aufrichten (§. 984.), wohin die Wahlsfä- higkeit, desgleichen die Zeit und Art der Wahl gerechnet werden mögen. Wenn es nun eine rechtmäßige Wahl(electio legitima) heis- set, welche nach den Wahlgesetzen befolget worden; und hingegen eine unrechtmäßi- ge(illegitima), welche einem solchen Gesetze zuwider ist; das Recht der erwählten aber nach den Grundgesetzen erwogen werden muß; so hat das Volck keine Verbindlichkeit, einen unrechtmäßiger Weise erwähl- ten König zu erkennen.
§. 1007.
Da die gemeine Wohlfahrt das höchste Ge-Von dem Rechte u. der Ver- bindlich- keit eines erwähl- ten Kö- niges. setz ist (§. 976.); so lieget einem erwähl- ten Könige ob zu versprechen, daß er die Herrschaft diesem gemäß führen, und, wenn das Volck verlanget, daß solches nach Grundgesetzen geschehen soll (§. 984.), dafern ihm gewisse Gesetze vorgeschrie- ben worden, diesen zu folge verwalten wolle. Zwischen dem erwählten Könige und dem Volck befindet sich ein Vertrag, wodurch sich jener zur Verwaltung der Herrschaft ver- bindlich macht, dieses aber ihm das Recht solche auszuüben überläßt (§. 438.); dar- aus fliesset aber, daß der König ohne Beystimmung des Volckes nicht abdau- cken, und das Volck den König nicht absetzen könne (§. 100.). Weil aber ein Vertrag, dem man ein verlustigmachendes Gesetz beygefüget hat, alsobald aufgehoben
wird,
Nat. u. Völckerrecht. Z z
Von den verſchiedenen Arten der Republick.
aufrichten (§. 984.), wohin die Wahlsfaͤ- higkeit, desgleichen die Zeit und Art der Wahl gerechnet werden moͤgen. Wenn es nun eine rechtmaͤßige Wahl(electio legitima) heiſ- ſet, welche nach den Wahlgeſetzen befolget worden; und hingegen eine unrechtmaͤßi- ge(illegitima), welche einem ſolchen Geſetze zuwider iſt; das Recht der erwaͤhlten aber nach den Grundgeſetzen erwogen werden muß; ſo hat das Volck keine Verbindlichkeit, einen unrechtmaͤßiger Weiſe erwaͤhl- ten Koͤnig zu erkennen.
§. 1007.
Da die gemeine Wohlfahrt das hoͤchſte Ge-Von dem Rechte u. der Ver- bindlich- keit eines erwaͤhl- ten Koͤ- niges. ſetz iſt (§. 976.); ſo lieget einem erwaͤhl- ten Koͤnige ob zu verſprechen, daß er die Herrſchaft dieſem gemaͤß fuͤhren, und, wenn das Volck verlanget, daß ſolches nach Grundgeſetzen geſchehen ſoll (§. 984.), dafern ihm gewiſſe Geſetze vorgeſchrie- ben worden, dieſen zu folge verwalten wolle. Zwiſchen dem erwaͤhlten Koͤnige und dem Volck befindet ſich ein Vertrag, wodurch ſich jener zur Verwaltung der Herrſchaft ver- bindlich macht, dieſes aber ihm das Recht ſolche auszuuͤben uͤberlaͤßt (§. 438.); dar- aus flieſſet aber, daß der Koͤnig ohne Beyſtimmung des Volckes nicht abdau- cken, und das Volck den Koͤnig nicht abſetzen koͤnne (§. 100.). Weil aber ein Vertrag, dem man ein verluſtigmachendes Geſetz beygefuͤget hat, alſobald aufgehoben
wird,
Nat. u. Voͤlckerrecht. Z z
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
aufrichten (§. 984.), wohin die Wahlsfaͤ-
higkeit, desgleichen die Zeit und Art der Wahl
gerechnet werden moͤgen. Wenn es nun eine
rechtmaͤßige Wahl (electio legitima) heiſ-
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worden; und hingegen eine unrechtmaͤßi-
ge (illegitima), welche einem ſolchen Geſetze
zuwider iſt; das Recht der erwaͤhlten aber
nach den Grundgeſetzen erwogen werden muß;
ſo hat das Volck keine Verbindlichkeit,
einen unrechtmaͤßiger Weiſe erwaͤhl-
ten Koͤnig zu erkennen.
§. 1007.
Da die gemeine Wohlfahrt das hoͤchſte Ge-
ſetz iſt (§. 976.); ſo lieget einem erwaͤhl-
ten Koͤnige ob zu verſprechen, daß er
die Herrſchaft dieſem gemaͤß fuͤhren,
und, wenn das Volck verlanget, daß ſolches
nach Grundgeſetzen geſchehen ſoll (§. 984.),
dafern ihm gewiſſe Geſetze vorgeſchrie-
ben worden, dieſen zu folge verwalten
wolle. Zwiſchen dem erwaͤhlten Koͤnige und
dem Volck befindet ſich ein Vertrag, wodurch
ſich jener zur Verwaltung der Herrſchaft ver-
bindlich macht, dieſes aber ihm das Recht
ſolche auszuuͤben uͤberlaͤßt (§. 438.); dar-
aus flieſſet aber, daß der Koͤnig ohne
Beyſtimmung des Volckes nicht abdau-
cken, und das Volck den Koͤnig nicht
abſetzen koͤnne (§. 100.). Weil aber ein
Vertrag, dem man ein verluſtigmachendes
Geſetz beygefuͤget hat, alſobald aufgehoben
wird,
Von dem
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keit eines
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 721. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/757>, abgerufen am 22.11.2024.
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