des Ehestandes wegen geschehen muß, besteht die beyderseitige Hülfe(mutum adjuto- rium)der Eheleute (§. 848.).
§. 870.
Von der Herr- schaft, oder Ge- walt des Ehe- manns.
Weil aus dem Vertrage, wodurch die Ehe errichtet wird, die Rechte und Verbindlich- keiten der Eheleute entspringen (§. 856. u. f.); so ist die Ehe eine gleiche Gesellschaft (§. 839.), und was in derselben gesche- hen soll, muß durch gemeinschaftliche Einwilligung ausgemacht werden; folglich ist die Herrschaft im Ehestande (imperium conjugale), welche aus der ehe- lichen Gesellschaft entspringt (§. 838.), eine beyderseitige Herrschaft der Eheleute über einander: Da aber die Frau sich ih- res Rechtes begeben kann (§. 342.); so kann der Mann dieselbe allein entwe- der durch einen ausdrücklichen Ver- trag, oder durch einen stillschweigen- den erlangen; indem sie in dasjenige, was die Gewohnheit mitbringt, stillschweigend ein- williget; und alsdenn ist die Frau dem Manne unterthan (§. 835.).
§. 871.
Von der Eheschei- dung und der an- dern Hey- rath.
Da die Eheleute mit einander die Kinder zu erziehen schuldig sind (§. 855.); so kann die Ehe nicht aufgehoben werden, wenn die Kinder noch nicht erzogen sind (§. 444. 856.); folglich kann der Mann die Frau nicht nach seinem Ge- fallen verstossen, und der Frau ist nicht
erlaubt
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
des Eheſtandes wegen geſchehen muß, beſteht die beyderſeitige Huͤlfe(mutum adjuto- rium)der Eheleute (§. 848.).
§. 870.
Von der Herr- ſchaft, oder Ge- walt des Ehe- manns.
Weil aus dem Vertrage, wodurch die Ehe errichtet wird, die Rechte und Verbindlich- keiten der Eheleute entſpringen (§. 856. u. f.); ſo iſt die Ehe eine gleiche Geſellſchaft (§. 839.), und was in derſelben geſche- hen ſoll, muß durch gemeinſchaftliche Einwilligung ausgemacht werden; folglich iſt die Herrſchaft im Eheſtande (imperium conjugale), welche aus der ehe- lichen Geſellſchaft entſpringt (§. 838.), eine beyderſeitige Herrſchaft der Eheleute uͤber einander: Da aber die Frau ſich ih- res Rechtes begeben kann (§. 342.); ſo kann der Mann dieſelbe allein entwe- der durch einen ausdruͤcklichen Ver- trag, oder durch einen ſtillſchweigen- den erlangen; indem ſie in dasjenige, was die Gewohnheit mitbringt, ſtillſchweigend ein- williget; und alsdenn iſt die Frau dem Manne unterthan (§. 835.).
§. 871.
Von der Eheſchei- dung und der an- dern Hey- rath.
Da die Eheleute mit einander die Kinder zu erziehen ſchuldig ſind (§. 855.); ſo kann die Ehe nicht aufgehoben werden, wenn die Kinder noch nicht erzogen ſind (§. 444. 856.); folglich kann der Mann die Frau nicht nach ſeinem Ge- fallen verſtoſſen, und der Frau iſt nicht
erlaubt
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0674"n="638"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#b">Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.</hi></fw><lb/>
des Eheſtandes wegen geſchehen muß, <hirendition="#fr">beſteht<lb/>
die beyderſeitige Huͤlfe</hi><hirendition="#aq">(mutum adjuto-<lb/>
rium)</hi><hirendition="#fr">der Eheleute</hi> (§. 848.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 870.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Herr-<lb/>ſchaft,<lb/>
oder Ge-<lb/>
walt des<lb/>
Ehe-<lb/>
manns.</note><p>Weil aus dem Vertrage, wodurch die Ehe<lb/>
errichtet wird, die Rechte und Verbindlich-<lb/>
keiten der Eheleute entſpringen (§. 856. u. f.);<lb/><hirendition="#fr">ſo iſt die Ehe eine gleiche Geſellſchaft<lb/>
(§. 839.), und was in derſelben geſche-<lb/>
hen ſoll, muß durch gemeinſchaftliche<lb/>
Einwilligung ausgemacht werden;</hi><lb/>
folglich iſt die <hirendition="#fr">Herrſchaft im Eheſtande</hi><lb/><hirendition="#aq">(imperium conjugale),</hi> welche aus der ehe-<lb/>
lichen Geſellſchaft entſpringt (§. 838.), <hirendition="#fr">eine<lb/>
beyderſeitige Herrſchaft der Eheleute<lb/>
uͤber einander:</hi> Da aber die Frau ſich ih-<lb/>
res Rechtes begeben kann (§. 342.); <hirendition="#fr">ſo<lb/>
kann der Mann dieſelbe allein entwe-<lb/>
der durch einen ausdruͤcklichen Ver-<lb/>
trag, oder durch einen ſtillſchweigen-<lb/>
den erlangen;</hi> indem ſie in dasjenige, was<lb/>
die Gewohnheit mitbringt, ſtillſchweigend ein-<lb/>
williget; und alsdenn <hirendition="#fr">iſt die Frau dem<lb/>
Manne unterthan</hi> (§. 835.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 871.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Eheſchei-<lb/>
dung und<lb/>
der an-<lb/>
dern Hey-<lb/>
rath.</note><p>Da die Eheleute mit einander die Kinder<lb/>
zu erziehen ſchuldig ſind (§. 855.); <hirendition="#fr">ſo kann<lb/>
die Ehe nicht aufgehoben werden,<lb/>
wenn die Kinder noch nicht erzogen<lb/>ſind</hi> (§. 444. 856.); folglich <hirendition="#fr">kann der<lb/>
Mann die Frau nicht nach ſeinem Ge-<lb/>
fallen verſtoſſen, und der Frau iſt nicht</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">erlaubt</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[638/0674]
III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
des Eheſtandes wegen geſchehen muß, beſteht
die beyderſeitige Huͤlfe (mutum adjuto-
rium) der Eheleute (§. 848.).
§. 870.
Weil aus dem Vertrage, wodurch die Ehe
errichtet wird, die Rechte und Verbindlich-
keiten der Eheleute entſpringen (§. 856. u. f.);
ſo iſt die Ehe eine gleiche Geſellſchaft
(§. 839.), und was in derſelben geſche-
hen ſoll, muß durch gemeinſchaftliche
Einwilligung ausgemacht werden;
folglich iſt die Herrſchaft im Eheſtande
(imperium conjugale), welche aus der ehe-
lichen Geſellſchaft entſpringt (§. 838.), eine
beyderſeitige Herrſchaft der Eheleute
uͤber einander: Da aber die Frau ſich ih-
res Rechtes begeben kann (§. 342.); ſo
kann der Mann dieſelbe allein entwe-
der durch einen ausdruͤcklichen Ver-
trag, oder durch einen ſtillſchweigen-
den erlangen; indem ſie in dasjenige, was
die Gewohnheit mitbringt, ſtillſchweigend ein-
williget; und alsdenn iſt die Frau dem
Manne unterthan (§. 835.).
§. 871.
Da die Eheleute mit einander die Kinder
zu erziehen ſchuldig ſind (§. 855.); ſo kann
die Ehe nicht aufgehoben werden,
wenn die Kinder noch nicht erzogen
ſind (§. 444. 856.); folglich kann der
Mann die Frau nicht nach ſeinem Ge-
fallen verſtoſſen, und der Frau iſt nicht
erlaubt
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/674>, abgerufen am 24.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.