seinen Willen, sondern nothwendig. Der es also erlangt, hat es nicht von dem, von welchem es auf ihn kommt, son- dern von dem, der es zuerst erlangt hat.
§. 832.
Nachkommen überhaupt genommenVon den Pflichten gegen die Nach- kommen. (posteri in genere) nennt man diejenigen, welche erst nach dem Tode derer, die jetzt le- ben, gebohren werden; und besonders heissen unsere Nachkommen(posteri nostri), wel- che nach unserm Tode durch die Geburt von uns abstammen: Wie im Gegentheil die Vor- fahren(majores) sind, welche vor unsern Eltern gelebt haben. Da die Nachkommen Menschen sind, die an unsere Stelle nach un- serm Tode kommen, die Menschen aber mit verbundenen Kräften sich und ihren Zustand vollkommen zu machen verbunden sind (§. 44.); so sind wir verbunden alles zu thun, was wir zum Vortheil der Nachkom- men thun können, z. E. wenn wir uns bemühen, daß die Wissenschafften, Künste und Tugenden auf dieselben fortgepflantzt werden, daß ihnen kei- ne fruchtbringende Bäume, noch auch wilde zur Holtzung fehlen.
Der
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welche geſtorben u. noch nicht gebohren.
ſeinen Willen, ſondern nothwendig. Der es alſo erlangt, hat es nicht von dem, von welchem es auf ihn kommt, ſon- dern von dem, der es zuerſt erlangt hat.
§. 832.
Nachkommen uͤberhaupt genommenVon den Pflichten gegen die Nach- kommen. (poſteri in genere) nennt man diejenigen, welche erſt nach dem Tode derer, die jetzt le- ben, gebohren werden; und beſonders heiſſen unſere Nachkommen(poſteri noſtri), wel- che nach unſerm Tode durch die Geburt von uns abſtammen: Wie im Gegentheil die Vor- fahren(majores) ſind, welche vor unſern Eltern gelebt haben. Da die Nachkommen Menſchen ſind, die an unſere Stelle nach un- ſerm Tode kommen, die Menſchen aber mit verbundenen Kraͤften ſich und ihren Zuſtand vollkommen zu machen verbunden ſind (§. 44.); ſo ſind wir verbunden alles zu thun, was wir zum Vortheil der Nachkom- men thun koͤnnen, z. E. wenn wir uns bemuͤhen, daß die Wiſſenſchafften, Kuͤnſte und Tugenden auf dieſelben fortgepflantzt werden, daß ihnen kei- ne fruchtbringende Baͤume, noch auch wilde zur Holtzung fehlen.
Der
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welche geſtorben u. noch nicht gebohren.
ſeinen Willen, ſondern nothwendig. Der
es alſo erlangt, hat es nicht von dem,
von welchem es auf ihn kommt, ſon-
dern von dem, der es zuerſt erlangt
hat.
§. 832.
Nachkommen uͤberhaupt genommen
(poſteri in genere) nennt man diejenigen,
welche erſt nach dem Tode derer, die jetzt le-
ben, gebohren werden; und beſonders heiſſen
unſere Nachkommen (poſteri noſtri), wel-
che nach unſerm Tode durch die Geburt von
uns abſtammen: Wie im Gegentheil die Vor-
fahren (majores) ſind, welche vor unſern
Eltern gelebt haben. Da die Nachkommen
Menſchen ſind, die an unſere Stelle nach un-
ſerm Tode kommen, die Menſchen aber mit
verbundenen Kraͤften ſich und ihren Zuſtand
vollkommen zu machen verbunden ſind (§. 44.);
ſo ſind wir verbunden alles zu thun,
was wir zum Vortheil der Nachkom-
men thun koͤnnen, z. E. wenn wir uns
bemuͤhen, daß die Wiſſenſchafften,
Kuͤnſte und Tugenden auf dieſelben
fortgepflantzt werden, daß ihnen kei-
ne fruchtbringende Baͤume, noch auch
wilde zur Holtzung fehlen.
Von den
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gegen die
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kommen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/647>, abgerufen am 22.11.2024.
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