sen(domestici) genannt; ob gleich dieses Wort zuweilen allein auf das Gesinde einge- schränckt wird. Weil die einfachen Gesell- schaften, woraus das Haus bestehet, in dem- selben verbleiben; so sind auch alle Rech- te und Verbindlichkeiten der Glieder des Hauses aus den Absichten der ein- fachen Gesellschaften zu ermessen. Da aber gleichwohl die einfachen Gesellschaften zusammen vereiniget werden; so muß sich ein jeder in acht nehmen, damit er dem andern auf keine Art und Weise in Ausübung seiner Pflicht hinderlich falle.
§. 965.
Da man eine Gesellschaft um eine gewisseVon der Absicht des Hau- ses und dem Recht u. der Ver- bindlich- keit, wel- che daher entsteht. Absicht mit gemeinschaftlichen Kräften zu er- reichen errichtet (§. 836.); so muß das Haus auch seine besondere Absicht ha- ben; und da die einfache Gesellschaften ver- bleiben, kann es keine andere seyn, als daß durch die gemeinschaftliche Kräfte derer, welche Glieder der einfachen Gesellschaften sind, die Wohlfahrt der einfachen Gesellschaften desto besser befördert werde; folglich, wenn jemand ein Glied einer einfachen Gesellschaft, welche ein Glied einer zusammengesetz- ten, z. E. des Hauses wird, so verbin- det er sich dadurch stillschweigend, daß er die Wohlfahrt der einfachen Ge- sellschaften, daraus sie bestehet, so viel
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Von dem Hauſe.
ſen(domeſtici) genannt; ob gleich dieſes Wort zuweilen allein auf das Geſinde einge- ſchraͤnckt wird. Weil die einfachen Geſell- ſchaften, woraus das Haus beſtehet, in dem- ſelben verbleiben; ſo ſind auch alle Rech- te und Verbindlichkeiten der Glieder des Hauſes aus den Abſichten der ein- fachen Geſellſchaften zu ermeſſen. Da aber gleichwohl die einfachen Geſellſchaften zuſammen vereiniget werden; ſo muß ſich ein jeder in acht nehmen, damit er dem andern auf keine Art und Weiſe in Ausuͤbung ſeiner Pflicht hinderlich falle.
§. 965.
Da man eine Geſellſchaft um eine gewiſſeVon der Abſicht des Hau- ſes und dem Recht u. der Ver- bindlich- keit, wel- che daher entſteht. Abſicht mit gemeinſchaftlichen Kraͤften zu er- reichen errichtet (§. 836.); ſo muß das Haus auch ſeine beſondere Abſicht ha- ben; und da die einfache Geſellſchaften ver- bleiben, kann es keine andere ſeyn, als daß durch die gemeinſchaftliche Kraͤfte derer, welche Glieder der einfachen Geſellſchaften ſind, die Wohlfahrt der einfachen Geſellſchaften deſto beſſer befoͤrdert werde; folglich, wenn jemand ein Glied einer einfachen Geſellſchaft, welche ein Glied einer zuſammengeſetz- ten, z. E. des Hauſes wird, ſo verbin- det er ſich dadurch ſtillſchweigend, daß er die Wohlfahrt der einfachen Ge- ſellſchaften, daraus ſie beſtehet, ſo viel
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Von dem Hauſe.
ſen (domeſtici) genannt; ob gleich dieſes
Wort zuweilen allein auf das Geſinde einge-
ſchraͤnckt wird. Weil die einfachen Geſell-
ſchaften, woraus das Haus beſtehet, in dem-
ſelben verbleiben; ſo ſind auch alle Rech-
te und Verbindlichkeiten der Glieder
des Hauſes aus den Abſichten der ein-
fachen Geſellſchaften zu ermeſſen. Da
aber gleichwohl die einfachen Geſellſchaften
zuſammen vereiniget werden; ſo muß ſich
ein jeder in acht nehmen, damit er
dem andern auf keine Art und Weiſe
in Ausuͤbung ſeiner Pflicht hinderlich
falle.
§. 965.
Da man eine Geſellſchaft um eine gewiſſe
Abſicht mit gemeinſchaftlichen Kraͤften zu er-
reichen errichtet (§. 836.); ſo muß das
Haus auch ſeine beſondere Abſicht ha-
ben; und da die einfache Geſellſchaften ver-
bleiben, kann es keine andere ſeyn, als
daß durch die gemeinſchaftliche Kraͤfte
derer, welche Glieder der einfachen
Geſellſchaften ſind, die Wohlfahrt der
einfachen Geſellſchaften deſto beſſer
befoͤrdert werde; folglich, wenn jemand
ein Glied einer einfachen Geſellſchaft,
welche ein Glied einer zuſammengeſetz-
ten, z. E. des Hauſes wird, ſo verbin-
det er ſich dadurch ſtillſchweigend, daß
er die Wohlfahrt der einfachen Ge-
ſellſchaften, daraus ſie beſtehet, ſo viel
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Von der
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ſes und
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der Ver-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 693. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/729>, abgerufen am 21.11.2024.
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