ersten Beyschlafe verlohren wird. Es erhellet also, daß, wenn eine Jungfer genothzüchtiget wird, sie ihrer Jung- ferschaft mit Gewalt beraubet; wenn aber eine Wittwe, eine Ehefrau ge- nothzüchtiget wird, ihre Schamhaf- tigkeit verletzt wird; folglich hat eine Jungfer das Recht ihre Jungferschaft, eine Wittwe und Ehefrau das Recht ihre Schamhaftigkeit zu vertheidigen (§. 46. 90.), und zwar ein an sich un- eingeschräncktes Recht (§. 94.); folglich ist es erlaubt daß sie denjenigen, der sie nothzüchtigen will, tödten kann, wo- fern sie der Gefahr anders nicht ent- gehen kann.
§. 863.
Weil die Ehe durch einen Vertrag gemachtWie die Ehe zu stande gebracht wird. wird (§. 856. 836.); so wird sie durch die beyderseitige Einwilligung der Manns- und Weibsperson nach der Natur zu stande gebracht (§. 438.); folglich kann auf die beyderseitige Er- klärung der Einwilligung der fleischli- che Vermischung(copula carnalis), wel- ches die Verbindung der Leiber der Manns- und Weibsperson ist, die zu Erzeugung der Kinder erfordert wird, gleich hinzukom- men.
§. 864.
Das Versprechen einander zu heyrathenVon der Verlöb- niß. wird die Verlöbniß(sponsalia) genannt;
und
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Von der Ehe.
erſten Beyſchlafe verlohren wird. Es erhellet alſo, daß, wenn eine Jungfer genothzuͤchtiget wird, ſie ihrer Jung- ferſchaft mit Gewalt beraubet; wenn aber eine Wittwe, eine Ehefrau ge- nothzuͤchtiget wird, ihre Schamhaf- tigkeit verletzt wird; folglich hat eine Jungfer das Recht ihre Jungferſchaft, eine Wittwe und Ehefrau das Recht ihre Schamhaftigkeit zu vertheidigen (§. 46. 90.), und zwar ein an ſich un- eingeſchraͤncktes Recht (§. 94.); folglich iſt es erlaubt daß ſie denjenigen, der ſie nothzuͤchtigen will, toͤdten kann, wo- fern ſie der Gefahr anders nicht ent- gehen kann.
§. 863.
Weil die Ehe durch einen Vertrag gemachtWie die Ehe zu ſtande gebracht wird. wird (§. 856. 836.); ſo wird ſie durch die beyderſeitige Einwilligung der Manns- und Weibsperſon nach der Natur zu ſtande gebracht (§. 438.); folglich kann auf die beyderſeitige Er- klaͤrung der Einwilligung der fleiſchli- che Vermiſchung(copula carnalis), wel- ches die Verbindung der Leiber der Manns- und Weibsperſon iſt, die zu Erzeugung der Kinder erfordert wird, gleich hinzukom- men.
§. 864.
Das Verſprechen einander zu heyrathenVon der Verloͤb- niß. wird die Verloͤbniß(ſponſalia) genannt;
und
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Von der Ehe.
erſten Beyſchlafe verlohren wird. Es
erhellet alſo, daß, wenn eine Jungfer
genothzuͤchtiget wird, ſie ihrer Jung-
ferſchaft mit Gewalt beraubet; wenn
aber eine Wittwe, eine Ehefrau ge-
nothzuͤchtiget wird, ihre Schamhaf-
tigkeit verletzt wird; folglich hat eine
Jungfer das Recht ihre Jungferſchaft,
eine Wittwe und Ehefrau das Recht
ihre Schamhaftigkeit zu vertheidigen
(§. 46. 90.), und zwar ein an ſich un-
eingeſchraͤncktes Recht (§. 94.); folglich
iſt es erlaubt daß ſie denjenigen, der ſie
nothzuͤchtigen will, toͤdten kann, wo-
fern ſie der Gefahr anders nicht ent-
gehen kann.
§. 863.
Weil die Ehe durch einen Vertrag gemacht
wird (§. 856. 836.); ſo wird ſie durch
die beyderſeitige Einwilligung der
Manns- und Weibsperſon nach der
Natur zu ſtande gebracht (§. 438.);
folglich kann auf die beyderſeitige Er-
klaͤrung der Einwilligung der fleiſchli-
che Vermiſchung (copula carnalis), wel-
ches die Verbindung der Leiber der Manns-
und Weibsperſon iſt, die zu Erzeugung der
Kinder erfordert wird, gleich hinzukom-
men.
Wie die
Ehe zu
ſtande
gebracht
wird.
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Von der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/669>, abgerufen am 22.11.2024.
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