Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
Anweisenden eine Forderung machen.
Es ist aber darinnen keine Schwierigkeit,
daß natürlicher Weise nicht nöthig
sey, daß die Anweisung in einem fort
in Gegenwart aller Theile vollbracht
wird; wie auch daß sie sowohl mit
dem Vorsatze, zu erneuern, als ohne
denselben geschehen könne;
folglich da
ich, indem ich meinen Schuldner einem an-
dern anweise, entweder es also verabreden
kann, daß er meinem Glänbiger meine
Schuld als meine Schuld, oder aus eben der
Ursache, aus welcher er mir schuldig war,
bezahle, oder endlich daß er sich ihm durch ei-
nen neuen Vertrag verbindlich macht; so ge-
schiehet alsdenn, wenn ich meinen
Schuldner einem andern anweise, eine
Neuetung entweder mit dem Angewie-
senen, oder mit dem, welchem er an-
gewiesen wird, oder mit beyden zu-
gleich.
Weil ein erlangtes Recht nieman-
den genommen werden kann (§. 100.); so
kann eine Anweisung, die einmahl zu
ihrer Richtigkeit kommen, von dem
Anweisenden nicht wiederrufen wer-
den
(§. 314.); folglich kann von ihm auch
nicht verboten werden, daß demjeni-
gen, welchem einer angewiesen wor-
den, nicht gezahlet werde;
und deswegen
darf auch der Anweisende die Zahlung
nicht annehmen, wenn sie ihm von dem
Angewiesenen freywillig angeboten

wür-

II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
Anweiſenden eine Forderung machen.
Es iſt aber darinnen keine Schwierigkeit,
daß natuͤrlicher Weiſe nicht noͤthig
ſey, daß die Anweiſung in einem fort
in Gegenwart aller Theile vollbracht
wird; wie auch daß ſie ſowohl mit
dem Vorſatze, zu erneuern, als ohne
denſelben geſchehen koͤnne;
folglich da
ich, indem ich meinen Schuldner einem an-
dern anweiſe, entweder es alſo verabreden
kann, daß er meinem Glaͤnbiger meine
Schuld als meine Schuld, oder aus eben der
Urſache, aus welcher er mir ſchuldig war,
bezahle, oder endlich daß er ſich ihm durch ei-
nen neuen Vertrag verbindlich macht; ſo ge-
ſchiehet alsdenn, wenn ich meinen
Schuldner einem andern anweiſe, eine
Neuetung entweder mit dem Angewie-
ſenen, oder mit dem, welchem er an-
gewieſen wird, oder mit beyden zu-
gleich.
Weil ein erlangtes Recht nieman-
den genommen werden kann (§. 100.); ſo
kann eine Anweiſung, die einmahl zu
ihrer Richtigkeit kommen, von dem
Anweiſenden nicht wiederrufen wer-
den
(§. 314.); folglich kann von ihm auch
nicht verboten werden, daß demjeni-
gen, welchem einer angewieſen wor-
den, nicht gezahlet werde;
und deswegen
darf auch der Anweiſende die Zahlung
nicht annehmen, wenn ſie ihm von dem
Angewieſenen freywillig angeboten

wuͤr-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0586" n="550"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. 17. H. Von der Aufhebung</hi></fw><lb/><hi rendition="#fr">Anwei&#x017F;enden eine Forderung machen.</hi><lb/>
Es i&#x017F;t aber darinnen keine Schwierigkeit,<lb/><hi rendition="#fr">daß natu&#x0364;rlicher Wei&#x017F;e nicht no&#x0364;thig<lb/>
&#x017F;ey, daß die Anwei&#x017F;ung in einem fort<lb/>
in Gegenwart aller Theile vollbracht<lb/>
wird; wie auch daß &#x017F;ie &#x017F;owohl mit<lb/>
dem Vor&#x017F;atze, zu erneuern, als ohne<lb/>
den&#x017F;elben ge&#x017F;chehen ko&#x0364;nne;</hi> folglich da<lb/>
ich, indem ich meinen Schuldner einem an-<lb/>
dern anwei&#x017F;e, entweder es al&#x017F;o verabreden<lb/>
kann, daß er meinem Gla&#x0364;nbiger meine<lb/>
Schuld als meine Schuld, oder aus eben der<lb/>
Ur&#x017F;ache, aus welcher er mir &#x017F;chuldig war,<lb/>
bezahle, oder endlich daß er &#x017F;ich ihm durch ei-<lb/>
nen neuen Vertrag verbindlich macht; <hi rendition="#fr">&#x017F;o ge-<lb/>
&#x017F;chiehet alsdenn, wenn ich meinen<lb/>
Schuldner einem andern anwei&#x017F;e, eine<lb/>
Neuetung entweder mit dem Angewie-<lb/>
&#x017F;enen, oder mit dem, welchem er an-<lb/>
gewie&#x017F;en wird, oder mit beyden zu-<lb/>
gleich.</hi> Weil ein erlangtes Recht nieman-<lb/>
den genommen werden kann (§. 100.); <hi rendition="#fr">&#x017F;o<lb/>
kann eine Anwei&#x017F;ung, die einmahl zu<lb/>
ihrer Richtigkeit kommen, von dem<lb/>
Anwei&#x017F;enden nicht wiederrufen wer-<lb/>
den</hi> (§. 314.); folglich <hi rendition="#fr">kann von ihm auch<lb/>
nicht verboten werden, daß demjeni-<lb/>
gen, welchem einer angewie&#x017F;en wor-<lb/>
den, nicht gezahlet werde;</hi> und deswegen<lb/><hi rendition="#fr">darf auch der Anwei&#x017F;ende die Zahlung<lb/>
nicht annehmen, wenn &#x017F;ie ihm von dem<lb/>
Angewie&#x017F;enen freywillig angeboten</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">wu&#x0364;r-</hi></fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[550/0586] II. Th. 17. H. Von der Aufhebung Anweiſenden eine Forderung machen. Es iſt aber darinnen keine Schwierigkeit, daß natuͤrlicher Weiſe nicht noͤthig ſey, daß die Anweiſung in einem fort in Gegenwart aller Theile vollbracht wird; wie auch daß ſie ſowohl mit dem Vorſatze, zu erneuern, als ohne denſelben geſchehen koͤnne; folglich da ich, indem ich meinen Schuldner einem an- dern anweiſe, entweder es alſo verabreden kann, daß er meinem Glaͤnbiger meine Schuld als meine Schuld, oder aus eben der Urſache, aus welcher er mir ſchuldig war, bezahle, oder endlich daß er ſich ihm durch ei- nen neuen Vertrag verbindlich macht; ſo ge- ſchiehet alsdenn, wenn ich meinen Schuldner einem andern anweiſe, eine Neuetung entweder mit dem Angewie- ſenen, oder mit dem, welchem er an- gewieſen wird, oder mit beyden zu- gleich. Weil ein erlangtes Recht nieman- den genommen werden kann (§. 100.); ſo kann eine Anweiſung, die einmahl zu ihrer Richtigkeit kommen, von dem Anweiſenden nicht wiederrufen wer- den (§. 314.); folglich kann von ihm auch nicht verboten werden, daß demjeni- gen, welchem einer angewieſen wor- den, nicht gezahlet werde; und deswegen darf auch der Anweiſende die Zahlung nicht annehmen, wenn ſie ihm von dem Angewieſenen freywillig angeboten wuͤr-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/586
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/586>, abgerufen am 22.11.2024.