infeudari dicitur), in welcher ein Lehn errichtet wird; und die Sache selbst, worinnen das Lehn errichtet worden, wird ein Lehngut (res feudalis) genannt; und im Gegentheil heisset ein Allodial- oder Erbgut(allo- dium), was nicht Lehn ist. Wer das Grund- eigenthum bey einem Lehngute hat, ist der Lehnsherr(dominus feudi); wer die Erb- nutzbarkeit des Gutes hat, wird der Vasall, oder Lehnsmann(vasallus) genannt. Der Lehncontract ist derjenige, in welchem der Lehnherr und Lehnträger wegen des Lehns sich mit einander vereinigen; oder wodurch ein Lehn errichtet und erlangt wird. Aus dem Lehnscontracte muß also das Recht des Lehnsherrn und des Vasallen, oder Lehnsmannes ermessen werden (§. 314. 438.).
§. 737.
Das Wesentliche eines Lehns(sub-Von dem Wesent- lichen, Natür- lichen u. Zufälli- gen ei- nes Lehns. stantialia feudi) nennt man die wesentlichen Bestimmungen, wodurch man sich von einem Lehn überhaupt einen Begrif macht; folglich können dieselben bey keinem Lehn feh- len; und derowegen sind es in Ansehung des Lehnmannes die Erbnutzbarkeit des Lehnguts und die Treue, die er dem Lehnherrn leisten muß; in Anse- hung des Lehnsherrn aber das Grund- eigenthum und die Treue, die er dem Vasallen zu leisten verbunden (§. 736.). Das Natürliche eines Lehns(naturalia
feudi)
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Von dem Lehn.
infeudari dicitur), in welcher ein Lehn errichtet wird; und die Sache ſelbſt, worinnen das Lehn errichtet worden, wird ein Lehngut (res feudalis) genannt; und im Gegentheil heiſſet ein Allodial- oder Erbgut(allo- dium), was nicht Lehn iſt. Wer das Grund- eigenthum bey einem Lehngute hat, iſt der Lehnsherr(dominus feudi); wer die Erb- nutzbarkeit des Gutes hat, wird der Vaſall, oder Lehnsmann(vaſallus) genannt. Der Lehncontract iſt derjenige, in welchem der Lehnherr und Lehntraͤger wegen des Lehns ſich mit einander vereinigen; oder wodurch ein Lehn errichtet und erlangt wird. Aus dem Lehnscontracte muß alſo das Recht des Lehnsherrn und des Vaſallen, oder Lehnsmannes ermeſſen werden (§. 314. 438.).
§. 737.
Das Weſentliche eines Lehns(ſub-Von dem Weſent- lichen, Natuͤr- lichen u. Zufaͤlli- gen ei- nes Lehns. ſtantialia feudi) nennt man die weſentlichen Beſtimmungen, wodurch man ſich von einem Lehn uͤberhaupt einen Begrif macht; folglich koͤnnen dieſelben bey keinem Lehn feh- len; und derowegen ſind es in Anſehung des Lehnmannes die Erbnutzbarkeit des Lehnguts und die Treue, die er dem Lehnherrn leiſten muß; in Anſe- hung des Lehnsherrn aber das Grund- eigenthum und die Treue, die er dem Vaſallen zu leiſten verbunden (§. 736.). Das Natuͤrliche eines Lehns(naturalia
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Von dem Lehn.
infeudari dicitur), in welcher ein Lehn errichtet
wird; und die Sache ſelbſt, worinnen das
Lehn errichtet worden, wird ein Lehngut
(res feudalis) genannt; und im Gegentheil
heiſſet ein Allodial- oder Erbgut (allo-
dium), was nicht Lehn iſt. Wer das Grund-
eigenthum bey einem Lehngute hat, iſt der
Lehnsherr (dominus feudi); wer die Erb-
nutzbarkeit des Gutes hat, wird der Vaſall,
oder Lehnsmann (vaſallus) genannt. Der
Lehncontract iſt derjenige, in welchem der
Lehnherr und Lehntraͤger wegen des Lehns ſich
mit einander vereinigen; oder wodurch ein
Lehn errichtet und erlangt wird. Aus dem
Lehnscontracte muß alſo das Recht
des Lehnsherrn und des Vaſallen, oder
Lehnsmannes ermeſſen werden (§. 314.
438.).
§. 737.
Das Weſentliche eines Lehns (ſub-
ſtantialia feudi) nennt man die weſentlichen
Beſtimmungen, wodurch man ſich von einem
Lehn uͤberhaupt einen Begrif macht; folglich
koͤnnen dieſelben bey keinem Lehn feh-
len; und derowegen ſind es in Anſehung
des Lehnmannes die Erbnutzbarkeit
des Lehnguts und die Treue, die er
dem Lehnherrn leiſten muß; in Anſe-
hung des Lehnsherrn aber das Grund-
eigenthum und die Treue, die er dem
Vaſallen zu leiſten verbunden (§. 736.).
Das Natuͤrliche eines Lehns (naturalia
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/557>, abgerufen am 21.11.2024.
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