Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
wird der Schuldner von der vorher-
gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und
haftet allein vermöge der letzten Ver-
bindlichkeit.
Derowegen da alles Recht
des Gläubigers, welches er aus der vorherge-
henden Verbindlichkeit hatte, aufhört (§. 46.);
so sind die Bürgen dem Gläubiger
nicht mehr verbunden, und er verliert
auch das Recht des Vorzugs vor an-
dern Gläubigern seines Schuldners,
und die Bürgschafft,
als welche ein-
mahl erloschen, erlangt nicht wieder
ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile
von der Neuerung wieder abgehen,
und die alte Verbindlichkeit wollen
gelten lassen;
indem auch dieses in der That
nichts anders, als wiederum eine Neuerung
ist. Da der Verzug zur alten Verbindlich-
keit gehört (§. 417.); so wird durch die
Neuerung der Verzug gereiniget
(§.
418.). Aus eben dem Grunde verhindert
die Neuerung die verwürckte Strafe,
welche zur vorhergehenden Verbind-
lichkeit hinzugefügt worden war.
Weil
einem wider seinen Willen ein Recht, das er
einmahl hat, nicht genommen werden kann (§.
100.); so kann die Neuerung nicht oh-
ne beyderseitige Einwilligung des
Gläubigers und Schuldners gesche-
hen.
Weil nun diese es mit ihrem Rechte
halten können, wie sie wollen (§. 314.); so
können sie durch die Neuerung in der

alten

II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
wird der Schuldner von der vorher-
gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und
haftet allein vermoͤge der letzten Ver-
bindlichkeit.
Derowegen da alles Recht
des Glaͤubigers, welches er aus der vorherge-
henden Verbindlichkeit hatte, aufhoͤrt (§. 46.);
ſo ſind die Buͤrgen dem Glaͤubiger
nicht mehr verbunden, und er verliert
auch das Recht des Vorzugs vor an-
dern Glaͤubigern ſeines Schuldners,
und die Buͤrgſchafft,
als welche ein-
mahl erloſchen, erlangt nicht wieder
ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile
von der Neuerung wieder abgehen,
und die alte Verbindlichkeit wollen
gelten laſſen;
indem auch dieſes in der That
nichts anders, als wiederum eine Neuerung
iſt. Da der Verzug zur alten Verbindlich-
keit gehoͤrt (§. 417.); ſo wird durch die
Neuerung der Verzug gereiniget
(§.
418.). Aus eben dem Grunde verhindert
die Neuerung die verwuͤrckte Strafe,
welche zur vorhergehenden Verbind-
lichkeit hinzugefuͤgt worden war.
Weil
einem wider ſeinen Willen ein Recht, das er
einmahl hat, nicht genommen werden kann (§.
100.); ſo kann die Neuerung nicht oh-
ne beyderſeitige Einwilligung des
Glaͤubigers und Schuldners geſche-
hen.
Weil nun dieſe es mit ihrem Rechte
halten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo
koͤnnen ſie durch die Neuerung in der

alten
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0582" n="546"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. 17. H. Von der Aufhebung</hi></fw><lb/><hi rendition="#fr">wird der Schuldner von der vorher-<lb/>
gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und<lb/>
haftet allein vermo&#x0364;ge der letzten Ver-<lb/>
bindlichkeit.</hi> Derowegen da alles Recht<lb/>
des Gla&#x0364;ubigers, welches er aus der vorherge-<lb/>
henden Verbindlichkeit hatte, aufho&#x0364;rt (§. 46.);<lb/><hi rendition="#fr">&#x017F;o &#x017F;ind die Bu&#x0364;rgen dem Gla&#x0364;ubiger<lb/>
nicht mehr verbunden, und er verliert<lb/>
auch das Recht des Vorzugs vor an-<lb/>
dern Gla&#x0364;ubigern &#x017F;eines Schuldners,<lb/>
und die Bu&#x0364;rg&#x017F;chafft,</hi> als welche ein-<lb/>
mahl erlo&#x017F;chen, <hi rendition="#fr">erlangt nicht wieder<lb/>
ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile<lb/>
von der Neuerung wieder abgehen,<lb/>
und die alte Verbindlichkeit wollen<lb/>
gelten la&#x017F;&#x017F;en;</hi> indem auch die&#x017F;es in der That<lb/>
nichts anders, als wiederum eine Neuerung<lb/>
i&#x017F;t. Da der Verzug zur alten Verbindlich-<lb/>
keit geho&#x0364;rt (§. 417.); <hi rendition="#fr">&#x017F;o wird durch die<lb/>
Neuerung der Verzug gereiniget</hi> (§.<lb/>
418.). Aus eben dem Grunde <hi rendition="#fr">verhindert<lb/>
die Neuerung die verwu&#x0364;rckte Strafe,<lb/>
welche zur vorhergehenden Verbind-<lb/>
lichkeit hinzugefu&#x0364;gt worden war.</hi> Weil<lb/>
einem wider &#x017F;einen Willen ein Recht, das er<lb/>
einmahl hat, nicht genommen werden kann (§.<lb/>
100.); <hi rendition="#fr">&#x017F;o kann die Neuerung nicht oh-<lb/>
ne beyder&#x017F;eitige Einwilligung des<lb/>
Gla&#x0364;ubigers und Schuldners ge&#x017F;che-<lb/>
hen.</hi> Weil nun die&#x017F;e es mit ihrem Rechte<lb/>
halten ko&#x0364;nnen, wie &#x017F;ie wollen (§. 314.); <hi rendition="#fr">&#x017F;o<lb/>
ko&#x0364;nnen &#x017F;ie durch die Neuerung in der</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">alten</hi></fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[546/0582] II. Th. 17. H. Von der Aufhebung wird der Schuldner von der vorher- gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und haftet allein vermoͤge der letzten Ver- bindlichkeit. Derowegen da alles Recht des Glaͤubigers, welches er aus der vorherge- henden Verbindlichkeit hatte, aufhoͤrt (§. 46.); ſo ſind die Buͤrgen dem Glaͤubiger nicht mehr verbunden, und er verliert auch das Recht des Vorzugs vor an- dern Glaͤubigern ſeines Schuldners, und die Buͤrgſchafft, als welche ein- mahl erloſchen, erlangt nicht wieder ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile von der Neuerung wieder abgehen, und die alte Verbindlichkeit wollen gelten laſſen; indem auch dieſes in der That nichts anders, als wiederum eine Neuerung iſt. Da der Verzug zur alten Verbindlich- keit gehoͤrt (§. 417.); ſo wird durch die Neuerung der Verzug gereiniget (§. 418.). Aus eben dem Grunde verhindert die Neuerung die verwuͤrckte Strafe, welche zur vorhergehenden Verbind- lichkeit hinzugefuͤgt worden war. Weil einem wider ſeinen Willen ein Recht, das er einmahl hat, nicht genommen werden kann (§. 100.); ſo kann die Neuerung nicht oh- ne beyderſeitige Einwilligung des Glaͤubigers und Schuldners geſche- hen. Weil nun dieſe es mit ihrem Rechte halten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo koͤnnen ſie durch die Neuerung in der alten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/582
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/582>, abgerufen am 22.11.2024.