stören lasse, die übrigen aber muß man mit Gewalt antreiben, daß sie wenig- stens ihre äusserliche Handlungen nach dem Gesetze der Natur einrichten. Daher muß ein Oberherr darauf sehen, daß die Unterthanen sich bestreben de- nen Pflichten gegen sich selbst, gegen andere und gegen GOtt ein Genügen zu leisten (§. 57.) und folglich daß sie von dem und jenem, was ihnen in ihrer Lebens- art zu wissen nöthig und nützlich ist, ohne schwehre Unkosten öffentlichen Unterricht bekommen. Hieraus ist klar, daß man in einer Republick Schulen aufrichten müsse, in welcher unter öffent- lichen Ansehen Kinder, Knaben und Jüng- linge in dem, was sie zu lernen haben, Un- terricht empfangen; man muß in densel- ben Schulmeister und Lehrer bestellen, welche dasjenige wohl verstehen, was sie vortragen sollen, auch die Gabe zu Lehren besitzen, allen Fleiß im Unter- richten anwenden, und sich bey den Lernenden durch gute Sitten beliebt machen; Man muß auch Academien oder Gesellschaften der Wissenschaften, woriun die Wissenschaften und Künste von tüchtigen Personen vollkommner gemacht, und mit neuen Erfindungen bereichert werden, stifften; wie auch Academien der Künste, worinnen man Künstler in einer Kunst, die sie treiben sollen, als vortrefliche Baumeister,
Mahler,
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſtoͤren laſſe, die uͤbrigen aber muß man mit Gewalt antreiben, daß ſie wenig- ſtens ihre aͤuſſerliche Handlungen nach dem Geſetze der Natur einrichten. Daher muß ein Oberherr darauf ſehen, daß die Unterthanen ſich beſtreben de- nen Pflichten gegen ſich ſelbſt, gegen andere und gegen GOtt ein Genuͤgen zu leiſten (§. 57.) und folglich daß ſie von dem und jenem, was ihnen in ihrer Lebens- art zu wiſſen noͤthig und nuͤtzlich iſt, ohne ſchwehre Unkoſten oͤffentlichen Unterricht bekommen. Hieraus iſt klar, daß man in einer Republick Schulen aufrichten muͤſſe, in welcher unter oͤffent- lichen Anſehen Kinder, Knaben und Juͤng- linge in dem, was ſie zu lernen haben, Un- terricht empfangen; man muß in denſel- ben Schulmeiſter und Lehrer beſtellen, welche dasjenige wohl verſtehen, was ſie vortragen ſollen, auch die Gabe zu Lehren beſitzen, allen Fleiß im Unter- richten anwenden, und ſich bey den Lernenden durch gute Sitten beliebt machen; Man muß auch Academien oder Geſellſchaften der Wiſſenſchaften, woriun die Wiſſenſchaften und Kuͤnſte von tuͤchtigen Perſonen vollkommner gemacht, und mit neuen Erfindungen bereichert werden, ſtifften; wie auch Academien der Kuͤnſte, worinnen man Kuͤnſtler in einer Kunſt, die ſie treiben ſollen, als vortrefliche Baumeiſter,
Mahler,
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſtoͤren laſſe, die uͤbrigen aber muß man
mit Gewalt antreiben, daß ſie wenig-
ſtens ihre aͤuſſerliche Handlungen nach
dem Geſetze der Natur einrichten.
Daher muß ein Oberherr darauf ſehen,
daß die Unterthanen ſich beſtreben de-
nen Pflichten gegen ſich ſelbſt, gegen
andere und gegen GOtt ein Genuͤgen zu
leiſten (§. 57.) und folglich daß ſie von dem
und jenem, was ihnen in ihrer Lebens-
art zu wiſſen noͤthig und nuͤtzlich iſt,
ohne ſchwehre Unkoſten oͤffentlichen
Unterricht bekommen. Hieraus iſt klar,
daß man in einer Republick Schulen
aufrichten muͤſſe, in welcher unter oͤffent-
lichen Anſehen Kinder, Knaben und Juͤng-
linge in dem, was ſie zu lernen haben, Un-
terricht empfangen; man muß in denſel-
ben Schulmeiſter und Lehrer beſtellen,
welche dasjenige wohl verſtehen, was
ſie vortragen ſollen, auch die Gabe zu
Lehren beſitzen, allen Fleiß im Unter-
richten anwenden, und ſich bey den
Lernenden durch gute Sitten beliebt
machen; Man muß auch Academien oder
Geſellſchaften der Wiſſenſchaften,
woriun die Wiſſenſchaften und Kuͤnſte von
tuͤchtigen Perſonen vollkommner gemacht, und
mit neuen Erfindungen bereichert werden,
ſtifften; wie auch Academien der Kuͤnſte,
worinnen man Kuͤnſtler in einer Kunſt, die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 736. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/772>, abgerufen am 22.11.2024.
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