Gliedern etwas zu thun verbunden seyn soll, das die übrigen zu thun nicht schuldig sind, oder ein Recht haben, welches den andern nicht zukommt; so sind die Glieder der Gesellschaft un- gleich (§. 70.): Und alsdann wird es eine ungleiche Gesellschaft(societas inaequa- lis) genannt; und also kann in einer un- gleichen Gesellschaft einer ein Vor- recht vor dem andern haben.
§. 840.
Weil in einer gleichen Gesellschaft, in wel-Von dem Rang der Mitglie- der in ei- ner Ge- sellschaft. cher alle Glieder einander gleich sind, kein in- nerer Grund vorhanden, welcher nämlich aus der Natur der Mitglieder der Gesellschaft her- geleitet werden kann, warum einer diesen, oder einen andern Rang haben soll (§. 75.), dennoch aber nothwendig einige Ordnung be- obachtet werden muß; so können die, wel- che eine gleiche Gesellschaft errichten, den Rang nach ihrem Belieben aus- machen. Wenn aber nachher einige dazu kommen; so müssen sie, indem nie- manden sein Recht benommen werden kann (§. 100.), die Ordnung halten, in wel- cher sie in die Gesellschaft treten; wenn nicht die übrigen ausserordentlich ei- nem neuankommenden eine andere Stelle einräumen wollen; als welches auf ihren Willen ankommt (§. 342.). Allein da in einer ungleichen Gesellschaft einige Mit- glieder mehr Recht, als die andern haben, oder
mehr
Q q 5
und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
Gliedern etwas zu thun verbunden ſeyn ſoll, das die uͤbrigen zu thun nicht ſchuldig ſind, oder ein Recht haben, welches den andern nicht zukommt; ſo ſind die Glieder der Geſellſchaft un- gleich (§. 70.): Und alsdann wird es eine ungleiche Geſellſchaft(ſocietas inæqua- lis) genannt; und alſo kann in einer un- gleichen Geſellſchaft einer ein Vor- recht vor dem andern haben.
§. 840.
Weil in einer gleichen Geſellſchaft, in wel-Von dem Rang der Mitglie- der in ei- ner Ge- ſellſchaft. cher alle Glieder einander gleich ſind, kein in- nerer Grund vorhanden, welcher naͤmlich aus der Natur der Mitglieder der Geſellſchaft her- geleitet werden kann, warum einer dieſen, oder einen andern Rang haben ſoll (§. 75.), dennoch aber nothwendig einige Ordnung be- obachtet werden muß; ſo koͤnnen die, wel- che eine gleiche Geſellſchaft errichten, den Rang nach ihrem Belieben aus- machen. Wenn aber nachher einige dazu kommen; ſo muͤſſen ſie, indem nie- manden ſein Recht benommen werden kann (§. 100.), die Ordnung halten, in wel- cher ſie in die Geſellſchaft treten; wenn nicht die uͤbrigen auſſerordentlich ei- nem neuankommenden eine andere Stelle einraͤumen wollen; als welches auf ihren Willen ankommt (§. 342.). Allein da in einer ungleichen Geſellſchaft einige Mit- glieder mehr Recht, als die andern haben, oder
mehr
Q q 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0653"n="617"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und der Geſellſchaft uͤberhaupt.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">Gliedern etwas zu thun verbunden<lb/>ſeyn ſoll, das die uͤbrigen zu thun nicht<lb/>ſchuldig ſind, oder ein Recht haben,<lb/>
welches den andern nicht zukommt; ſo<lb/>ſind die Glieder der Geſellſchaft un-<lb/>
gleich</hi> (§. 70.): Und alsdann wird es eine<lb/><hirendition="#fr">ungleiche Geſellſchaft</hi><hirendition="#aq">(ſocietas inæqua-<lb/>
lis)</hi> genannt; <hirendition="#fr">und</hi> alſo <hirendition="#fr">kann in einer un-<lb/>
gleichen Geſellſchaft einer ein Vor-<lb/>
recht vor dem andern haben.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 840.</head><lb/><p>Weil in einer gleichen Geſellſchaft, in wel-<noteplace="right">Von dem<lb/>
Rang der<lb/>
Mitglie-<lb/>
der in ei-<lb/>
ner Ge-<lb/>ſellſchaft.</note><lb/>
cher alle Glieder einander gleich ſind, kein in-<lb/>
nerer Grund vorhanden, welcher naͤmlich aus<lb/>
der Natur der Mitglieder der Geſellſchaft her-<lb/>
geleitet werden kann, warum einer dieſen,<lb/>
oder einen andern Rang haben ſoll (§. 75.),<lb/>
dennoch aber nothwendig einige Ordnung be-<lb/>
obachtet werden muß; <hirendition="#fr">ſo koͤnnen die, wel-<lb/>
che eine gleiche Geſellſchaft errichten,<lb/>
den Rang nach ihrem Belieben aus-<lb/>
machen. Wenn</hi> aber <hirendition="#fr">nachher einige<lb/>
dazu kommen; ſo muͤſſen ſie,</hi> indem nie-<lb/>
manden ſein Recht benommen werden kann<lb/>
(§. 100.), <hirendition="#fr">die Ordnung halten, in wel-<lb/>
cher ſie in die Geſellſchaft treten; wenn<lb/>
nicht die uͤbrigen auſſerordentlich ei-<lb/>
nem neuankommenden eine andere<lb/>
Stelle einraͤumen wollen;</hi> als welches<lb/>
auf ihren Willen ankommt (§. 342.). Allein<lb/>
da in einer ungleichen Geſellſchaft einige Mit-<lb/>
glieder mehr Recht, als die andern haben, oder<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Q q 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">mehr</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[617/0653]
und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
Gliedern etwas zu thun verbunden
ſeyn ſoll, das die uͤbrigen zu thun nicht
ſchuldig ſind, oder ein Recht haben,
welches den andern nicht zukommt; ſo
ſind die Glieder der Geſellſchaft un-
gleich (§. 70.): Und alsdann wird es eine
ungleiche Geſellſchaft (ſocietas inæqua-
lis) genannt; und alſo kann in einer un-
gleichen Geſellſchaft einer ein Vor-
recht vor dem andern haben.
§. 840.
Weil in einer gleichen Geſellſchaft, in wel-
cher alle Glieder einander gleich ſind, kein in-
nerer Grund vorhanden, welcher naͤmlich aus
der Natur der Mitglieder der Geſellſchaft her-
geleitet werden kann, warum einer dieſen,
oder einen andern Rang haben ſoll (§. 75.),
dennoch aber nothwendig einige Ordnung be-
obachtet werden muß; ſo koͤnnen die, wel-
che eine gleiche Geſellſchaft errichten,
den Rang nach ihrem Belieben aus-
machen. Wenn aber nachher einige
dazu kommen; ſo muͤſſen ſie, indem nie-
manden ſein Recht benommen werden kann
(§. 100.), die Ordnung halten, in wel-
cher ſie in die Geſellſchaft treten; wenn
nicht die uͤbrigen auſſerordentlich ei-
nem neuankommenden eine andere
Stelle einraͤumen wollen; als welches
auf ihren Willen ankommt (§. 342.). Allein
da in einer ungleichen Geſellſchaft einige Mit-
glieder mehr Recht, als die andern haben, oder
mehr
Von dem
Rang der
Mitglie-
der in ei-
ner Ge-
ſellſchaft.
Q q 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/653>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.