fall auf einen andern bringen; folglich gelanget dasselbe durch seinen Tod auf denjenigen, auf den er es auf seinen Todesfall gebracht hatte; und also hört das Recht, welches er verlohren, nicht auf, und die seine Schuldner waren, werden nach seinem Tode des andern Schuldner.
§. 820.
Gleichergestalt weil die Güter eines Schuld-Von dem Recht ei- nes Gläubi- gers auf das Ver- mögen eines Verstor- benen. ners natürlicher Weise für die Schuld dem Gläubiger verpfändet sind (§. 705.), und das Recht des Gläubigers darauf haftet (§. 697.), welches ihm nicht benommen werden kann (§. 100.); so bleibet das Recht des Gläu- bigers, welches er auf die Sachen des Schuldners hat, auch nach dessen To- de, daß er daraus wegen seiner For- derung vergnüget wird, und bleibet den Sachen anhängig, indem ihr Ei- genthum ein anderer erhält: Wenn aber der Verstorbene nichts hinterläßt, so geht die Schuld verlohren.
§. 821.
Ein Recht das auf den andern gelan-Vom Rechte, das an einen an- dern ge- langen kann, oder nicht. gen kann(jus transmissibile) wird genannt, welches, wenn es der verliehrt, welcher es hat- te, auf einen andern kommt. Hingegen ein Recht das auf einen andern nicht ge- langen kann(jus non transmissibile), wel- ches auf keinen andern kommt, wenn es von dem, welcher es hatte, verlohren wir. Ein
Recht
welche geſtorben u. noch nicht gebohren.
fall auf einen andern bringen; folglich gelanget daſſelbe durch ſeinen Tod auf denjenigen, auf den er es auf ſeinen Todesfall gebracht hatte; und alſo hoͤrt das Recht, welches er verlohren, nicht auf, und die ſeine Schuldner waren, werden nach ſeinem Tode des andern Schuldner.
§. 820.
Gleichergeſtalt weil die Guͤter eines Schuld-Von dem Recht ei- nes Glaͤubi- gers auf das Ver- moͤgen eines Verſtor- benen. ners natuͤrlicher Weiſe fuͤr die Schuld dem Glaͤubiger verpfaͤndet ſind (§. 705.), und das Recht des Glaͤubigers darauf haftet (§. 697.), welches ihm nicht benommen werden kann (§. 100.); ſo bleibet das Recht des Glaͤu- bigers, welches er auf die Sachen des Schuldners hat, auch nach deſſen To- de, daß er daraus wegen ſeiner For- derung vergnuͤget wird, und bleibet den Sachen anhaͤngig, indem ihr Ei- genthum ein anderer erhaͤlt: Wenn aber der Verſtorbene nichts hinterlaͤßt, ſo geht die Schuld verlohren.
§. 821.
Ein Recht das auf den andern gelan-Vom Rechte, das an einen an- dern ge- langen kann, oder nicht. gen kann(jus transmiſſibile) wird genannt, welches, wenn es der verliehrt, welcher es hat- te, auf einen andern kommt. Hingegen ein Recht das auf einen andern nicht ge- langen kann(jus non transmiſſibile), wel- ches auf keinen andern kommt, wenn es von dem, welcher es hatte, verlohren wir. Ein
Recht
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welche geſtorben u. noch nicht gebohren.
fall auf einen andern bringen; folglich
gelanget daſſelbe durch ſeinen Tod auf
denjenigen, auf den er es auf ſeinen
Todesfall gebracht hatte; und alſo hoͤrt
das Recht, welches er verlohren, nicht
auf, und die ſeine Schuldner waren,
werden nach ſeinem Tode des andern
Schuldner.
§. 820.
Gleichergeſtalt weil die Guͤter eines Schuld-
ners natuͤrlicher Weiſe fuͤr die Schuld dem
Glaͤubiger verpfaͤndet ſind (§. 705.), und das
Recht des Glaͤubigers darauf haftet (§. 697.),
welches ihm nicht benommen werden kann (§.
100.); ſo bleibet das Recht des Glaͤu-
bigers, welches er auf die Sachen des
Schuldners hat, auch nach deſſen To-
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derung vergnuͤget wird, und bleibet
den Sachen anhaͤngig, indem ihr Ei-
genthum ein anderer erhaͤlt: Wenn
aber der Verſtorbene nichts hinterlaͤßt,
ſo geht die Schuld verlohren.
Von dem
Recht ei-
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Glaͤubi-
gers auf
das Ver-
moͤgen
eines
Verſtor-
benen.
§. 821.
Ein Recht das auf den andern gelan-
gen kann (jus transmiſſibile) wird genannt,
welches, wenn es der verliehrt, welcher es hat-
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Recht das auf einen andern nicht ge-
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ches auf keinen andern kommt, wenn es von
dem, welcher es hatte, verlohren wir. Ein
Recht
Vom
Rechte,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/639>, abgerufen am 22.11.2024.
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