Knecht(servus), oder wenn es eine Weibs- person ist, eine Magd(ancilla); wer den Unterhalt giebt, der Herr(dominus); und das Recht des Herrn über den Knecht die herrschaftliche Gewalt(potestas domini- ca). Es ist aber eine vollkommne Knechtschaft(servitus perfecta), wenn die Arbeit, welche er beständig liefern muß, ungemessen ist; folglich vom Herrn nach sei- nem Gefallen befohlen werden kann: Hinge- gen eine unvollkommne(servitus imper- fecta), wenn der Knecht nur gemessene Dien- ste zu leisten schuldig ist, oder sie auch nicht beständig, oder nicht unausgesetzt leisten darf.
§. 948.
Von der freywil- ligen Knecht- schaft.
Weil derjenige, der durch seine Arbeit er- werben muß, was er zu Nahrung und Klei- dung braucht, sich zur Arbeit einem andern vor Lohn verdingen kann (§. 620.), und es auf seinem Willen beruhet, zu was vor Ar- beit, oder Diensten er sich vermiethen will (§. 225. 195.); so hat ein jeder, der nicht anders als durch arbeiten und dienen Unterhalt haben kann, das Recht, sich in die Knechtschaft zu begeben (§. 947.). Weil nun alsdann die Knechtschaft aus einem Vertrag entsteht, welche man die freywillige(voluntaria) nennt: so sind in der freywilligen Knechtschaft die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Vertrag zu ermessen; und vermöge der
natür-
III.Th. 1. A. 6. H. Von der Knechtſchaft
Knecht(ſervus), oder wenn es eine Weibs- perſon iſt, eine Magd(ancilla); wer den Unterhalt giebt, der Herr(dominus); und das Recht des Herrn uͤber den Knecht die herrſchaftliche Gewalt(poteſtas domini- ca). Es iſt aber eine vollkommne Knechtſchaft(ſervitus perfecta), wenn die Arbeit, welche er beſtaͤndig liefern muß, ungemeſſen iſt; folglich vom Herrn nach ſei- nem Gefallen befohlen werden kann: Hinge- gen eine unvollkommne(ſervitus imper- fecta), wenn der Knecht nur gemeſſene Dien- ſte zu leiſten ſchuldig iſt, oder ſie auch nicht beſtaͤndig, oder nicht unausgeſetzt leiſten darf.
§. 948.
Von der freywil- ligen Knecht- ſchaft.
Weil derjenige, der durch ſeine Arbeit er- werben muß, was er zu Nahrung und Klei- dung braucht, ſich zur Arbeit einem andern vor Lohn verdingen kann (§. 620.), und es auf ſeinem Willen beruhet, zu was vor Ar- beit, oder Dienſten er ſich vermiethen will (§. 225. 195.); ſo hat ein jeder, der nicht anders als durch arbeiten und dienen Unterhalt haben kann, das Recht, ſich in die Knechtſchaft zu begeben (§. 947.). Weil nun alsdann die Knechtſchaft aus einem Vertrag entſteht, welche man die freywillige(voluntaria) nennt: ſo ſind in der freywilligen Knechtſchaft die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Vertrag zu ermeſſen; und vermoͤge der
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III. Th. 1. A. 6. H. Von der Knechtſchaft
Knecht (ſervus), oder wenn es eine Weibs-
perſon iſt, eine Magd (ancilla); wer den
Unterhalt giebt, der Herr (dominus); und
das Recht des Herrn uͤber den Knecht die
herrſchaftliche Gewalt (poteſtas domini-
ca). Es iſt aber eine vollkommne
Knechtſchaft (ſervitus perfecta), wenn
die Arbeit, welche er beſtaͤndig liefern muß,
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nem Gefallen befohlen werden kann: Hinge-
gen eine unvollkommne (ſervitus imper-
fecta), wenn der Knecht nur gemeſſene Dien-
ſte zu leiſten ſchuldig iſt, oder ſie auch nicht
beſtaͤndig, oder nicht unausgeſetzt leiſten
darf.
§. 948.
Weil derjenige, der durch ſeine Arbeit er-
werben muß, was er zu Nahrung und Klei-
dung braucht, ſich zur Arbeit einem andern
vor Lohn verdingen kann (§. 620.), und es
auf ſeinem Willen beruhet, zu was vor Ar-
beit, oder Dienſten er ſich vermiethen will (§.
225. 195.); ſo hat ein jeder, der nicht
anders als durch arbeiten und dienen
Unterhalt haben kann, das Recht, ſich
in die Knechtſchaft zu begeben (§. 947.).
Weil nun alsdann die Knechtſchaft aus
einem Vertrag entſteht, welche man die
freywillige (voluntaria) nennt: ſo ſind
in der freywilligen Knechtſchaft die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/720>, abgerufen am 22.11.2024.
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