sind, da der ersten 6. und der dritten 7. zu- wider sind.
§. 844.
Von den Stim- men der Abwe- senden.
Wer abwesend ist, und ob er gleich zur Berathschlagung eingeladen wor- den, dennoch seine Stimme keinem an- dern, der gegenwärtig ist, aufträgt, oder ob er gleich gegenwärtig ist, sich seiner Stimme begiebt, oder auf an- dere Weise dieselbe zu geben gehindert wird; da er im ersten Fall stillschweigend, im andern ausdrücklich sich seines Rechtes be- giebt (§. 340.), und dieses zu thun erlaubt ist (§. 342.), im dritten aber kein Recht hat; so wird, wenn man die Stimmen zeh- let, auf den abwesenden und den ge- genwärtigen, der sich des Votirens enthält, nicht gesehen. Jnsgemein sagt man, die Stimmen der abwesenden, oder mit dem Grotius, das Recht der ab- wesenden wächst den gegenwärtigen zu. Man hält aber einen gegenwärtigen, der sich des Votirens begiebt, oder nicht vo- tiren darf, für einen abwesenden. Es läst sich wegen des Votirens vieles verabreden, welches vermöge des Vertrags gehalten wer- den muß (§. 348.).
§. 845.
Von dem unglei- chen Werthe
Weil der ein doppeltes Mitglied der Ge- sellschaft vorstellt, welcher zur Erreichung der Absicht der Gesellschaft mehr als andere bey-
trägt,
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
ſind, da der erſten 6. und der dritten 7. zu- wider ſind.
§. 844.
Von den Stim- men der Abwe- ſenden.
Wer abweſend iſt, und ob er gleich zur Berathſchlagung eingeladen wor- den, dennoch ſeine Stimme keinem an- dern, der gegenwaͤrtig iſt, auftraͤgt, oder ob er gleich gegenwaͤrtig iſt, ſich ſeiner Stimme begiebt, oder auf an- dere Weiſe dieſelbe zu geben gehindert wird; da er im erſten Fall ſtillſchweigend, im andern ausdruͤcklich ſich ſeines Rechtes be- giebt (§. 340.), und dieſes zu thun erlaubt iſt (§. 342.), im dritten aber kein Recht hat; ſo wird, wenn man die Stimmen zeh- let, auf den abweſenden und den ge- genwaͤrtigen, der ſich des Votirens enthaͤlt, nicht geſehen. Jnsgemein ſagt man, die Stimmen der abweſenden, oder mit dem Grotius, das Recht der ab- weſenden waͤchſt den gegenwaͤrtigen zu. Man haͤlt aber einen gegenwaͤrtigen, der ſich des Votirens begiebt, oder nicht vo- tiren darf, fuͤr einen abweſenden. Es laͤſt ſich wegen des Votirens vieles verabreden, welches vermoͤge des Vertrags gehalten wer- den muß (§. 348.).
§. 845.
Von dem unglei- chen Werthe
Weil der ein doppeltes Mitglied der Ge- ſellſchaft vorſtellt, welcher zur Erreichung der Abſicht der Geſellſchaft mehr als andere bey-
traͤgt,
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III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
ſind, da der erſten 6. und der dritten 7. zu-
wider ſind.
§. 844.
Wer abweſend iſt, und ob er gleich
zur Berathſchlagung eingeladen wor-
den, dennoch ſeine Stimme keinem an-
dern, der gegenwaͤrtig iſt, auftraͤgt,
oder ob er gleich gegenwaͤrtig iſt, ſich
ſeiner Stimme begiebt, oder auf an-
dere Weiſe dieſelbe zu geben gehindert
wird; da er im erſten Fall ſtillſchweigend,
im andern ausdruͤcklich ſich ſeines Rechtes be-
giebt (§. 340.), und dieſes zu thun erlaubt
iſt (§. 342.), im dritten aber kein Recht hat;
ſo wird, wenn man die Stimmen zeh-
let, auf den abweſenden und den ge-
genwaͤrtigen, der ſich des Votirens
enthaͤlt, nicht geſehen. Jnsgemein ſagt
man, die Stimmen der abweſenden,
oder mit dem Grotius, das Recht der ab-
weſenden waͤchſt den gegenwaͤrtigen
zu. Man haͤlt aber einen gegenwaͤrtigen,
der ſich des Votirens begiebt, oder nicht vo-
tiren darf, fuͤr einen abweſenden. Es laͤſt
ſich wegen des Votirens vieles verabreden,
welches vermoͤge des Vertrags gehalten wer-
den muß (§. 348.).
§. 845.
Weil der ein doppeltes Mitglied der Ge-
ſellſchaft vorſtellt, welcher zur Erreichung der
Abſicht der Geſellſchaft mehr als andere bey-
traͤgt,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/658>, abgerufen am 22.11.2024.
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