schäffte nur uns beyde angehet, wir aber einem dritten sein Recht nicht benehmen kön- nen (§. 100.); so wird durch das Ver- tragen in der Güte das Recht eines dritten nicht aufgehoben.
§. 764.
Vom Ver- gleiche.
Wenn die Haderer mit einander eines wer- den, daß sie vom Hader nicht umsonst abste- hen wollen, sondern nur alsdenn, wenn et- was gegeben, oder zurücke behalten, oder ver- sprochen worden; so heißt dieses ein Ver- gleich(transactio).Durch einen Ver- gleich wird also der Hader geendet, und die, welche den Vergleich treffen, verbinden sich gegen einander, daß kei- ner von ihnen wegen der streitigen Sache von dem andern etwas fordern will, als was verabredet worden; folglich kann nach getroffenem Ver- gleich keine Forderung wieder erneuert werden (§. 438.). Es wird aber bey dem Vergleiche ausgemacht, wer die streitige Sache gantz haben, und was er dagegen andern leisten soll, oder wie sie unter die streitende Partheyen ge- theilt werden soll, und ob einer dem andern etwas über dieses zu leisten ver- bunden seyn soll. Es erhellet aber eben so wie vorher, daß durch einen Vergleich das Recht einem dritten nicht benom- men wird. Und weil der Vergleich ein Vertrag ist (§. 438.); so kann man aus
eben
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
ſchaͤffte nur uns beyde angehet, wir aber einem dritten ſein Recht nicht benehmen koͤn- nen (§. 100.); ſo wird durch das Ver- tragen in der Guͤte das Recht eines dritten nicht aufgehoben.
§. 764.
Vom Ver- gleiche.
Wenn die Haderer mit einander eines wer- den, daß ſie vom Hader nicht umſonſt abſte- hen wollen, ſondern nur alsdenn, wenn et- was gegeben, oder zuruͤcke behalten, oder ver- ſprochen worden; ſo heißt dieſes ein Ver- gleich(transactio).Durch einen Ver- gleich wird alſo der Hader geendet, und die, welche den Vergleich treffen, verbinden ſich gegen einander, daß kei- ner von ihnen wegen der ſtreitigen Sache von dem andern etwas fordern will, als was verabredet worden; folglich kann nach getroffenem Ver- gleich keine Forderung wieder erneuert werden (§. 438.). Es wird aber bey dem Vergleiche ausgemacht, wer die ſtreitige Sache gantz haben, und was er dagegen andern leiſten ſoll, oder wie ſie unter die ſtreitende Partheyen ge- theilt werden ſoll, und ob einer dem andern etwas uͤber dieſes zu leiſten ver- bunden ſeyn ſoll. Es erhellet aber eben ſo wie vorher, daß durch einen Vergleich das Recht einem dritten nicht benom- men wird. Und weil der Vergleich ein Vertrag iſt (§. 438.); ſo kann man aus
eben
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
ſchaͤffte nur uns beyde angehet, wir aber
einem dritten ſein Recht nicht benehmen koͤn-
nen (§. 100.); ſo wird durch das Ver-
tragen in der Guͤte das Recht eines
dritten nicht aufgehoben.
§. 764.
Wenn die Haderer mit einander eines wer-
den, daß ſie vom Hader nicht umſonſt abſte-
hen wollen, ſondern nur alsdenn, wenn et-
was gegeben, oder zuruͤcke behalten, oder ver-
ſprochen worden; ſo heißt dieſes ein Ver-
gleich (transactio). Durch einen Ver-
gleich wird alſo der Hader geendet,
und die, welche den Vergleich treffen,
verbinden ſich gegen einander, daß kei-
ner von ihnen wegen der ſtreitigen
Sache von dem andern etwas fordern
will, als was verabredet worden;
folglich kann nach getroffenem Ver-
gleich keine Forderung wieder erneuert
werden (§. 438.). Es wird aber bey
dem Vergleiche ausgemacht, wer die
ſtreitige Sache gantz haben, und was
er dagegen andern leiſten ſoll, oder wie
ſie unter die ſtreitende Partheyen ge-
theilt werden ſoll, und ob einer dem
andern etwas uͤber dieſes zu leiſten ver-
bunden ſeyn ſoll. Es erhellet aber eben
ſo wie vorher, daß durch einen Vergleich
das Recht einem dritten nicht benom-
men wird. Und weil der Vergleich ein
Vertrag iſt (§. 438.); ſo kann man aus
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/590>, abgerufen am 22.11.2024.
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