der Natur gemäß nennt man ein Mann- lehn(feudum masculinum), welches al- lein auf Mannspersonen; ein Weiber- lehn(feudum foemineum), welches bloß auf Weiber kommen kann. Ein ver- mischtes Lehn(feudum mixtum), wel- ches Personen beyderley Geschlechts besitzen können. Gleichergestalt nennt man ein Pfandlehn(pignoratitium), wenn der Ei- genthumsherr Geld borgt, und anstatt des Pfandes ein ihm zugehöriges Gut als ein Lehn übergiebt.
§. 740.
Von den Sachen, welche zu Lehn ge- macht werden können, vom Kel- lerlehn, Burg- lehn in engerer Bedeu- tung, Geld- lehn und Qvasi- lehn.
Weil in einer Sache, die durch den Ge- brauch nicht verzehrt wird, die Erbnutzbar- keit vom Grundeigenthum getrennt werden kann (§. 724.); so kann eine jede, auch eine unkörperliche Sache, zu Lehn ge- macht werden, die durch den Gebrauch nicht verzehret wird (§. 736.); folglich auch das Recht die Ausbeute von Bergwercken zu geniessen, ja das Recht einen gewissen Theil Wein aus dem Keller, oder einen gewissen Theil Geträi- de von dem Boden des Lehnsherrn auf lebenszeit zu heben. Man nennt aber ein Kellerlehn(feudum de cavena), wenn man einen gewissen Theil Wein aus dem Kel- ler des Lehnherrn, oder auch von seinem Bo- den einen gewissen Theil Geträide auf lebens- lang abhohlen darf. Ja es erhellet leicht, daß das Kellerlehn auch auf andere Sachen,
die
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
der Natur gemaͤß nennt man ein Mann- lehn(feudum maſculinum), welches al- lein auf Mannsperſonen; ein Weiber- lehn(feudum fœmineum), welches bloß auf Weiber kommen kann. Ein ver- miſchtes Lehn(feudum mixtum), wel- ches Perſonen beyderley Geſchlechts beſitzen koͤnnen. Gleichergeſtalt nennt man ein Pfandlehn(pignoratitium), wenn der Ei- genthumsherr Geld borgt, und anſtatt des Pfandes ein ihm zugehoͤriges Gut als ein Lehn uͤbergiebt.
§. 740.
Von den Sachen, welche zu Lehn ge- macht werden koͤnnen, vom Kel- lerlehn, Burg- lehn in engerer Bedeu- tung, Geld- lehn und Qvaſi- lehn.
Weil in einer Sache, die durch den Ge- brauch nicht verzehrt wird, die Erbnutzbar- keit vom Grundeigenthum getrennt werden kann (§. 724.); ſo kann eine jede, auch eine unkoͤrperliche Sache, zu Lehn ge- macht werden, die durch den Gebrauch nicht verzehret wird (§. 736.); folglich auch das Recht die Ausbeute von Bergwercken zu genieſſen, ja das Recht einen gewiſſen Theil Wein aus dem Keller, oder einen gewiſſen Theil Getraͤi- de von dem Boden des Lehnsherrn auf lebenszeit zu heben. Man nennt aber ein Kellerlehn(feudum de cavena), wenn man einen gewiſſen Theil Wein aus dem Kel- ler des Lehnherrn, oder auch von ſeinem Bo- den einen gewiſſen Theil Getraͤide auf lebens- lang abhohlen darf. Ja es erhellet leicht, daß das Kellerlehn auch auf andere Sachen,
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
der Natur gemaͤß nennt man ein Mann-
lehn (feudum maſculinum), welches al-
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lehn (feudum fœmineum), welches bloß
auf Weiber kommen kann. Ein ver-
miſchtes Lehn (feudum mixtum), wel-
ches Perſonen beyderley Geſchlechts beſitzen
koͤnnen. Gleichergeſtalt nennt man ein
Pfandlehn (pignoratitium), wenn der Ei-
genthumsherr Geld borgt, und anſtatt des
Pfandes ein ihm zugehoͤriges Gut als ein
Lehn uͤbergiebt.
§. 740.
Weil in einer Sache, die durch den Ge-
brauch nicht verzehrt wird, die Erbnutzbar-
keit vom Grundeigenthum getrennt werden
kann (§. 724.); ſo kann eine jede, auch
eine unkoͤrperliche Sache, zu Lehn ge-
macht werden, die durch den Gebrauch
nicht verzehret wird (§. 736.); folglich
auch das Recht die Ausbeute von
Bergwercken zu genieſſen, ja das Recht
einen gewiſſen Theil Wein aus dem
Keller, oder einen gewiſſen Theil Getraͤi-
de von dem Boden des Lehnsherrn
auf lebenszeit zu heben. Man nennt aber
ein Kellerlehn (feudum de cavena), wenn
man einen gewiſſen Theil Wein aus dem Kel-
ler des Lehnherrn, oder auch von ſeinem Bo-
den einen gewiſſen Theil Getraͤide auf lebens-
lang abhohlen darf. Ja es erhellet leicht,
daß das Kellerlehn auch auf andere Sachen,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/560>, abgerufen am 23.11.2024.
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