alten Verbindlichkeit alles, wie es ih- nen gefällig ist, ändern; und also kann eine bedingte Schuld, oder eine Schuld auf eine gewisse Zeit zu einer unbeding- ten gemacht werden; und so gehets auch im Gegentheile an. Hieher dür- fen wir aber nicht rechnen, wenn eine be- dingte, oder auf eine gewisse Zeit gerich- tete Schuld schlechterdings erneuert wird: Jndem bloß die Verbindlichkeit geän- dert wird, nicht aber die Art und Weise, nach welcher einer etwas schuldig ist; so geschieht im ersten Falle die Neuerung nicht an- ders, als wenn eben die Bedingung würcklich vorhanden; in dem andern Falle aber hat sie zwar gleich ihre Richtigkeit, aber die neue Schuld kann nicht eher, als bis der Tag er- scheinet, gefordert werden. Weil die Neuerung die erste Verbindlichkeit tilget, von welcher man befreyet werden konte, indem man einer dritten Person zahlte (§. 661. 751.); so verstehet sichs vor sich, daß in der Neuerung man nicht angewie- sen sey, an den zu zahlen, dem man vorhin zahlen sollte, oder konnte. Weil aber in der Neuerung eine jede Veränderung statt findet; so kann in ihr einer ange- wiesen werden, dem man zahlen soll, oder darf, der in der vorhergehenden Verbindlichkeit nicht angewiesen war. Bey Abtretung seines Rechtes bleibt
eben
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der Verbindlichk. aus Contracten.
alten Verbindlichkeit alles, wie es ih- nen gefaͤllig iſt, aͤndern; und alſo kann eine bedingte Schuld, oder eine Schuld auf eine gewiſſe Zeit zu einer unbeding- ten gemacht werden; und ſo gehets auch im Gegentheile an. Hieher duͤr- fen wir aber nicht rechnen, wenn eine be- dingte, oder auf eine gewiſſe Zeit gerich- tete Schuld ſchlechterdings erneuert wird: Jndem bloß die Verbindlichkeit geaͤn- dert wird, nicht aber die Art und Weiſe, nach welcher einer etwas ſchuldig iſt; ſo geſchieht im erſten Falle die Neuerung nicht an- ders, als wenn eben die Bedingung wuͤrcklich vorhanden; in dem andern Falle aber hat ſie zwar gleich ihre Richtigkeit, aber die neue Schuld kann nicht eher, als bis der Tag er- ſcheinet, gefordert werden. Weil die Neuerung die erſte Verbindlichkeit tilget, von welcher man befreyet werden konte, indem man einer dritten Perſon zahlte (§. 661. 751.); ſo verſtehet ſichs vor ſich, daß in der Neuerung man nicht angewie- ſen ſey, an den zu zahlen, dem man vorhin zahlen ſollte, oder konnte. Weil aber in der Neuerung eine jede Veraͤnderung ſtatt findet; ſo kann in ihr einer ange- wieſen werden, dem man zahlen ſoll, oder darf, der in der vorhergehenden Verbindlichkeit nicht angewieſen war. Bey Abtretung ſeines Rechtes bleibt
eben
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der Verbindlichk. aus Contracten.
alten Verbindlichkeit alles, wie es ih-
nen gefaͤllig iſt, aͤndern; und alſo kann
eine bedingte Schuld, oder eine Schuld
auf eine gewiſſe Zeit zu einer unbeding-
ten gemacht werden; und ſo gehets
auch im Gegentheile an. Hieher duͤr-
fen wir aber nicht rechnen, wenn eine be-
dingte, oder auf eine gewiſſe Zeit gerich-
tete Schuld ſchlechterdings erneuert
wird: Jndem bloß die Verbindlichkeit geaͤn-
dert wird, nicht aber die Art und Weiſe, nach
welcher einer etwas ſchuldig iſt; ſo geſchieht
im erſten Falle die Neuerung nicht an-
ders, als wenn eben die Bedingung
wuͤrcklich vorhanden; in dem andern
Falle aber hat ſie zwar gleich ihre
Richtigkeit, aber die neue Schuld
kann nicht eher, als bis der Tag er-
ſcheinet, gefordert werden. Weil die
Neuerung die erſte Verbindlichkeit tilget, von
welcher man befreyet werden konte, indem
man einer dritten Perſon zahlte (§. 661.
751.); ſo verſtehet ſichs vor ſich, daß
in der Neuerung man nicht angewie-
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aber in der Neuerung eine jede Veraͤnderung
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/583>, abgerufen am 22.11.2024.
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