mische Recht. Aus der Erklärung selbst er- hellet, daß das Recht des Erbgrundes auch auf andere Dinge als Häuser, die auf eines andern Grund und Boden stehen, z. E. auf einen Garten, Wein- berg, Wald, Teich, ja auf einen Baum, der auf des andern Grund und Boden steht, natürlicher Weise erweitert wer- den kann; indem eine solche Verwilligung in dem Begriffe des Eigenthums enthalten ist (§. 195.), worauf die Wahrheit (realitas) der Erklärung sich gründet.
§. 735.
Was die Treue sey.
Die Treue(fidelitatem) nennt man die Fertigkeit alle Liebesdienste zu leisten, und son- derlich diejenigen, wodurch aller Schaden abgewandt, und aller Nutzen befördert wird, wie auch die, welche noch besonders verabre- det worden.
§. 736.
Vom Lehn.
Das Lehn(feudum) nennt man die erbliche Nutzbarkeit, welche einem der Eigen- thumsherr in einer ihm zugehörigen Sache unter der Bedingung der einander zu leisten- den Treue abgetreten hat. Da das völlige Eigenthum die erbliche Nutzbarkeit und das Grundeigenthum in sich schließt; so wird bey Errichtung eines Lehns das völli- ge Eigenthum in die erbliche Nutz- barkeit und das Grundeigenthum un- ter zwey Personen getheilet. Eine Sa- che wird zu Lehn verliehen (gegeben, res
infeu-
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
miſche Recht. Aus der Erklaͤrung ſelbſt er- hellet, daß das Recht des Erbgrundes auch auf andere Dinge als Haͤuſer, die auf eines andern Grund und Boden ſtehen, z. E. auf einen Garten, Wein- berg, Wald, Teich, ja auf einen Baum, der auf des andern Grund und Boden ſteht, natuͤrlicher Weiſe erweitert wer- den kann; indem eine ſolche Verwilligung in dem Begriffe des Eigenthums enthalten iſt (§. 195.), worauf die Wahrheit (realitas) der Erklaͤrung ſich gruͤndet.
§. 735.
Was die Treue ſey.
Die Treue(fidelitatem) nennt man die Fertigkeit alle Liebesdienſte zu leiſten, und ſon- derlich diejenigen, wodurch aller Schaden abgewandt, und aller Nutzen befoͤrdert wird, wie auch die, welche noch beſonders verabre- det worden.
§. 736.
Vom Lehn.
Das Lehn(feudum) nennt man die erbliche Nutzbarkeit, welche einem der Eigen- thumsherr in einer ihm zugehoͤrigen Sache unter der Bedingung der einander zu leiſten- den Treue abgetreten hat. Da das voͤllige Eigenthum die erbliche Nutzbarkeit und das Grundeigenthum in ſich ſchließt; ſo wird bey Errichtung eines Lehns das voͤlli- ge Eigenthum in die erbliche Nutz- barkeit und das Grundeigenthum un- ter zwey Perſonen getheilet. Eine Sa- che wird zu Lehn verliehen (gegeben, res
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
miſche Recht. Aus der Erklaͤrung ſelbſt er-
hellet, daß das Recht des Erbgrundes
auch auf andere Dinge als Haͤuſer, die
auf eines andern Grund und Boden
ſtehen, z. E. auf einen Garten, Wein-
berg, Wald, Teich, ja auf einen Baum,
der auf des andern Grund und Boden
ſteht, natuͤrlicher Weiſe erweitert wer-
den kann; indem eine ſolche Verwilligung
in dem Begriffe des Eigenthums enthalten
iſt (§. 195.), worauf die Wahrheit (realitas)
der Erklaͤrung ſich gruͤndet.
§. 735.
Die Treue (fidelitatem) nennt man die
Fertigkeit alle Liebesdienſte zu leiſten, und ſon-
derlich diejenigen, wodurch aller Schaden
abgewandt, und aller Nutzen befoͤrdert wird,
wie auch die, welche noch beſonders verabre-
det worden.
§. 736.
Das Lehn (feudum) nennt man die
erbliche Nutzbarkeit, welche einem der Eigen-
thumsherr in einer ihm zugehoͤrigen Sache
unter der Bedingung der einander zu leiſten-
den Treue abgetreten hat. Da das voͤllige
Eigenthum die erbliche Nutzbarkeit und das
Grundeigenthum in ſich ſchließt; ſo wird
bey Errichtung eines Lehns das voͤlli-
ge Eigenthum in die erbliche Nutz-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/556>, abgerufen am 22.11.2024.
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