anzuhalten seiner Verbindlichkeit ein Gnügen zu leisten. Derowegen haben alle zusammen genommen über jede ein- tzele Person ein Recht; die Verbind- lichkeiten aber und Rechte der eintze- len Person müssen aus der Absicht er- messen werden, darein alle eingewilliget haben, und aus dem, was im Vertrage insbesondere verabredet worden (§. 438.); und alle zusammen genommen haben das Recht das auszumachen, was zur Erhaltung der Absicht der Gesellschaft zu erreichen nöthig ist, oder zu den Mitteln, welche sie zur Erhaltung der Absicht anwenden wollen.
§. 837.
Der ungehinderte Fortgang in Beförde-Von der Wohl- farth der Gesell- schaft u. vom ge- mein- schaftli- chen Be- sten der Mitglie- der. rung der Gesellschaft wird die Wohlfahrt der Gesellschaft(salus societatis) genannt; die Absicht aber selbst, in so weit sie erhalten wird, als die einem jeden nützlich ist, heist das gemeine Beste(commune bo- num). Derowegen muß ein jedes Glied der Gesellschaft das gemeine Beste nach seinen Kräfften und auf die verabre- dete Weise befördern, und nichts vor- nehmen, was der Wohlfahrt der Ge- sellschaft zuwider ist; folglich muß es so viel als möglich davor Sorge tra- gen, daß auch die übrigen Mitglieder thun, was die Absicht der Gesellschaft zu erhalten dienlich ist, und die Hin-
dernisse
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und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
anzuhalten ſeiner Verbindlichkeit ein Gnuͤgen zu leiſten. Derowegen haben alle zuſammen genommen uͤber jede ein- tzele Perſon ein Recht; die Verbind- lichkeiten aber und Rechte der eintze- len Perſon muͤſſen aus der Abſicht er- meſſen werden, darein alle eingewilliget haben, und aus dem, was im Vertrage insbeſondere verabredet worden (§. 438.); und alle zuſammen genommen haben das Recht das auszumachen, was zur Erhaltung der Abſicht der Geſellſchaft zu erreichen noͤthig iſt, oder zu den Mitteln, welche ſie zur Erhaltung der Abſicht anwenden wollen.
§. 837.
Der ungehinderte Fortgang in Befoͤrde-Von der Wohl- farth der Geſell- ſchaft u. vom ge- mein- ſchaftli- chen Be- ſten der Mitglie- der. rung der Geſellſchaft wird die Wohlfahrt der Geſellſchaft(ſalus ſocietatis) genannt; die Abſicht aber ſelbſt, in ſo weit ſie erhalten wird, als die einem jeden nuͤtzlich iſt, heiſt das gemeine Beſte(commune bo- num). Derowegen muß ein jedes Glied der Geſellſchaft das gemeine Beſte nach ſeinen Kraͤfften und auf die verabre- dete Weiſe befoͤrdern, und nichts vor- nehmen, was der Wohlfahrt der Ge- ſellſchaft zuwider iſt; folglich muß es ſo viel als moͤglich davor Sorge tra- gen, daß auch die uͤbrigen Mitglieder thun, was die Abſicht der Geſellſchaft zu erhalten dienlich iſt, und die Hin-
derniſſe
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und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
anzuhalten ſeiner Verbindlichkeit ein
Gnuͤgen zu leiſten. Derowegen haben
alle zuſammen genommen uͤber jede ein-
tzele Perſon ein Recht; die Verbind-
lichkeiten aber und Rechte der eintze-
len Perſon muͤſſen aus der Abſicht er-
meſſen werden, darein alle eingewilliget
haben, und aus dem, was im Vertrage
insbeſondere verabredet worden (§.
438.); und alle zuſammen genommen
haben das Recht das auszumachen,
was zur Erhaltung der Abſicht der
Geſellſchaft zu erreichen noͤthig iſt, oder
zu den Mitteln, welche ſie zur Erhaltung der
Abſicht anwenden wollen.
§. 837.
Der ungehinderte Fortgang in Befoͤrde-
rung der Geſellſchaft wird die Wohlfahrt
der Geſellſchaft (ſalus ſocietatis) genannt;
die Abſicht aber ſelbſt, in ſo weit ſie erhalten
wird, als die einem jeden nuͤtzlich iſt,
heiſt das gemeine Beſte (commune bo-
num). Derowegen muß ein jedes Glied
der Geſellſchaft das gemeine Beſte nach
ſeinen Kraͤfften und auf die verabre-
dete Weiſe befoͤrdern, und nichts vor-
nehmen, was der Wohlfahrt der Ge-
ſellſchaft zuwider iſt; folglich muß es
ſo viel als moͤglich davor Sorge tra-
gen, daß auch die uͤbrigen Mitglieder
thun, was die Abſicht der Geſellſchaft
zu erhalten dienlich iſt, und die Hin-
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Von der
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vom ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/651>, abgerufen am 22.11.2024.
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