eine Ehe, ob ihn gleich die Römer mit ei- nem besonderen Nahmen contubernium ser- vile genannt haben. Weil aber doch der Herr die Kinder auf seine Kosten erziehen muß; so wird zur Heyrath der Knech- te die Einwilligung des Herrn erfor- dert.
§. 960.
Von der herr- schaftli- chen Ge- sellschaft.
Wenn sich jemand zu gewisser Arbeit, oder gewissen Diensten auf eine gesetzte Zeit für den Unterhalt und einen gewissen Lohn ver- miethet; so nennen wir eine Mannsperson ei- nen Diener(famulus), und der ihn mie- thet, seinen Herrn(herus).Man muß also aus dem Vertrage die Rechte und Verbindlichkeit des Herrn und des Dieners ermessen. Jn so weit aber bey- der Theile Vortheil befördert wird, in deren Ansehung der Herr den Diener miethet, und der Diener sich ihm vermiethet; so wird zwi- schen dem Herrn und Diener eine Gesell- schaft errichtet (§. 836.), welche man die herrschaftliche(societas herilis) nennt. Es kommt mit derselben die freywillige Knechtschaft überein (§. 948.), und die Diener begeben sich in eine unvollkommne Knecht- schaft (§. 947.).
§. 961.
Von der Verbind- lichkeit eines Dieners.
Da der Diener dem Herrn zu gewisser Ar- beit und Diensten vollkommen verbunden ist (§. 960. 438.); so hat der Herr das Recht ihn dazu zu verbinden, daß er thut,
was
III. Th. 1. A. 6. H. Von der Knechtſchaft
eine Ehe, ob ihn gleich die Roͤmer mit ei- nem beſonderen Nahmen contubernium ſer- vile genannt haben. Weil aber doch der Herr die Kinder auf ſeine Koſten erziehen muß; ſo wird zur Heyrath der Knech- te die Einwilligung des Herrn erfor- dert.
§. 960.
Von der herr- ſchaftli- chen Ge- ſellſchaft.
Wenn ſich jemand zu gewiſſer Arbeit, oder gewiſſen Dienſten auf eine geſetzte Zeit fuͤr den Unterhalt und einen gewiſſen Lohn ver- miethet; ſo nennen wir eine Mannsperſon ei- nen Diener(famulus), und der ihn mie- thet, ſeinen Herrn(herus).Man muß alſo aus dem Vertrage die Rechte und Verbindlichkeit des Herrn und des Dieners ermeſſen. Jn ſo weit aber bey- der Theile Vortheil befoͤrdert wird, in deren Anſehung der Herr den Diener miethet, und der Diener ſich ihm vermiethet; ſo wird zwi- ſchen dem Herrn und Diener eine Geſell- ſchaft errichtet (§. 836.), welche man die herrſchaftliche(ſocietas herilis) nennt. Es kom̃t mit derſelben die freywillige Knechtſchaft uͤberein (§. 948.), und die Diener begeben ſich in eine unvollkommne Knecht- ſchaft (§. 947.).
§. 961.
Von der Verbind- lichkeit eines Dieners.
Da der Diener dem Herrn zu gewiſſer Ar- beit und Dienſten vollkommen verbunden iſt (§. 960. 438.); ſo hat der Herr das Recht ihn dazu zu verbinden, daß er thut,
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III. Th. 1. A. 6. H. Von der Knechtſchaft
eine Ehe, ob ihn gleich die Roͤmer mit ei-
nem beſonderen Nahmen contubernium ſer-
vile genannt haben. Weil aber doch der
Herr die Kinder auf ſeine Koſten erziehen
muß; ſo wird zur Heyrath der Knech-
te die Einwilligung des Herrn erfor-
dert.
§. 960.
Wenn ſich jemand zu gewiſſer Arbeit, oder
gewiſſen Dienſten auf eine geſetzte Zeit fuͤr
den Unterhalt und einen gewiſſen Lohn ver-
miethet; ſo nennen wir eine Mannsperſon ei-
nen Diener (famulus), und der ihn mie-
thet, ſeinen Herrn (herus). Man muß
alſo aus dem Vertrage die Rechte und
Verbindlichkeit des Herrn und des
Dieners ermeſſen. Jn ſo weit aber bey-
der Theile Vortheil befoͤrdert wird, in deren
Anſehung der Herr den Diener miethet, und
der Diener ſich ihm vermiethet; ſo wird zwi-
ſchen dem Herrn und Diener eine Geſell-
ſchaft errichtet (§. 836.), welche man die
herrſchaftliche (ſocietas herilis) nennt. Es
kom̃t mit derſelben die freywillige Knechtſchaft
uͤberein (§. 948.), und die Diener begeben
ſich in eine unvollkommne Knecht-
ſchaft (§. 947.).
§. 961.
Da der Diener dem Herrn zu gewiſſer Ar-
beit und Dienſten vollkommen verbunden iſt
(§. 960. 438.); ſo hat der Herr das Recht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/726>, abgerufen am 22.11.2024.
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