zulegen, da wegen der Absicht die streiten- den Partheyen schon mit einander einig sind, nämlich daß ihr Streit soll beygelegt werden; so muß man hauptsächlich über die Mittel, das ist, über die Art und Wei- se, wie der Streit beyzulegen, sich be- rathschlagen. Da niemand sich dem an- dern als durch Versprechen verbindlich ma- chen kann (§. 380.), noch auch anders, als wenn der andere dasselbe annimmt (§. 381.); so entsteht so lange, als die streitenden Partheyen in die Art den Streit bey- zulegen noch nicht willigen, folglich noch in Tractaten stehen, keine Ver- bindlichkeit, und es wird auch kein Recht erhalten (§. cit.); folglich wenn zu den Tractaten nicht ein Vertrag hinzukommt, so haben sie sich zer- schlagen (§. 437.). Weil kein Vertrag noch nicht dazu kommt, wenn das, was angeboten wird, zur Ueberlegung, oder vom Gevollmächtigten bis zur Ge- nehmhaltung angenommen wird; so entsteht auch daraus noch keine Ver- bindlichkeit; folglich ist es erlaubt, daß der die Bedingungen anbietet, wieder zurücke gehet: wenn nicht die Vollzie- hung des Geschäftes unter denen Be- dingungen, welche angeboten werden, in dem ersten Falle lediglich dem Wil- len dessen, der sie annimmt, in dem andern Falle aber dem Willen des
Herrn
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
zulegen, da wegen der Abſicht die ſtreiten- den Partheyen ſchon mit einander einig ſind, naͤmlich daß ihr Streit ſoll beygelegt werden; ſo muß man hauptſaͤchlich uͤber die Mittel, das iſt, uͤber die Art und Wei- ſe, wie der Streit beyzulegen, ſich be- rathſchlagen. Da niemand ſich dem an- dern als durch Verſprechen verbindlich ma- chen kann (§. 380.), noch auch anders, als wenn der andere daſſelbe annimmt (§. 381.); ſo entſteht ſo lange, als die ſtreitenden Partheyen in die Art den Streit bey- zulegen noch nicht willigen, folglich noch in Tractaten ſtehen, keine Ver- bindlichkeit, und es wird auch kein Recht erhalten (§. cit.); folglich wenn zu den Tractaten nicht ein Vertrag hinzukommt, ſo haben ſie ſich zer- ſchlagen (§. 437.). Weil kein Vertrag noch nicht dazu kommt, wenn das, was angeboten wird, zur Ueberlegung, oder vom Gevollmaͤchtigten bis zur Ge- nehmhaltung angenommen wird; ſo entſteht auch daraus noch keine Ver- bindlichkeit; folglich iſt es erlaubt, daß der die Bedingungen anbietet, wieder zuruͤcke gehet: wenn nicht die Vollzie- hung des Geſchaͤftes unter denen Be- dingungen, welche angeboten werden, in dem erſten Falle lediglich dem Wil- len deſſen, der ſie annimmt, in dem andern Falle aber dem Willen des
Herrn
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
zulegen, da wegen der Abſicht die ſtreiten-
den Partheyen ſchon mit einander einig ſind,
naͤmlich daß ihr Streit ſoll beygelegt werden;
ſo muß man hauptſaͤchlich uͤber die
Mittel, das iſt, uͤber die Art und Wei-
ſe, wie der Streit beyzulegen, ſich be-
rathſchlagen. Da niemand ſich dem an-
dern als durch Verſprechen verbindlich ma-
chen kann (§. 380.), noch auch anders, als
wenn der andere daſſelbe annimmt (§. 381.);
ſo entſteht ſo lange, als die ſtreitenden
Partheyen in die Art den Streit bey-
zulegen noch nicht willigen, folglich
noch in Tractaten ſtehen, keine Ver-
bindlichkeit, und es wird auch kein
Recht erhalten (§. cit.); folglich wenn
zu den Tractaten nicht ein Vertrag
hinzukommt, ſo haben ſie ſich zer-
ſchlagen (§. 437.). Weil kein Vertrag
noch nicht dazu kommt, wenn das, was
angeboten wird, zur Ueberlegung, oder
vom Gevollmaͤchtigten bis zur Ge-
nehmhaltung angenommen wird; ſo
entſteht auch daraus noch keine Ver-
bindlichkeit; folglich iſt es erlaubt, daß
der die Bedingungen anbietet, wieder
zuruͤcke gehet: wenn nicht die Vollzie-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/596>, abgerufen am 22.11.2024.
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