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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 20. H. Von denjenigen,
und vor seine noch nicht gebohrne
Nachkommen, die noch nicht in Mut-
terleibe empfangen sind, ohne daß ih-
nen Unrecht geschieht, Verzicht thun
(§. 87.), aber nicht vor ein Kind in
Mutterleibe.
Da die Verzicht auf ein
Recht gantz allein auf dem Willen dessen, der
Verzicht thut, beruhet, und es also auch auf
seinen Willen ankommt, unter welcher Bedin-
gung er Verzicht thun will (§. 342.); so ge-
het es natürlicher Weise an, daß wenn
jemand Verzicht auf ein Recht thut,
welches durch ihn auf diejenigen, die
doch nicht gebohren sind, gebracht
werden soll, er sich doch das Recht
vorbehält, es auf diejenigen zu brin-
gen, die noch nicht gebohren sind.
Und
weil ein Recht vor seine Person nicht haben
wollen keine Verzicht vor die, welche noch nicht
gebohren sind, in sich enthäit (§. 339. 340.);
so ist es denen, die noch nicht gebohren
sind, nicht nachtheilig, wenn einer
vor seine Person ein Recht nicht haben
will, was nach ihm jene haben sollen.

§. 831.
Von dem
Recht,
das durch
Vorse-
hung
der Vor-
fahren
erlangt
worden.

Das Recht, welches unter gewisser Bedin-
gung nach und nach von einem auf den andern
kommt, heißt ein durch die Vorsehung
der Vorfahren erlangtes Recht
(jus
providentia majorum quaesitum);
denn der-
jenige von welchem das Recht auf einen an-
dern kommt, bringt es auf ihn nicht durch

seinen

II. Th. 20. H. Von denjenigen,
und vor ſeine noch nicht gebohrne
Nachkommen, die noch nicht in Mut-
terleibe empfangen ſind, ohne daß ih-
nen Unrecht geſchieht, Verzicht thun
(§. 87.), aber nicht vor ein Kind in
Mutterleibe.
Da die Verzicht auf ein
Recht gantz allein auf dem Willen deſſen, der
Verzicht thut, beruhet, und es alſo auch auf
ſeinen Willen ankommt, unter welcher Bedin-
gung er Verzicht thun will (§. 342.); ſo ge-
het es natuͤrlicher Weiſe an, daß wenn
jemand Verzicht auf ein Recht thut,
welches durch ihn auf diejenigen, die
doch nicht gebohren ſind, gebracht
werden ſoll, er ſich doch das Recht
vorbehaͤlt, es auf diejenigen zu brin-
gen, die noch nicht gebohren ſind.
Und
weil ein Recht vor ſeine Perſon nicht haben
wollen keine Verzicht vor die, welche noch nicht
gebohren ſind, in ſich enthaͤit (§. 339. 340.);
ſo iſt es denen, die noch nicht gebohren
ſind, nicht nachtheilig, wenn einer
vor ſeine Perſon ein Recht nicht haben
will, was nach ihm jene haben ſollen.

§. 831.
Von dem
Recht,
das durch
Vorſe-
hung
der Vor-
fahren
erlangt
worden.

Das Recht, welches unter gewiſſer Bedin-
gung nach und nach von einem auf den andern
kommt, heißt ein durch die Vorſehung
der Vorfahren erlangtes Recht
(jus
providentia majorum quæſitum);
denn der-
jenige von welchem das Recht auf einen an-
dern kommt, bringt es auf ihn nicht durch

ſeinen
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[610/0646] II. Th. 20. H. Von denjenigen, und vor ſeine noch nicht gebohrne Nachkommen, die noch nicht in Mut- terleibe empfangen ſind, ohne daß ih- nen Unrecht geſchieht, Verzicht thun (§. 87.), aber nicht vor ein Kind in Mutterleibe. Da die Verzicht auf ein Recht gantz allein auf dem Willen deſſen, der Verzicht thut, beruhet, und es alſo auch auf ſeinen Willen ankommt, unter welcher Bedin- gung er Verzicht thun will (§. 342.); ſo ge- het es natuͤrlicher Weiſe an, daß wenn jemand Verzicht auf ein Recht thut, welches durch ihn auf diejenigen, die doch nicht gebohren ſind, gebracht werden ſoll, er ſich doch das Recht vorbehaͤlt, es auf diejenigen zu brin- gen, die noch nicht gebohren ſind. Und weil ein Recht vor ſeine Perſon nicht haben wollen keine Verzicht vor die, welche noch nicht gebohren ſind, in ſich enthaͤit (§. 339. 340.); ſo iſt es denen, die noch nicht gebohren ſind, nicht nachtheilig, wenn einer vor ſeine Perſon ein Recht nicht haben will, was nach ihm jene haben ſollen. §. 831. Das Recht, welches unter gewiſſer Bedin- gung nach und nach von einem auf den andern kommt, heißt ein durch die Vorſehung der Vorfahren erlangtes Recht (jus providentia majorum quæſitum); denn der- jenige von welchem das Recht auf einen an- dern kommt, bringt es auf ihn nicht durch ſeinen

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/646>, abgerufen am 21.11.2024.