Menschen und der Dinge hat (§. 39.); so wird durch dieselbe erkannt, wozu es uns verbindet und ein Recht giebt; folglich, da wir dieses durch den Gebrauch unseres Ver- standes erkennen können, so ist keine Be- kantmachung bey demselben nöthig. Da aber die willkührlichen Gesetze von dem Willen eines andern herkommen (§. 39.), den man nicht weiß, wenn er nicht bekannt gemacht wird; so müssen sie bekannt ge- macht werden, und können auch nicht eher verbinden, als nachdem sie öf- fentlich bekannt gemacht worden sind. Da nun die Verbindlichkeit von dem Willen des Gesetzgebers kömmt (§. cit.); so verbin- den sie entweder von der Zeit an, da sie bekannt gemacht worden sind, oder von der bestimten Zeit(termino),wel- che in dem Gesetz angezeigt worden. Wem aber das Recht zukomme, Gesetze zu ge- ben, wird am gehörigen Orte vorgetragen werden.
Das dritte Hauptstück.
Von der allgemeinen Verbindlich- keit und dem allgemeinen Recht der Menschen überhaupt.
§. 68.
Die allgemeine Verbindlichkeit(ob-Die all- gemeine Verbind- lichkeit. ligatio universalis) ist diejenige, die jeden Menschen verbindet, in so fern
er
dem Rechte und Geſetze ꝛc.
Menſchen und der Dinge hat (§. 39.); ſo wird durch dieſelbe erkannt, wozu es uns verbindet und ein Recht giebt; folglich, da wir dieſes durch den Gebrauch unſeres Ver- ſtandes erkennen koͤnnen, ſo iſt keine Be- kantmachung bey demſelben noͤthig. Da aber die willkuͤhrlichen Geſetze von dem Willen eines andern herkommen (§. 39.), den man nicht weiß, wenn er nicht bekannt gemacht wird; ſo muͤſſen ſie bekannt ge- macht werden, und koͤnnen auch nicht eher verbinden, als nachdem ſie oͤf- fentlich bekannt gemacht worden ſind. Da nun die Verbindlichkeit von dem Willen des Geſetzgebers koͤmmt (§. cit.); ſo verbin- den ſie entweder von der Zeit an, da ſie bekannt gemacht worden ſind, oder von der beſtimten Zeit(termino),wel- che in dem Geſetz angezeigt worden. Wem aber das Recht zukomme, Geſetze zu ge- ben, wird am gehoͤrigen Orte vorgetragen werden.
Das dritte Hauptſtuͤck.
Von der allgemeinen Verbindlich- keit und dem allgemeinen Recht der Menſchen uͤberhaupt.
§. 68.
Die allgemeine Verbindlichkeit(ob-Die all- gemeine Verbind- lichkeit. ligatio univerſalis) iſt diejenige, die jeden Menſchen verbindet, in ſo fern
er
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dem Rechte und Geſetze ꝛc.
Menſchen und der Dinge hat (§. 39.); ſo
wird durch dieſelbe erkannt, wozu es uns
verbindet und ein Recht giebt; folglich, da
wir dieſes durch den Gebrauch unſeres Ver-
ſtandes erkennen koͤnnen, ſo iſt keine Be-
kantmachung bey demſelben noͤthig.
Da aber die willkuͤhrlichen Geſetze von
dem Willen eines andern herkommen (§. 39.),
den man nicht weiß, wenn er nicht bekannt
gemacht wird; ſo muͤſſen ſie bekannt ge-
macht werden, und koͤnnen auch nicht
eher verbinden, als nachdem ſie oͤf-
fentlich bekannt gemacht worden ſind.
Da nun die Verbindlichkeit von dem Willen
des Geſetzgebers koͤmmt (§. cit.); ſo verbin-
den ſie entweder von der Zeit an, da
ſie bekannt gemacht worden ſind, oder
von der beſtimten Zeit (termino), wel-
che in dem Geſetz angezeigt worden.
Wem aber das Recht zukomme, Geſetze zu ge-
ben, wird am gehoͤrigen Orte vorgetragen
werden.
Das dritte Hauptſtuͤck.
Von der allgemeinen Verbindlich-
keit und dem allgemeinen Recht der
Menſchen uͤberhaupt.
§. 68.
Die allgemeine Verbindlichkeit (ob-
ligatio univerſalis) iſt diejenige, die
jeden Menſchen verbindet, in ſo fern
er
Die all-
gemeine
Verbind-
lichkeit.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/79>, abgerufen am 23.11.2024.
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