auf die Uebertretung der Gesetze Stra- fen zu setzen; folglich die Uebertreter zu bestrafen. Hieraus folgt ferner, daß wer in eine Gesellschaft aufgenommen wird, entweder ausdrücklich verspre- chen muß, oder stillschweigend ver- spricht, er wolle die Gesetze beobach- ten. Da aber die Gesetze ihre Kraft durch die Einwilligung der Mitglieder erhalten; so ist es der Gesellschaft erlaubt, nach ih- rem Gutdüncken die Gesetze aufzuhe- ben und zu verändern, oder auch neue zu machen.
§. 847.
Von der Einig- keit der Glieder einer Ge- sellschaft.
Da man diejenigen Einig(concordes) nennt, welche einerley wollen und nicht wol- len; die aber uneinig, die nicht einerley wol- len und nicht wollen; folglich die Mitglie- der in einer Gesellschaft einig sind, wenn sie sich den Gesetzen der Gesell- schaft unterwerffen (§. 846.), und also auch wenn entweder ihre Stimmen ein- hellig sind, oder sie sich doch den meh- rern nicht widersetzen (§. 842.); so sol- len die Glieder einer Gesellschaft einig seyn (§. 846. 843.). Und daher erhellet fer- ner, daß durch die Einigkeit die Wohl- fahrt der Gesellschaft erhalten wird (§. 837.).
§. 848.
Von der einander zu lei-
Die Hülfe (Beystand adjutorium) nennen wir die Handlungen, wodurch wir entweder
etwas
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
auf die Uebertretung der Geſetze Stra- fen zu ſetzen; folglich die Uebertreter zu beſtrafen. Hieraus folgt ferner, daß wer in eine Geſellſchaft aufgenommen wird, entweder ausdruͤcklich verſpre- chen muß, oder ſtillſchweigend ver- ſpricht, er wolle die Geſetze beobach- ten. Da aber die Geſetze ihre Kraft durch die Einwilligung der Mitglieder erhalten; ſo iſt es der Geſellſchaft erlaubt, nach ih- rem Gutduͤncken die Geſetze aufzuhe- ben und zu veraͤndern, oder auch neue zu machen.
§. 847.
Von der Einig- keit der Glieder einer Ge- ſellſchaft.
Da man diejenigen Einig(concordes) nennt, welche einerley wollen und nicht wol- len; die aber uneinig, die nicht einerley wol- len und nicht wollen; folglich die Mitglie- der in einer Geſellſchaft einig ſind, wenn ſie ſich den Geſetzen der Geſell- ſchaft unterwerffen (§. 846.), und alſo auch wenn entweder ihre Stimmen ein- hellig ſind, oder ſie ſich doch den meh- rern nicht widerſetzen (§. 842.); ſo ſol- len die Glieder einer Geſellſchaft einig ſeyn (§. 846. 843.). Und daher erhellet fer- ner, daß durch die Einigkeit die Wohl- fahrt der Geſellſchaft erhalten wird (§. 837.).
§. 848.
Von der einander zu lei-
Die Huͤlfe (Beyſtand adjutorium) nennen wir die Handlungen, wodurch wir entweder
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III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
auf die Uebertretung der Geſetze Stra-
fen zu ſetzen; folglich die Uebertreter zu
beſtrafen. Hieraus folgt ferner, daß wer
in eine Geſellſchaft aufgenommen
wird, entweder ausdruͤcklich verſpre-
chen muß, oder ſtillſchweigend ver-
ſpricht, er wolle die Geſetze beobach-
ten. Da aber die Geſetze ihre Kraft durch
die Einwilligung der Mitglieder erhalten; ſo
iſt es der Geſellſchaft erlaubt, nach ih-
rem Gutduͤncken die Geſetze aufzuhe-
ben und zu veraͤndern, oder auch neue
zu machen.
§. 847.
Da man diejenigen Einig (concordes)
nennt, welche einerley wollen und nicht wol-
len; die aber uneinig, die nicht einerley wol-
len und nicht wollen; folglich die Mitglie-
der in einer Geſellſchaft einig ſind,
wenn ſie ſich den Geſetzen der Geſell-
ſchaft unterwerffen (§. 846.), und alſo
auch wenn entweder ihre Stimmen ein-
hellig ſind, oder ſie ſich doch den meh-
rern nicht widerſetzen (§. 842.); ſo ſol-
len die Glieder einer Geſellſchaft einig
ſeyn (§. 846. 843.). Und daher erhellet fer-
ner, daß durch die Einigkeit die Wohl-
fahrt der Geſellſchaft erhalten wird
(§. 837.).
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Die Huͤlfe (Beyſtand adjutorium) nennen
wir die Handlungen, wodurch wir entweder
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/660>, abgerufen am 21.11.2024.
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