then kön- nen.die Kinder zu zeugen entweder Alters wegen, oder durch einen Fehler ihres Leibes zur Ehe untüchtig sind, kön- nen in den Ehestand nicht treten: Und wenn aus einer andern Ursach zwischen einer Manns- und Weibsperson eine Gesellschaft gemacht wird, z. E. um einander Hülfe in dem häuslichen Wesen und andern vorkommenden Fällen zu erweisen; so ist dieses keine Ehe.
§. 857.
Ob man nicht mehr als ein Weib haben darf.
Weil man sich bloß in den Stand der Ehe begiebet, um Kinder zu zeugen und zu erzie- hen (§. 855. 856.); durch die eigene Er- fahrung aber bekannt ist, daß das menschli- che Geschlecht durch die Ehe mit einem Weibe(monogamia) gnung fortgepflantzt werden kann; dieselbe auch zu der Erziehung der Kinder am geschicktesten ist (§. 855.); und wir auch ein Bild dieses Rechts der Natur bey den Thieren sehen, wo das Männlein und Weiblein die Erziehung der Jungen mit einander besorgen müssen; so ist nicht zu zweifeln, es sey dem Gesetze der Na- tur gemäß, daß die Ehe zwischen ei- ner Mannsperson und einer Weibes- person bestehe; folglich kommt die Viel- weiberey(polygamia), das ist, die Ehe ei- ner Person mit vielen, mit dem Gesetze der Natur nicht überein: Und wenn sie bloß der Wollust wegen eingegangen
wird;
III.Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
then koͤn- nen.die Kinder zu zeugen entweder Alters wegen, oder durch einen Fehler ihres Leibes zur Ehe untuͤchtig ſind, koͤn- nen in den Eheſtand nicht treten: Und wenn aus einer andern Urſach zwiſchen einer Manns- und Weibsperſon eine Geſellſchaft gemacht wird, z. E. um einander Huͤlfe in dem haͤuslichen Weſen und andern vorkommenden Faͤllen zu erweiſen; ſo iſt dieſes keine Ehe.
§. 857.
Ob man nicht mehr als ein Weib haben darf.
Weil man ſich bloß in den Stand der Ehe begiebet, um Kinder zu zeugen und zu erzie- hen (§. 855. 856.); durch die eigene Er- fahrung aber bekannt iſt, daß das menſchli- che Geſchlecht durch die Ehe mit einem Weibe(monogamia) gnung fortgepflantzt werden kann; dieſelbe auch zu der Erziehung der Kinder am geſchickteſten iſt (§. 855.); und wir auch ein Bild dieſes Rechts der Natur bey den Thieren ſehen, wo das Maͤnnlein und Weiblein die Erziehung der Jungen mit einander beſorgen muͤſſen; ſo iſt nicht zu zweifeln, es ſey dem Geſetze der Na- tur gemaͤß, daß die Ehe zwiſchen ei- ner Mannsperſon und einer Weibes- perſon beſtehe; folglich kommt die Viel- weiberey(polygamia), das iſt, die Ehe ei- ner Perſon mit vielen, mit dem Geſetze der Natur nicht uͤberein: Und wenn ſie bloß der Wolluſt wegen eingegangen
wird;
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III. Theil 1. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
die Kinder zu zeugen entweder Alters
wegen, oder durch einen Fehler ihres
Leibes zur Ehe untuͤchtig ſind, koͤn-
nen in den Eheſtand nicht treten: Und
wenn aus einer andern Urſach zwiſchen
einer Manns- und Weibsperſon eine
Geſellſchaft gemacht wird, z. E. um
einander Huͤlfe in dem haͤuslichen Weſen und
andern vorkommenden Faͤllen zu erweiſen; ſo
iſt dieſes keine Ehe.
then koͤn-
nen.
§. 857.
Weil man ſich bloß in den Stand der Ehe
begiebet, um Kinder zu zeugen und zu erzie-
hen (§. 855. 856.); durch die eigene Er-
fahrung aber bekannt iſt, daß das menſchli-
che Geſchlecht durch die Ehe mit einem
Weibe (monogamia) gnung fortgepflantzt
werden kann; dieſelbe auch zu der Erziehung
der Kinder am geſchickteſten iſt (§. 855.); und
wir auch ein Bild dieſes Rechts der Natur
bey den Thieren ſehen, wo das Maͤnnlein
und Weiblein die Erziehung der Jungen mit
einander beſorgen muͤſſen; ſo iſt nicht zu
zweifeln, es ſey dem Geſetze der Na-
tur gemaͤß, daß die Ehe zwiſchen ei-
ner Mannsperſon und einer Weibes-
perſon beſtehe; folglich kommt die Viel-
weiberey (polygamia), das iſt, die Ehe ei-
ner Perſon mit vielen, mit dem Geſetze der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/666>, abgerufen am 23.11.2024.
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