nung das Recht des Lehnsherrn unbeschä- digt erhält; so wird seine Einwilligung zur Afterbelehnung nicht erfordert. Uebrigens erhellet es für sich, daß, wenn jemand mit vielen Gütern zusammen belehnet worden, er nach seinem Ge- fallen eine, oder die andere Sache ei- nem oder mehreren zum Afterlehn ge- ben kan. Endlich ist auch dieses klar ge- nung, daß durch die Afterbelehnung nicht die gantze Erbnutzbarkeit dem Afterlehnsmanne überlassen wird, son- dern ein Theil der Proprietät beym Vasallen verbleibt, und das Recht des Aftervasallen nicht vermehrt, wohl aber vermindert werden kan; ja daß die Afterbelehnung so wohl ohne Ent- geld, als für einen gewissen Preiß ge- schehen kann.
Auf wen die Ge- fahr in Anse- hung der Früchtefällt.
§. 742.
Da alle Früchte dem Vasallen und After- vasallen zugehören (§. 736. 741.); so fällt auch alle Gefahr der Früchte auf den Vasallen und Aftervasallen.
§. 743.
Vom Lehnsfol- ger und der Ver- änderung des Lehn- guts.
Einen Lehnsfolger(successor feuda- lis) nennt man denjenigen, auf welchen nach dem Gesetze der Belehnung, wenn der Basalle stirbt, das Lehn fällt. Wenn also kein Lehnsfolger vorhanden, so er- hält das Lehngut mit vollem Rechte der Lehnsherr; folglich fällt auch das
After-
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
nung das Recht des Lehnsherrn unbeſchaͤ- digt erhaͤlt; ſo wird ſeine Einwilligung zur Afterbelehnung nicht erfordert. Uebrigens erhellet es fuͤr ſich, daß, wenn jemand mit vielen Guͤtern zuſammen belehnet worden, er nach ſeinem Ge- fallen eine, oder die andere Sache ei- nem oder mehreren zum Afterlehn ge- ben kan. Endlich iſt auch dieſes klar ge- nung, daß durch die Afterbelehnung nicht die gantze Erbnutzbarkeit dem Afterlehnsmanne uͤberlaſſen wird, ſon- dern ein Theil der Proprietaͤt beym Vaſallen verbleibt, und das Recht des Aftervaſallen nicht vermehrt, wohl aber vermindert werden kan; ja daß die Afterbelehnung ſo wohl ohne Ent- geld, als fuͤr einen gewiſſen Preiß ge- ſchehen kann.
Auf wen die Ge- fahr in Anſe- hung der Fruͤchtefaͤllt.
§. 742.
Da alle Fruͤchte dem Vaſallen und After- vaſallen zugehoͤren (§. 736. 741.); ſo faͤllt auch alle Gefahr der Fruͤchte auf den Vaſallen und Aftervaſallen.
§. 743.
Vom Lehnsfol- ger und der Ver- aͤnderung des Lehn- guts.
Einen Lehnsfolger(ſucceſſor feuda- lis) nennt man denjenigen, auf welchen nach dem Geſetze der Belehnung, wenn der Baſalle ſtirbt, das Lehn faͤllt. Wenn alſo kein Lehnsfolger vorhanden, ſo er- haͤlt das Lehngut mit vollem Rechte der Lehnsherr; folglich faͤllt auch das
After-
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
nung das Recht des Lehnsherrn unbeſchaͤ-
digt erhaͤlt; ſo wird ſeine Einwilligung
zur Afterbelehnung nicht erfordert.
Uebrigens erhellet es fuͤr ſich, daß, wenn
jemand mit vielen Guͤtern zuſammen
belehnet worden, er nach ſeinem Ge-
fallen eine, oder die andere Sache ei-
nem oder mehreren zum Afterlehn ge-
ben kan. Endlich iſt auch dieſes klar ge-
nung, daß durch die Afterbelehnung
nicht die gantze Erbnutzbarkeit dem
Afterlehnsmanne uͤberlaſſen wird, ſon-
dern ein Theil der Proprietaͤt beym
Vaſallen verbleibt, und das Recht des
Aftervaſallen nicht vermehrt, wohl
aber vermindert werden kan; ja daß
die Afterbelehnung ſo wohl ohne Ent-
geld, als fuͤr einen gewiſſen Preiß ge-
ſchehen kann.
§. 742.
Da alle Fruͤchte dem Vaſallen und After-
vaſallen zugehoͤren (§. 736. 741.); ſo faͤllt
auch alle Gefahr der Fruͤchte auf den
Vaſallen und Aftervaſallen.
§. 743.
Einen Lehnsfolger (ſucceſſor feuda-
lis) nennt man denjenigen, auf welchen
nach dem Geſetze der Belehnung, wenn der
Baſalle ſtirbt, das Lehn faͤllt. Wenn alſo
kein Lehnsfolger vorhanden, ſo er-
haͤlt das Lehngut mit vollem Rechte
der Lehnsherr; folglich faͤllt auch das
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/564>, abgerufen am 22.11.2024.
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