der El- tern vor die Er- ziehung der Kin- der, wenn sie sterben sollten.herzugeben schuldig sind (§. 855.); so müs- sen sie auch davor sorgen, daß, wenn sie eher sterben sollten, als die Kinder erzogen wären, sie ihnen so viel Ver- mögen nachlassen, wovon die Aufer- ziehungskosten können bestritten wer- den, und die Sorge für die Erziehung und Verwaltung ihres Vermögens, welches sie ihnen hinterlassen, oder sie sonst bekommen, andern Personen auf- tragen, zu denen sie das Vertrauen ha- ben, daß sie alles fleißig besorgen werden.
§. 897.
Ob Vor- eltern u. Bluts- freunde vor die Erzie- hung zu sorgen haben.
Da die Menschen erzeugt werden, um das menschliche Geschlechte fortzupflantzen (§. 854.); so haben die Voreltern Kinder gezeugt, damit durch sie wieder andere gezeugt werden möch- ten. Derowegen da die Auferziehung der Kinder von der Zeugung unzertrennlich ist (§. 855.); so sind die Voreltern, wenn die Eltern eher sterben solten, als die Kin- der erzogen worden, diese zu erziehen verbunden: oder wenn auch diese eher gestorben seyn sollten; so müssen, indem man den Eltern Wohlthaten auch an ihren Kindern erweiset, die Blutsfreunde diese Sorge über sich nehmen (§. 894. 875.).
§. 898.
Von der Vor- mund- schaft.
Vormünder(tutores) sind die Personen, welche die Auferziehung unerzogener Kinder
besor-
III.Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
der El- tern vor die Er- ziehung der Kin- der, wenn ſie ſteꝛben ſollten.herzugeben ſchuldig ſind (§. 855.); ſo muͤſ- ſen ſie auch davor ſorgen, daß, wenn ſie eher ſterben ſollten, als die Kinder erzogen waͤren, ſie ihnen ſo viel Ver- moͤgen nachlaſſen, wovon die Aufer- ziehungskoſten koͤnnen beſtritten wer- den, und die Sorge fuͤr die Erziehung und Verwaltung ihres Vermoͤgens, welches ſie ihnen hinterlaſſen, oder ſie ſonſt bekommen, andern Perſonen auf- tragen, zu denen ſie das Vertrauen ha- ben, daß ſie alles fleißig beſorgen werden.
§. 897.
Ob Vor- eltern u. Bluts- freunde vor die Erzie- hung zu ſorgen haben.
Da die Menſchen erzeugt werden, um das menſchliche Geſchlechte fortzupflantzen (§. 854.); ſo haben die Voreltern Kinder gezeugt, damit durch ſie wieder andere gezeugt werden moͤch- ten. Derowegen da die Auferziehung der Kinder von der Zeugung unzertrennlich iſt (§. 855.); ſo ſind die Voreltern, wenn die Eltern eher ſterben ſolten, als die Kin- der erzogen worden, dieſe zu erziehen verbunden: oder wenn auch dieſe eher geſtorben ſeyn ſollten; ſo muͤſſen, indem man den Eltern Wohlthaten auch an ihren Kindern erweiſet, die Blutsfreunde dieſe Sorge uͤber ſich nehmen (§. 894. 875.).
§. 898.
Von der Vor- mund- ſchaft.
Vormuͤnder(tutores) ſind die Perſonen, welche die Auferziehung unerzogener Kinder
beſor-
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III. Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
herzugeben ſchuldig ſind (§. 855.); ſo muͤſ-
ſen ſie auch davor ſorgen, daß, wenn
ſie eher ſterben ſollten, als die Kinder
erzogen waͤren, ſie ihnen ſo viel Ver-
moͤgen nachlaſſen, wovon die Aufer-
ziehungskoſten koͤnnen beſtritten wer-
den, und die Sorge fuͤr die Erziehung
und Verwaltung ihres Vermoͤgens,
welches ſie ihnen hinterlaſſen, oder ſie
ſonſt bekommen, andern Perſonen auf-
tragen, zu denen ſie das Vertrauen ha-
ben, daß ſie alles fleißig beſorgen
werden.
der El-
tern vor
die Er-
ziehung
der Kin-
der, wenn
ſie ſteꝛben
ſollten.
§. 897.
Da die Menſchen erzeugt werden, um das
menſchliche Geſchlechte fortzupflantzen (§. 854.);
ſo haben die Voreltern Kinder gezeugt, damit
durch ſie wieder andere gezeugt werden moͤch-
ten. Derowegen da die Auferziehung der
Kinder von der Zeugung unzertrennlich iſt (§.
855.); ſo ſind die Voreltern, wenn die
Eltern eher ſterben ſolten, als die Kin-
der erzogen worden, dieſe zu erziehen
verbunden: oder wenn auch dieſe eher
geſtorben ſeyn ſollten; ſo muͤſſen, indem
man den Eltern Wohlthaten auch an ihren
Kindern erweiſet, die Blutsfreunde dieſe
Sorge uͤber ſich nehmen (§. 894.
875.).
§. 898.
Vormuͤnder (tutores) ſind die Perſonen,
welche die Auferziehung unerzogener Kinder
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/688>, abgerufen am 22.11.2024.
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