nicht durchs Gesinde, und das Ge- sinde im Gegentheil nicht durch die Kinder verdorben werde. Derowegen sollen sie nicht erlauben, daß sich die Kinder mit dem Gesinde zu gemein machen, noch über sie einiges Recht anmassen.
§. 971.
Von den Liebes- pflichten.
Weil man endlich die Liebespflichten einem jeden, so viel in unserem Vermögen stehet, schuldig ist (§. 133.); so müssen diejeni- gen, welche in einem Hause bey einan- der leben, bey jeder sich ereignenden Gelegenheit einander alle Liebesdien- ste erweisen.
Die zweyte Abtheilung.
Von der öffentlichen Herrschaft, oder dem Recht eines Staats.
Das erste Hauptstück.
Von dem Ursprung der Staaten und der öffentlichen Herrschaft.
§. 972.
Warum ein Staat einzufüh- ren, und von seiner Absicht.
Wir erkennen sehr leicht, daß eintzele Häuser sich selbst dasjenige nicht hinreichend verschaffen können, was zur Nothdurft, Bequemlich- keit und dem Vergnügen, ja zur Glückselig-
keit
III. Th. 2. A. 1. H. Vom Urſpr. der Staaten
nicht durchs Geſinde, und das Ge- ſinde im Gegentheil nicht durch die Kinder verdorben werde. Derowegen ſollen ſie nicht erlauben, daß ſich die Kinder mit dem Geſinde zu gemein machen, noch uͤber ſie einiges Recht anmaſſen.
§. 971.
Von den Liebes- pflichten.
Weil man endlich die Liebespflichten einem jeden, ſo viel in unſerem Vermoͤgen ſtehet, ſchuldig iſt (§. 133.); ſo muͤſſen diejeni- gen, welche in einem Hauſe bey einan- der leben, bey jeder ſich ereignenden Gelegenheit einander alle Liebesdien- ſte erweiſen.
Die zweyte Abtheilung.
Von der oͤffentlichen Herrſchaft, oder dem Recht eines Staats.
Das erſte Hauptſtuͤck.
Von dem Urſprung der Staaten und der oͤffentlichen Herrſchaft.
§. 972.
Warum ein Staat einzufuͤh- ren, und von ſeineꝛ Abſicht.
Wir erkennen ſehr leicht, daß eintzele Haͤuſer ſich ſelbſt dasjenige nicht hinreichend verſchaffen koͤnnen, was zur Nothdurft, Bequemlich- keit und dem Vergnuͤgen, ja zur Gluͤckſelig-
keit
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III. Th. 2. A. 1. H. Vom Urſpr. der Staaten
nicht durchs Geſinde, und das Ge-
ſinde im Gegentheil nicht durch die
Kinder verdorben werde. Derowegen
ſollen ſie nicht erlauben, daß ſich die
Kinder mit dem Geſinde zu gemein
machen, noch uͤber ſie einiges Recht
anmaſſen.
§. 971.
Weil man endlich die Liebespflichten einem
jeden, ſo viel in unſerem Vermoͤgen ſtehet,
ſchuldig iſt (§. 133.); ſo muͤſſen diejeni-
gen, welche in einem Hauſe bey einan-
der leben, bey jeder ſich ereignenden
Gelegenheit einander alle Liebesdien-
ſte erweiſen.
Die zweyte Abtheilung.
Von der oͤffentlichen Herrſchaft,
oder
dem Recht eines Staats.
Das erſte Hauptſtuͤck.
Von dem Urſprung der Staaten
und der oͤffentlichen Herrſchaft.
§. 972.
Wir erkennen ſehr leicht, daß eintzele
Haͤuſer ſich ſelbſt dasjenige nicht
hinreichend verſchaffen koͤnnen,
was zur Nothdurft, Bequemlich-
keit und dem Vergnuͤgen, ja zur Gluͤckſelig-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/732>, abgerufen am 22.11.2024.
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