daraus laͤſſet
ſich verſtehen, daß es noch keine Geſetze
ſeyn, wenn der Oberherr nur anzei-
get, was von den Unterthanen geſche-
hen, oder nicht geſchehen ſolle, nicht
aber hinzufuͤget, daß diejenigen, wel-
che das Gegentheil thun wuͤrden,
Strafe davon tragen, oder mit Ge-
walt gezwungen werden ſollten: in-
dem die Unterthanen durch eine ſolche Wil-
lenseroͤfnung nur hoͤchſtens ihrer Pflicht er-
innert werden. Zugleich aber laͤßt ſich leicht
erkennen, daß die Grundgeſetze nicht
der einem Regenten zukommenden Ge-
walt Geſetze zu geben unterworfen
ſeyn (§. 984.).
§. 1044.
Weil der Oberherr ſeinen Willen durch Ge-
ſetze kund macht, was die Unterthanen thun,
oder nicht thun ſollen (§ 1043. 39.); ſo
kommt auch ihm das Recht die Geſe-
tze auszulegen zu (§. 794.). Derowe-
gen muß man in einem zweifelhaften
Falle die Auslegung von ihm haben,
welche die avthentiſche (avthentica) ge-
nennet zu werden pfleget. Allein die Grund-
geſetze kann er nicht auslegen.
Das
Recht
Geſetze
auszule-
gen.
§. 1045.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 755. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/791>, abgerufen am 22.11.2024.
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