ungehorsam zu seyn. Es erhellet aber leicht, daß wer einem andern unterthä- nig ist, in Ansehung der Handlungen, worauf jener ein Recht hat, nicht frey sey (§. 77.); folglich daß wer sich dem andern freywillig unterwirft, auf sei- ne natürliche Freyheit in Ansehung der Handlungen Verzicht thue, worauf er dem andern ein Recht einräumet (§. 340.).
§. 836.
Von der Gesell- schaft u. dem dar- aus ent- springen- den Rech- te nebst der Ver- bindlich- keit.
Die Gesellschaft(societas) überhaupt ist ein Vertrag, oder gleichsam ein Vertrag mit gemeinschaftlichen Kräften eine gewisse Absicht zu erhalten. Die Menge der Men- schen selbst, welche um eine gewisse Absicht zu erhalten in eine Gesellschaft treten, pflegt auch eine Gesellschaft(societas) genannt zu werden. Die Gesellschaften sind also nach den Absichten, welche man zu er- langen trachtet, oder um deren wil- len man sich darein begiebet, unter- schieden. Die welche sich zusammen in eine Gesellschaft begeben, werden Mitglieder (membra societatis, socii) genannt. Ein jedes Mitglied der Gesellschaft ist also das zu thun verbunden, was es zur Erhaltung der Absicht thun kann, und was insbesondere verabredet worden, daß es geschehen soll (§. 438.); folglich haben die Mitglieder der Gesellschaft das Recht einen, der ein Mitglied ist,
anzu-
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
ungehorſam zu ſeyn. Es erhellet aber leicht, daß wer einem andern unterthaͤ- nig iſt, in Anſehung der Handlungen, worauf jener ein Recht hat, nicht frey ſey (§. 77.); folglich daß wer ſich dem andern freywillig unterwirft, auf ſei- ne natuͤrliche Freyheit in Anſehung der Handlungen Verzicht thue, worauf er dem andern ein Recht einraͤumet (§. 340.).
§. 836.
Von der Geſell- ſchaft u. dem dar- aus ent- ſpringen- den Rech- te nebſt der Ver- bindlich- keit.
Die Geſellſchaft(ſocietas) uͤberhaupt iſt ein Vertrag, oder gleichſam ein Vertrag mit gemeinſchaftlichen Kraͤften eine gewiſſe Abſicht zu erhalten. Die Menge der Men- ſchen ſelbſt, welche um eine gewiſſe Abſicht zu erhalten in eine Geſellſchaft treten, pflegt auch eine Geſellſchaft(ſocietas) genannt zu werden. Die Geſellſchaften ſind alſo nach den Abſichten, welche man zu er- langen trachtet, oder um deren wil- len man ſich darein begiebet, unter- ſchieden. Die welche ſich zuſammen in eine Geſellſchaft begeben, werden Mitglieder (membra ſocietatis, ſocii) genannt. Ein jedes Mitglied der Geſellſchaft iſt alſo das zu thun verbunden, was es zur Erhaltung der Abſicht thun kann, und was insbeſondere verabredet worden, daß es geſchehen ſoll (§. 438.); folglich haben die Mitglieder der Geſellſchaft das Recht einen, der ein Mitglied iſt,
anzu-
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III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
ungehorſam zu ſeyn. Es erhellet aber
leicht, daß wer einem andern unterthaͤ-
nig iſt, in Anſehung der Handlungen,
worauf jener ein Recht hat, nicht frey
ſey (§. 77.); folglich daß wer ſich dem
andern freywillig unterwirft, auf ſei-
ne natuͤrliche Freyheit in Anſehung der
Handlungen Verzicht thue, worauf er
dem andern ein Recht einraͤumet (§.
340.).
§. 836.
Die Geſellſchaft (ſocietas) uͤberhaupt
iſt ein Vertrag, oder gleichſam ein Vertrag
mit gemeinſchaftlichen Kraͤften eine gewiſſe
Abſicht zu erhalten. Die Menge der Men-
ſchen ſelbſt, welche um eine gewiſſe Abſicht
zu erhalten in eine Geſellſchaft treten, pflegt
auch eine Geſellſchaft (ſocietas) genannt
zu werden. Die Geſellſchaften ſind alſo
nach den Abſichten, welche man zu er-
langen trachtet, oder um deren wil-
len man ſich darein begiebet, unter-
ſchieden. Die welche ſich zuſammen in eine
Geſellſchaft begeben, werden Mitglieder
(membra ſocietatis, ſocii) genannt. Ein
jedes Mitglied der Geſellſchaft iſt alſo
das zu thun verbunden, was es zur
Erhaltung der Abſicht thun kann, und
was insbeſondere verabredet worden,
daß es geſchehen ſoll (§. 438.); folglich
haben die Mitglieder der Geſellſchaft
das Recht einen, der ein Mitglied iſt,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/650>, abgerufen am 22.11.2024.
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