Afterlehn weg (§. 741.). Derowegen da der Vasalle nichts thun darf, was dem Rechte des Lehnherrn, oder seiner Mit- belehnten zuwider ist (§. 86.); so darf er das Lehngut nicht verschlimmern, noch ihm deswegen eine Dienstbarkeit (Servitut) auflegen (§. 708.); folglich darf der Lehnherr und der Lehnfolger nicht leiden daß das Lehngut verschlimmert wird. Jm Gegentheil aber weil der Lehn- herr auch nichts, was dem Recht des Vasal- len zuwider ist, thun soll (§. 86.); so kann er auch nicht mit dem Lehngut selber sol- che Einrichtung machen, daß das Recht des Nießbrauchs entweder vermin- dert, oder, es geschehe auf was vor Weise es wolle, verhindert werde (§. 708.); folglich auch demselben keine Ser- vitut auflegen. Da aber nichts vorge- nommen wird, was dem Recht des Lehnherrn, oder des Lehnfolgers zuwider wäre, wenn der Vasalle, so lange er das Lehngut besitzt, einem andern in demselben ein Recht einräumet, dergleichen eine Ser- vitut seyn würde (§. 83.); so kann er dieses thun, folglich wenn der Vasall dem Lehngut eine Servitut wider Recht auflegt; so bleibt sie als ein Recht, welches den Servituten ähn- lich ist, so lange er das Lehngut besitzt. Und weil ein jedes Recht, welches zum Nieß- brauch gehöret, dem Vasallen eigen ist (§.
736.);
Nat. u. Völckerrecht. L l
Von dem Lehn.
Afterlehn weg (§. 741.). Derowegen da der Vaſalle nichts thun darf, was dem Rechte des Lehnherrn, oder ſeiner Mit- belehnten zuwider iſt (§. 86.); ſo darf er das Lehngut nicht verſchlimmern, noch ihm deswegen eine Dienſtbarkeit (Servitut) auflegen (§. 708.); folglich darf der Lehnherr und der Lehnfolger nicht leiden daß das Lehngut verſchlimmert wird. Jm Gegentheil aber weil der Lehn- herr auch nichts, was dem Recht des Vaſal- len zuwider iſt, thun ſoll (§. 86.); ſo kann er auch nicht mit dem Lehngut ſelber ſol- che Einrichtung machen, daß das Recht des Nießbrauchs entweder vermin- dert, oder, es geſchehe auf was vor Weiſe es wolle, verhindert werde (§. 708.); folglich auch demſelben keine Ser- vitut auflegen. Da aber nichts vorge- nommen wird, was dem Recht des Lehnherrn, oder des Lehnfolgers zuwider waͤre, wenn der Vaſalle, ſo lange er das Lehngut beſitzt, einem andern in demſelben ein Recht einraͤumet, dergleichen eine Ser- vitut ſeyn wuͤrde (§. 83.); ſo kann er dieſes thun, folglich wenn der Vaſall dem Lehngut eine Servitut wider Recht auflegt; ſo bleibt ſie als ein Recht, welches den Servituten aͤhn- lich iſt, ſo lange er das Lehngut beſitzt. Und weil ein jedes Recht, welches zum Nieß- brauch gehoͤret, dem Vaſallen eigen iſt (§.
736.);
Nat. u. Voͤlckerrecht. L l
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Von dem Lehn.
Afterlehn weg (§. 741.). Derowegen da
der Vaſalle nichts thun darf, was dem
Rechte des Lehnherrn, oder ſeiner Mit-
belehnten zuwider iſt (§. 86.); ſo darf
er das Lehngut nicht verſchlimmern,
noch ihm deswegen eine Dienſtbarkeit
(Servitut) auflegen (§. 708.); folglich darf
der Lehnherr und der Lehnfolger nicht
leiden daß das Lehngut verſchlimmert
wird. Jm Gegentheil aber weil der Lehn-
herr auch nichts, was dem Recht des Vaſal-
len zuwider iſt, thun ſoll (§. 86.); ſo kann er
auch nicht mit dem Lehngut ſelber ſol-
che Einrichtung machen, daß das Recht
des Nießbrauchs entweder vermin-
dert, oder, es geſchehe auf was vor
Weiſe es wolle, verhindert werde (§.
708.); folglich auch demſelben keine Ser-
vitut auflegen. Da aber nichts vorge-
nommen wird, was dem Recht des Lehnherrn,
oder des Lehnfolgers zuwider waͤre, wenn
der Vaſalle, ſo lange er das Lehngut
beſitzt, einem andern in demſelben ein
Recht einraͤumet, dergleichen eine Ser-
vitut ſeyn wuͤrde (§. 83.); ſo kann er
dieſes thun, folglich wenn der Vaſall
dem Lehngut eine Servitut wider
Recht auflegt; ſo bleibt ſie als ein
Recht, welches den Servituten aͤhn-
lich iſt, ſo lange er das Lehngut beſitzt.
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736.);
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/565>, abgerufen am 22.11.2024.
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