Vorsatz eine Neuerung zu machen ge- schehe (§. 318.).
§. 759.
Die rechtliche Anweisung(delegatio)Von der rechtli- chen An- weisung. ist ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ei- nen andern an seine statt stellet, der dem Gläubiger die Schuld zu zahlen auf sich nimmt. Der, welcher einen andern Schuldner statt seiner setzt, ist der Anweisende(delegans); dieser aber der Angewiesene(delegatus); der Gläubiger aber, welchem die Anweisung geschieht, heißt delegatarius. Da niemand wider seinen Willen einem andern verbindlich gemacht werden kann (§. 317.), noch auch oh- ne Annehmung ein Recht erhalten werden (§. 316.); so wird die Anweisung durch die Einwilligung des Anweisenden, des Angewiesenen und dessen, dem die Anweisung geschieht, zu stande ge- bracht; nemlich der Angewiesene verspricht dem Anweisenden, daß er die Schuld auf sich nehmen wolle, demjenigen, dem er angewie- sen wird, daß er ihn bezahlen will, und die- ser hält es genehm, daß der andere die Schuld übernimmet. Daher siehet man leicht, daß durch Anweisung der Anweisende be- freyet wird, und der Angewiesene al- lein dem, welchem er angewiesen wor- den, verbindlich verbleibt; folglich wenn der Angewiesene nicht bezahlen kann, so kann derjenige, welchem die Anwei- sung geschehen, nicht wieder an den
Anwei-
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der Verbindlichk. aus Contracten.
Vorſatz eine Neuerung zu machen ge- ſchehe (§. 318.).
§. 759.
Die rechtliche Anweiſung(delegatio)Von der rechtli- chen An- weiſung. iſt ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ei- nen andern an ſeine ſtatt ſtellet, der dem Glaͤubiger die Schuld zu zahlen auf ſich nimmt. Der, welcher einen andern Schuldner ſtatt ſeiner ſetzt, iſt der Anweiſende(delegans); dieſer aber der Angewieſene(delegatus); der Glaͤubiger aber, welchem die Anweiſung geſchieht, heißt delegatarius. Da niemand wider ſeinen Willen einem andern verbindlich gemacht werden kann (§. 317.), noch auch oh- ne Annehmung ein Recht erhalten werden (§. 316.); ſo wird die Anweiſung durch die Einwilligung des Anweiſenden, des Angewieſenen und deſſen, dem die Anweiſung geſchieht, zu ſtande ge- bracht; nemlich der Angewieſene verſpricht dem Anweiſenden, daß er die Schuld auf ſich nehmen wolle, demjenigen, dem er angewie- ſen wird, daß er ihn bezahlen will, und die- ſer haͤlt es genehm, daß der andere die Schuld uͤbernimmet. Daher ſiehet man leicht, daß durch Anweiſung der Anweiſende be- freyet wird, und der Angewieſene al- lein dem, welchem er angewieſen wor- den, verbindlich verbleibt; folglich wenn der Angewieſene nicht bezahlen kann, ſo kann derjenige, welchem die Anwei- ſung geſchehen, nicht wieder an den
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der Verbindlichk. aus Contracten.
Vorſatz eine Neuerung zu machen ge-
ſchehe (§. 318.).
§. 759.
Die rechtliche Anweiſung (delegatio)
iſt ein Vertrag, wodurch ein Schuldner ei-
nen andern an ſeine ſtatt ſtellet, der dem
Glaͤubiger die Schuld zu zahlen auf ſich nimmt.
Der, welcher einen andern Schuldner ſtatt
ſeiner ſetzt, iſt der Anweiſende (delegans);
dieſer aber der Angewieſene (delegatus);
der Glaͤubiger aber, welchem die Anweiſung
geſchieht, heißt delegatarius. Da niemand
wider ſeinen Willen einem andern verbindlich
gemacht werden kann (§. 317.), noch auch oh-
ne Annehmung ein Recht erhalten werden (§.
316.); ſo wird die Anweiſung durch
die Einwilligung des Anweiſenden,
des Angewieſenen und deſſen, dem die
Anweiſung geſchieht, zu ſtande ge-
bracht; nemlich der Angewieſene verſpricht
dem Anweiſenden, daß er die Schuld auf ſich
nehmen wolle, demjenigen, dem er angewie-
ſen wird, daß er ihn bezahlen will, und die-
ſer haͤlt es genehm, daß der andere die Schuld
uͤbernimmet. Daher ſiehet man leicht, daß
durch Anweiſung der Anweiſende be-
freyet wird, und der Angewieſene al-
lein dem, welchem er angewieſen wor-
den, verbindlich verbleibt; folglich wenn
der Angewieſene nicht bezahlen kann,
ſo kann derjenige, welchem die Anwei-
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Von der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/585>, abgerufen am 22.11.2024.
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