972.); so wird nach dem Gesetze der Natur ein jeder Staat als eine freye Person angesehen, die im natürlichen Stande lebt (§. 850.); welches auch da- her erhellet, weil der Staat eine Gesellschaft ist (§. 972. 850.).
§. 978.
Von dem Rechte dasjenige zu be- stimmen, was die Absicht des Staats zu errei- chen nö- thig ist.
Da von Natur ein jeder Staat, oder so wie er nach seinem Ursprunge beschaffen, frey ist (§. 977.), und also in allem, was er vornimmt, kein ander Volck, oder Mensch, er mag seyn wer er will, ihm etwas zu sagen hat (§. 77.); so hat er auch das Recht nach seinem Wohlgefallen es einzu- richten, auf was Art und Weise das gemeine Beste befördert werden soll, oder die Mittel zu erwehlen, wodurch die Absicht des Staats erhalten wer- den soll; folglich nicht allein dasjenige anzuordnen, was in dieser Absicht nö- thig ist, und was beständig auf einer- ley Weise geschehen soll, und also Ge- setze zu geben (§. 39.), sondern auch zu beschliessen, was in jedem vorkom- menden Falle zu thun ist. Es erhellet aber, daß dieses alles mit aller Einwil- ligung geschehen müße (§. 841.). Da es aber nicht wohl angehet, daß jederzeit alle mit einander eines sind; so muß man was der gröste Theil vor gut befindet, für den Willen aller halten, und also wird
der
III. Th. 2. A. 1. H. Vom Urſpr. der Staaten
972.); ſo wird nach dem Geſetze der Natur ein jeder Staat als eine freye Perſon angeſehen, die im natuͤrlichen Stande lebt (§. 850.); welches auch da- her erhellet, weil der Staat eine Geſellſchaft iſt (§. 972. 850.).
§. 978.
Von dem Rechte dasjenige zu be- ſtimmen, was die Abſicht des Staats zu errei- chen noͤ- thig iſt.
Da von Natur ein jeder Staat, oder ſo wie er nach ſeinem Urſprunge beſchaffen, frey iſt (§. 977.), und alſo in allem, was er vornimmt, kein ander Volck, oder Menſch, er mag ſeyn wer er will, ihm etwas zu ſagen hat (§. 77.); ſo hat er auch das Recht nach ſeinem Wohlgefallen es einzu- richten, auf was Art und Weiſe das gemeine Beſte befoͤrdert werden ſoll, oder die Mittel zu erwehlen, wodurch die Abſicht des Staats erhalten wer- den ſoll; folglich nicht allein dasjenige anzuordnen, was in dieſer Abſicht noͤ- thig iſt, und was beſtaͤndig auf einer- ley Weiſe geſchehen ſoll, und alſo Ge- ſetze zu geben (§. 39.), ſondern auch zu beſchlieſſen, was in jedem vorkom- menden Falle zu thun iſt. Es erhellet aber, daß dieſes alles mit aller Einwil- ligung geſchehen muͤße (§. 841.). Da es aber nicht wohl angehet, daß jederzeit alle mit einander eines ſind; ſo muß man was der groͤſte Theil vor gut befindet, fuͤr den Willen aller halten, und alſo wird
der
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III. Th. 2. A. 1. H. Vom Urſpr. der Staaten
972.); ſo wird nach dem Geſetze der
Natur ein jeder Staat als eine freye
Perſon angeſehen, die im natuͤrlichen
Stande lebt (§. 850.); welches auch da-
her erhellet, weil der Staat eine Geſellſchaft
iſt (§. 972. 850.).
§. 978.
Da von Natur ein jeder Staat, oder
ſo wie er nach ſeinem Urſprunge beſchaffen,
frey iſt (§. 977.), und alſo in allem, was
er vornimmt, kein ander Volck, oder Menſch,
er mag ſeyn wer er will, ihm etwas zu ſagen
hat (§. 77.); ſo hat er auch das Recht
nach ſeinem Wohlgefallen es einzu-
richten, auf was Art und Weiſe das
gemeine Beſte befoͤrdert werden ſoll,
oder die Mittel zu erwehlen, wodurch
die Abſicht des Staats erhalten wer-
den ſoll; folglich nicht allein dasjenige
anzuordnen, was in dieſer Abſicht noͤ-
thig iſt, und was beſtaͤndig auf einer-
ley Weiſe geſchehen ſoll, und alſo Ge-
ſetze zu geben (§. 39.), ſondern auch zu
beſchlieſſen, was in jedem vorkom-
menden Falle zu thun iſt. Es erhellet
aber, daß dieſes alles mit aller Einwil-
ligung geſchehen muͤße (§. 841.). Da
es aber nicht wohl angehet, daß jederzeit alle
mit einander eines ſind; ſo muß man was
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/736>, abgerufen am 22.11.2024.
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