hen solle. Derowegen da man die Person den Regenten in einem Staate(re- ctor civitatis) nennt, welchem die Herrschaft zu verwalten aufgetragen worden; so muß das Recht eines Regenten aus dem Willen des Volcks ermessen werden, den es hatte, da ihm die Herrschaft aufgetragen worden.
§. 983.
Da die Herrschaft in einem Staate in demVon der Einthei- lung der Herr- schaft. Rechte besteht, dasjenige anzuordnen, was zu Beförderung des gemeinen Bestens erfor- dert wird (§. 602.); so begreift sie verschie- dene Rechte in sich, welche Grotius partes imperii potentiales, oder rechtliche Thei- le der Herrschaft nennt. Und deswegen heißt die völlige Herrschaft(imperium plenum), welche um keinen Theil vermin- dert worden; die nicht völlige(imperium minus plenum) aber, welche um einen, oder den andern Theil vermindert worden. Eine eingeschränckte Herrschaft aber (impe- rium limitatum) wird genannt, die an ge- wisse Gesetze gebunden ist, oder eines andern Einwilligung vonnöthen hat; eine uneinge- schränckte Herrschaft aber (imperium ab- solutum), welche auf keine Art und Weise eingeschränckt ist. Es kann also eine nicht völlige Herrschaft uneingeschränckt, und also die höchste seyn (§. 981.); die völlige Herrschaft aber kann einge- schränckt, ja in einem Theile einge-
schränckt,
und der oͤffentlichen Herrſchaft.
hen ſolle. Derowegen da man die Perſon den Regenten in einem Staate(re- ctor civitatis) nennt, welchem die Herrſchaft zu verwalten aufgetragen worden; ſo muß das Recht eines Regenten aus dem Willen des Volcks ermeſſen werden, den es hatte, da ihm die Herrſchaft aufgetragen worden.
§. 983.
Da die Herrſchaft in einem Staate in demVon der Einthei- lung der Herr- ſchaft. Rechte beſteht, dasjenige anzuordnen, was zu Befoͤrderung des gemeinen Beſtens erfor- dert wird (§. 602.); ſo begreift ſie verſchie- dene Rechte in ſich, welche Grotius partes imperii potentiales, oder rechtliche Thei- le der Herrſchaft nennt. Und deswegen heißt die voͤllige Herrſchaft(imperium plenum), welche um keinen Theil vermin- dert worden; die nicht voͤllige(imperium minus plenum) aber, welche um einen, oder den andern Theil vermindert worden. Eine eingeſchraͤnckte Herrſchaft aber (impe- rium limitatum) wird genannt, die an ge- wiſſe Geſetze gebunden iſt, oder eines andern Einwilligung vonnoͤthen hat; eine uneinge- ſchraͤnckte Herrſchaft aber (imperium ab- ſolutum), welche auf keine Art und Weiſe eingeſchraͤnckt iſt. Es kann alſo eine nicht voͤllige Herrſchaft uneingeſchraͤnckt, und alſo die hoͤchſte ſeyn (§. 981.); die voͤllige Herrſchaft aber kann einge- ſchraͤnckt, ja in einem Theile einge-
ſchraͤnckt,
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und der oͤffentlichen Herrſchaft.
hen ſolle. Derowegen da man die Perſon
den Regenten in einem Staate (re-
ctor civitatis) nennt, welchem die Herrſchaft
zu verwalten aufgetragen worden; ſo muß
das Recht eines Regenten aus dem
Willen des Volcks ermeſſen werden,
den es hatte, da ihm die Herrſchaft
aufgetragen worden.
§. 983.
Da die Herrſchaft in einem Staate in dem
Rechte beſteht, dasjenige anzuordnen, was
zu Befoͤrderung des gemeinen Beſtens erfor-
dert wird (§. 602.); ſo begreift ſie verſchie-
dene Rechte in ſich, welche Grotius partes
imperii potentiales, oder rechtliche Thei-
le der Herrſchaft nennt. Und deswegen
heißt die voͤllige Herrſchaft (imperium
plenum), welche um keinen Theil vermin-
dert worden; die nicht voͤllige (imperium
minus plenum) aber, welche um einen, oder
den andern Theil vermindert worden. Eine
eingeſchraͤnckte Herrſchaft aber (impe-
rium limitatum) wird genannt, die an ge-
wiſſe Geſetze gebunden iſt, oder eines andern
Einwilligung vonnoͤthen hat; eine uneinge-
ſchraͤnckte Herrſchaft aber (imperium ab-
ſolutum), welche auf keine Art und Weiſe
eingeſchraͤnckt iſt. Es kann alſo eine nicht
voͤllige Herrſchaft uneingeſchraͤnckt,
und alſo die hoͤchſte ſeyn (§. 981.); die
voͤllige Herrſchaft aber kann einge-
ſchraͤnckt, ja in einem Theile einge-
ſchraͤnckt,
Von der
Einthei-
lung der
Herr-
ſchaft.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 703. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/739>, abgerufen am 22.11.2024.
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