folger die Zahlung leisten. Weil aber die Bezahlung bloß eine Beschwerde ist, wel- che dem Verkauf der Sache angehängt wor- den (§. 409.); so ist derjenige, welcher eine Sache durch den libellarischen Contract erhalten, mit dem völligen Rechte der Eigenthumsherr; folglich kann er dieselbe nach seinem Gefallen, ohne Einwilligung des Eigenthums- herrn des libellarischen Rechts, ver- äussern und verändern (§. 256. 257.).
§. 733.
Vom Zinsrech- te.
Das Zinsrecht(jus censiticum) ist das Recht von einer einem andern zuge- hörigen unbeweglichen Sache jährlich etwas gewisses zu fordern, welches eine Zinse(cen- sus) genannt wird; die man eine vorbehal- tene(reservativus) nennet, wenn sie der Ei- genthumsherr, da er die Sache verkauft, sich vorbehalten hat; eine gesetzte(constitutus) aber, wenn jemand sich dieselbe kauft, oder geschenckt bekommt. Es erhellet aber, daß das Zinsrecht ein Recht in einer Sache sey (§. 334.). Die Sache von welcher ei- ne Zinse abgetragen werden muß, heißt ein Zinsgut(bonum censiticum), oder auch ein schlechtes Zinsgut; wer den Zins be- zahlt, wird Zinsmann, oder Censite (cen- sualis); wer denselben empfängt, der Zins- herr(census dominus); der Contract aber, worinnen man von der Zinse Abrede genom- men, der Zinscontract(contractus cen-
sualis)
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
folger die Zahlung leiſten. Weil aber die Bezahlung bloß eine Beſchwerde iſt, wel- che dem Verkauf der Sache angehaͤngt wor- den (§. 409.); ſo iſt derjenige, welcher eine Sache durch den libellariſchen Contract erhalten, mit dem voͤlligen Rechte der Eigenthumsherr; folglich kann er dieſelbe nach ſeinem Gefallen, ohne Einwilligung des Eigenthums- herrn des libellariſchen Rechts, ver- aͤuſſern und veraͤndern (§. 256. 257.).
§. 733.
Vom Zinsrech- te.
Das Zinsrecht(jus cenſiticum) iſt das Recht von einer einem andern zuge- hoͤrigen unbeweglichen Sache jaͤhrlich etwas gewiſſes zu fordern, welches eine Zinſe(cen- ſus) genannt wird; die man eine vorbehal- tene(reſervativus) nennet, wenn ſie der Ei- genthumsherr, da er die Sache verkauft, ſich vorbehalten hat; eine geſetzte(conſtitutus) aber, wenn jemand ſich dieſelbe kauft, oder geſchenckt bekommt. Es erhellet aber, daß das Zinsrecht ein Recht in einer Sache ſey (§. 334.). Die Sache von welcher ei- ne Zinſe abgetragen werden muß, heißt ein Zinsgut(bonum cenſiticum), oder auch ein ſchlechtes Zinsgut; wer den Zins be- zahlt, wird Zinsmann, oder Cenſite (cen- ſualis); wer denſelben empfaͤngt, der Zins- herr(cenſus dominus); der Contract aber, worinnen man von der Zinſe Abrede genom- men, der Zinscontract(contractus cen-
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
folger die Zahlung leiſten. Weil aber
die Bezahlung bloß eine Beſchwerde iſt, wel-
che dem Verkauf der Sache angehaͤngt wor-
den (§. 409.); ſo iſt derjenige, welcher
eine Sache durch den libellariſchen
Contract erhalten, mit dem voͤlligen
Rechte der Eigenthumsherr; folglich
kann er dieſelbe nach ſeinem Gefallen,
ohne Einwilligung des Eigenthums-
herrn des libellariſchen Rechts, ver-
aͤuſſern und veraͤndern (§. 256. 257.).
§. 733.
Das Zinsrecht (jus cenſiticum) iſt das
Recht von einer einem andern zuge-
hoͤrigen unbeweglichen Sache jaͤhrlich etwas
gewiſſes zu fordern, welches eine Zinſe (cen-
ſus) genannt wird; die man eine vorbehal-
tene (reſervativus) nennet, wenn ſie der Ei-
genthumsherr, da er die Sache verkauft, ſich
vorbehalten hat; eine geſetzte (conſtitutus)
aber, wenn jemand ſich dieſelbe kauft, oder
geſchenckt bekommt. Es erhellet aber, daß
das Zinsrecht ein Recht in einer Sache
ſey (§. 334.). Die Sache von welcher ei-
ne Zinſe abgetragen werden muß, heißt ein
Zinsgut (bonum cenſiticum), oder auch
ein ſchlechtes Zinsgut; wer den Zins be-
zahlt, wird Zinsmann, oder Cenſite (cen-
ſualis); wer denſelben empfaͤngt, der Zins-
herr (cenſus dominus); der Contract aber,
worinnen man von der Zinſe Abrede genom-
men, der Zinscontract (contractus cen-
ſualis)
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/552>, abgerufen am 22.12.2024.
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