Weil die natürliche Verbindlichkeit ande-Von den Ver- mächt- nissen. rer Glück zu befördern, so viel als in unserm Vermögen steht, auch Eltern und Kindern zukommt (§. 134. 38.); so können die El- tern, wenn sie ohne ihre Kinder dabey nachzusetzen, oder auch die Kinder, wenn sie ohne ihre Eltern nachzusetzen, das Glück anderer zu befördern im Stande sind, andern zum Besten, die nicht zu ihrer Familie gehören, oder auch Armen und Dürftigen etwas von ihrem hinterlassenen Vermögen zu- wenden; z. E. wenn die Eltern ein grosses Vermögen haben, und die Kin- der schon so viel besitzen, als sie zur Nothdurft, Beqvemlichkeit und Ver- gnügen des Lebens brauchen, und so auch im Gegentheile. Weil man nun die Schenckung einer Sache, oder auch einer gewissen Summe Geldes, welche durch den letzten Willen geschieht, ein Vermächtniß (legatum) zu nennen pflegt; so ist daraus klar, wie weit Vermächtnisse mit dem Rechte der Natur übereinkommen. Man nennt aber einen im Testament Be- dachten(legatarius) eine Person, welcher etwas vermacht worden. Und weil man die Vermächtnisse als eine Beschwerde der Erb- schaft anzusehen hat (§. 409.); so muß der Erbe, weil er die Erbschaft nicht anders als unter dieser Beschwerde erhalten kann (§. 317.),
die
Nat. u. Völckerrecht. U u
Von dem Erbrecht.
§. 929.
Weil die natuͤrliche Verbindlichkeit ande-Von den Ver- maͤcht- niſſen. rer Gluͤck zu befoͤrdern, ſo viel als in unſerm Vermoͤgen ſteht, auch Eltern und Kindern zukommt (§. 134. 38.); ſo koͤnnen die El- tern, wenn ſie ohne ihre Kinder dabey nachzuſetzen, oder auch die Kinder, wenn ſie ohne ihre Eltern nachzuſetzen, das Gluͤck anderer zu befoͤrdern im Stande ſind, andern zum Beſten, die nicht zu ihrer Familie gehoͤren, oder auch Armen und Duͤrftigen etwas von ihrem hinterlaſſenen Vermoͤgen zu- wenden; z. E. wenn die Eltern ein groſſes Vermoͤgen haben, und die Kin- der ſchon ſo viel beſitzen, als ſie zur Nothdurft, Beqvemlichkeit und Ver- gnuͤgen des Lebens brauchen, und ſo auch im Gegentheile. Weil man nun die Schenckung einer Sache, oder auch einer gewiſſen Summe Geldes, welche durch den letzten Willen geſchieht, ein Vermaͤchtniß (legatum) zu nennen pflegt; ſo iſt daraus klar, wie weit Vermaͤchtniſſe mit dem Rechte der Natur uͤbereinkommen. Man nennt aber einen im Teſtament Be- dachten(legatarius) eine Perſon, welcher etwas vermacht worden. Und weil man die Vermaͤchtniſſe als eine Beſchwerde der Erb- ſchaft anzuſehen hat (§. 409.); ſo muß der Erbe, weil er die Erbſchaft nicht anders als unter dieſer Beſchwerde erhalten kann (§. 317.),
die
Nat. u. Voͤlckerrecht. U u
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Von dem Erbrecht.
§. 929.
Weil die natuͤrliche Verbindlichkeit ande-
rer Gluͤck zu befoͤrdern, ſo viel als in unſerm
Vermoͤgen ſteht, auch Eltern und Kindern
zukommt (§. 134. 38.); ſo koͤnnen die El-
tern, wenn ſie ohne ihre Kinder dabey
nachzuſetzen, oder auch die Kinder,
wenn ſie ohne ihre Eltern nachzuſetzen,
das Gluͤck anderer zu befoͤrdern im
Stande ſind, andern zum Beſten, die
nicht zu ihrer Familie gehoͤren, oder
auch Armen und Duͤrftigen etwas von
ihrem hinterlaſſenen Vermoͤgen zu-
wenden; z. E. wenn die Eltern ein
groſſes Vermoͤgen haben, und die Kin-
der ſchon ſo viel beſitzen, als ſie zur
Nothdurft, Beqvemlichkeit und Ver-
gnuͤgen des Lebens brauchen, und ſo
auch im Gegentheile. Weil man nun die
Schenckung einer Sache, oder auch einer
gewiſſen Summe Geldes, welche durch den
letzten Willen geſchieht, ein Vermaͤchtniß
(legatum) zu nennen pflegt; ſo iſt daraus
klar, wie weit Vermaͤchtniſſe mit dem
Rechte der Natur uͤbereinkommen.
Man nennt aber einen im Teſtament Be-
dachten (legatarius) eine Perſon, welcher
etwas vermacht worden. Und weil man die
Vermaͤchtniſſe als eine Beſchwerde der Erb-
ſchaft anzuſehen hat (§. 409.); ſo muß der
Erbe, weil er die Erbſchaft nicht anders als
unter dieſer Beſchwerde erhalten kann (§. 317.),
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Von den
Ver-
maͤcht-
niſſen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 673. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/709>, abgerufen am 23.11.2024.
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