Erdboden zerstreuet ist. Daher werden nun Kirchensachen(res ecclesiasticae, vel ec- clesiae) genennet, welche zu einem gewissen Gebrauch der Kirche gehören, ob sie wohl nicht unmittelbar und schlechthin zum Gottesdienst gewidmet sind. Zusammen genommen füh- ren sie den Titel der Kirchengüther, welche so wohl in cörperlichen, als uncörperli- chen Sachen bestehen können (§. 121.). Weil so wohl die heiligen, als auch die gemeinen Sachen zum Gebrauch einer ge- wissen besondern Kirche gewidmet werden (§. 1025. und gegenw.); so gehören beyde einer besondern Kirche. Weil doch aber diejenigen, welche ietzt leben, eine Kirche nicht allein aus- machen, sondern auch diejenigen mit dazu ge- rechnet werden müssen, so nach dieser ihrem Ableben an ihre Stellen kommen, doch so, daß sie in der Gemeinschaft einerley Religion verbleiben; so können die ietzigen Glie- der der Kirche keine solche Einrich- tung mit den Kirchengüthern machen, welche der Kirche, wie sie künftig seyn wird, zum Nachtheil gereichen könnte.
§. 1027.
Die Vorstellungen von Thaten gewisserVon Lust- und Trauer- spielen. Personen, sie mögen nun wirckliche oder er- dichtete seyn, welche einen erfreulichen Aus- gang haben, heissen Lustspiele(comoediae); haben sie aber einen traurigen Ausgang, so heissen sie Trauerspiele(tragoediae): Laß
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Von der Einrichtung einer Republick.
Erdboden zerſtreuet iſt. Daher werden nun Kirchenſachen(res eccleſiaſticæ, vel ec- cleſiæ) genennet, welche zu einem gewiſſen Gebrauch der Kirche gehoͤren, ob ſie wohl nicht unmittelbar und ſchlechthin zum Gottesdienſt gewidmet ſind. Zuſammen genommen fuͤh- ren ſie den Titel der Kirchenguͤther, welche ſo wohl in coͤrperlichen, als uncoͤrperli- chen Sachen beſtehen koͤnnen (§. 121.). Weil ſo wohl die heiligen, als auch die gemeinen Sachen zum Gebrauch einer ge- wiſſen beſondern Kirche gewidmet werden (§. 1025. und gegenw.); ſo gehoͤren beyde einer beſondern Kirche. Weil doch aber diejenigen, welche ietzt leben, eine Kirche nicht allein aus- machen, ſondern auch diejenigen mit dazu ge- rechnet werden muͤſſen, ſo nach dieſer ihrem Ableben an ihre Stellen kommen, doch ſo, daß ſie in der Gemeinſchaft einerley Religion verbleiben; ſo koͤnnen die ietzigen Glie- der der Kirche keine ſolche Einrich- tung mit den Kirchenguͤthern machen, welche der Kirche, wie ſie kuͤnftig ſeyn wird, zum Nachtheil gereichen koͤnnte.
§. 1027.
Die Vorſtellungen von Thaten gewiſſerVon Luſt- und Trauer- ſpielen. Perſonen, ſie moͤgen nun wirckliche oder er- dichtete ſeyn, welche einen erfreulichen Aus- gang haben, heiſſen Luſtſpiele(comœdiæ); haben ſie aber einen traurigen Ausgang, ſo heiſſen ſie Trauerſpiele(tragœdiæ): Laß
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Von der Einrichtung einer Republick.
Erdboden zerſtreuet iſt. Daher werden nun
Kirchenſachen (res eccleſiaſticæ, vel ec-
cleſiæ) genennet, welche zu einem gewiſſen
Gebrauch der Kirche gehoͤren, ob ſie wohl nicht
unmittelbar und ſchlechthin zum Gottesdienſt
gewidmet ſind. Zuſammen genommen fuͤh-
ren ſie den Titel der Kirchenguͤther, welche
ſo wohl in coͤrperlichen, als uncoͤrperli-
chen Sachen beſtehen koͤnnen (§. 121.).
Weil ſo wohl die heiligen, als auch die
gemeinen Sachen zum Gebrauch einer ge-
wiſſen beſondern Kirche gewidmet werden (§.
1025. und gegenw.); ſo gehoͤren beyde einer
beſondern Kirche. Weil doch aber diejenigen,
welche ietzt leben, eine Kirche nicht allein aus-
machen, ſondern auch diejenigen mit dazu ge-
rechnet werden muͤſſen, ſo nach dieſer ihrem
Ableben an ihre Stellen kommen, doch ſo,
daß ſie in der Gemeinſchaft einerley Religion
verbleiben; ſo koͤnnen die ietzigen Glie-
der der Kirche keine ſolche Einrich-
tung mit den Kirchenguͤthern machen,
welche der Kirche, wie ſie kuͤnftig
ſeyn wird, zum Nachtheil gereichen
koͤnnte.
§. 1027.
Die Vorſtellungen von Thaten gewiſſer
Perſonen, ſie moͤgen nun wirckliche oder er-
dichtete ſeyn, welche einen erfreulichen Aus-
gang haben, heiſſen Luſtſpiele (comœdiæ);
haben ſie aber einen traurigen Ausgang, ſo
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Trauer-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 739. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/775>, abgerufen am 22.11.2024.
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