dasselbe zu halten nicht vetbunden. Da es aber vor sich erhellet, man könne ei- nem auf sein blosses Sagen nicht glauben; so muß bewiesen werden, daß etwas wider unsern Willen, oder was nicht wahr ist, darauf geschrieben worden sey. Derowegen, zur Vermeidung des Streits, muß man, wenn es angehet, bey der Unterschrift eines Blanqvets kurtz anzeigen, zu was Ende es gege- ben wird.
§. 777.
Von Kerbhöl- tzern.
Ein Kerbholtz(bacilla fissa) nennt man, welches durch eingeschnittene Kerben beweiset, wie viel einer dem andern gegeben, und die- ser bekommen hat, oder auch wie viel einer Dienste geleistet, der zu einer gewissen Zahl derselben dem andern verbunden war. Weil beyde Theile mit einander eines werden, daß, was geschehen, durch Kerbhöltzer bewie- sen werden soll; so wird durch dieselbe das was gegeben und empfangen worden, oder was einer von beyden Theilen ge- leistet, bewiesen; folglich wird in dem ersten Falle die Schuld, und in dem andern das, was abgetragen worden, bewiesen.
§. 778.
Vom Beweiß durch Zeugen.
Einen Zeugen(testis) nennt man eine Person, welche, was geschehen, glaubwürdig machen soll. Es wird also, was gesche- hen, durch Zeugen erwiesen. Weil man
nun
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
daſſelbe zu halten nicht vetbunden. Da es aber vor ſich erhellet, man koͤnne ei- nem auf ſein bloſſes Sagen nicht glauben; ſo muß bewieſen werden, daß etwas wider unſern Willen, oder was nicht wahr iſt, darauf geſchrieben worden ſey. Derowegen, zur Vermeidung des Streits, muß man, wenn es angehet, bey der Unterſchrift eines Blanqvets kurtz anzeigen, zu was Ende es gege- ben wird.
§. 777.
Von Kerbhoͤl- tzern.
Ein Kerbholtz(bacilla fiſſa) nennt man, welches durch eingeſchnittene Kerben beweiſet, wie viel einer dem andern gegeben, und die- ſer bekommen hat, oder auch wie viel einer Dienſte geleiſtet, der zu einer gewiſſen Zahl derſelben dem andern verbunden war. Weil beyde Theile mit einander eines werden, daß, was geſchehen, durch Kerbhoͤltzer bewie- ſen werden ſoll; ſo wird durch dieſelbe das was gegeben und empfangen worden, oder was einer von beyden Theilen ge- leiſtet, bewieſen; folglich wird in dem erſten Falle die Schuld, und in dem andern das, was abgetragen worden, bewieſen.
§. 778.
Vom Beweiß durch Zeugen.
Einen Zeugen(teſtis) nennt man eine Perſon, welche, was geſchehen, glaubwuͤrdig machen ſoll. Es wird alſo, was geſche- hen, durch Zeugen erwieſen. Weil man
nun
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
daſſelbe zu halten nicht vetbunden.
Da es aber vor ſich erhellet, man koͤnne ei-
nem auf ſein bloſſes Sagen nicht glauben;
ſo muß bewieſen werden, daß etwas
wider unſern Willen, oder was nicht
wahr iſt, darauf geſchrieben worden
ſey. Derowegen, zur Vermeidung des
Streits, muß man, wenn es angehet,
bey der Unterſchrift eines Blanqvets
kurtz anzeigen, zu was Ende es gege-
ben wird.
§. 777.
Ein Kerbholtz (bacilla fiſſa) nennt man,
welches durch eingeſchnittene Kerben beweiſet,
wie viel einer dem andern gegeben, und die-
ſer bekommen hat, oder auch wie viel einer
Dienſte geleiſtet, der zu einer gewiſſen Zahl
derſelben dem andern verbunden war. Weil
beyde Theile mit einander eines werden, daß,
was geſchehen, durch Kerbhoͤltzer bewie-
ſen werden ſoll; ſo wird durch dieſelbe das
was gegeben und empfangen worden,
oder was einer von beyden Theilen ge-
leiſtet, bewieſen; folglich wird in dem
erſten Falle die Schuld, und in dem
andern das, was abgetragen worden,
bewieſen.
§. 778.
Einen Zeugen (teſtis) nennt man eine
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machen ſoll. Es wird alſo, was geſche-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/606>, abgerufen am 23.11.2024.
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