den (§. 725.), folglich die Bezahlung dersel- ben nur beweiset, daß der Erbzinsmann das Grundeigenthum bey dem Erbzinsgute er- kennt; so darf die Grösse der Erbzinse nicht dem Nutzen, welchen man aus dem Erbzinsgute erhalten kann, pro- portionirt werden; folglich da kein inne- rer Grund der Bestimmung vorhanden, so müssen dieselben durch beyderseitige Einwilligung des Erb- und Lehn- herrns und des Erbzinsmanns in dem Lehncontract bestimmt werden. Da man diesen halten muß (§. 438.); so darf die Erbzinse wegen der Verbesserung, oder Vermehrung der Einkünfte, oder weil sie sehr geringe ist, nicht erhöhet werden; und es kann dieselbe entwe- det in Gelde, oder in andern Sachen bestehen, nachdem man es nämlich anfäng- lich verabredet hat. Da das Erbzinsrecht auf einem Contracte beruhet (§. 725.); so ist der Erbzinsmann verbunden die Erbzinse jährlich abzutragen (§. 514.), und der Erb- und Lehnhert hat das Recht ihn dazu anzuhalten (§. 80.); folglich wird wegen des unterlassenen oder geweigerten Abtrags der Erbzin- se das Erbzinsrecht nicht verlohren, wenn man es nicht ausdrücklich ver- abredet hat (§. 667.). Gleichergestalt er- hellet, daß weil die Erbzinse nicht des Nu- tzens wegen gegeben wird, den man aus der
Sache
Von der Erbnutzbarkeit.
den (§. 725.), folglich die Bezahlung derſel- ben nur beweiſet, daß der Erbzinsmann das Grundeigenthum bey dem Erbzinsgute er- kennt; ſo darf die Groͤſſe der Erbzinſe nicht dem Nutzen, welchen man aus dem Erbzinsgute erhalten kann, pro- portionirt werden; folglich da kein inne- rer Grund der Beſtimmung vorhanden, ſo muͤſſen dieſelben durch beyderſeitige Einwilligung des Erb- und Lehn- herrns und des Erbzinsmanns in dem Lehncontract beſtimmt werden. Da man dieſen halten muß (§. 438.); ſo darf die Erbzinſe wegen der Verbeſſerung, oder Vermehrung der Einkuͤnfte, oder weil ſie ſehr geringe iſt, nicht erhoͤhet werden; und es kann dieſelbe entwe- det in Gelde, oder in andern Sachen beſtehen, nachdem man es naͤmlich anfaͤng- lich verabredet hat. Da das Erbzinsrecht auf einem Contracte beruhet (§. 725.); ſo iſt der Erbzinsmann verbunden die Erbzinſe jaͤhrlich abzutragen (§. 514.), und der Erb- und Lehnhert hat das Recht ihn dazu anzuhalten (§. 80.); folglich wird wegen des unterlaſſenen oder geweigerten Abtrags der Erbzin- ſe das Erbzinsrecht nicht verlohren, wenn man es nicht ausdruͤcklich ver- abredet hat (§. 667.). Gleichergeſtalt er- hellet, daß weil die Erbzinſe nicht des Nu- tzens wegen gegeben wird, den man aus der
Sache
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0545"n="509"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der Erbnutzbarkeit.</hi></fw><lb/>
den (§. 725.), folglich die Bezahlung derſel-<lb/>
ben nur beweiſet, daß der Erbzinsmann das<lb/>
Grundeigenthum bey dem Erbzinsgute er-<lb/>
kennt; <hirendition="#fr">ſo darf die Groͤſſe der Erbzinſe<lb/>
nicht dem Nutzen, welchen man aus<lb/>
dem Erbzinsgute erhalten kann, pro-<lb/>
portionirt werden;</hi> folglich da kein inne-<lb/>
rer Grund der Beſtimmung vorhanden, <hirendition="#fr">ſo<lb/>
muͤſſen dieſelben durch beyderſeitige<lb/>
Einwilligung des Erb- und Lehn-<lb/>
herrns und des Erbzinsmanns in dem<lb/>
Lehncontract beſtimmt werden.</hi> Da<lb/>
man dieſen halten muß (§. 438.); ſo <hirendition="#fr">darf<lb/>
die Erbzinſe wegen der Verbeſſerung,<lb/>
oder Vermehrung der Einkuͤnfte, oder<lb/>
weil ſie ſehr geringe iſt, nicht erhoͤhet<lb/>
werden; und es kann dieſelbe entwe-<lb/>
det in Gelde, oder in andern Sachen<lb/>
beſtehen,</hi> nachdem man es naͤmlich anfaͤng-<lb/>
lich verabredet hat. Da das Erbzinsrecht<lb/>
auf einem Contracte beruhet (§. 725.); <hirendition="#fr">ſo<lb/>
iſt der Erbzinsmann verbunden die<lb/>
Erbzinſe jaͤhrlich abzutragen (§. 514.),<lb/>
und der Erb- und Lehnhert hat das<lb/>
Recht ihn dazu anzuhalten</hi> (§. 80.);<lb/>
folglich <hirendition="#fr">wird wegen des unterlaſſenen<lb/>
oder geweigerten Abtrags der Erbzin-<lb/>ſe das Erbzinsrecht nicht verlohren,<lb/>
wenn man es nicht ausdruͤcklich ver-<lb/>
abredet hat</hi> (§. 667.). Gleichergeſtalt er-<lb/>
hellet, daß weil <hirendition="#fr">die Erbzinſe</hi> nicht des Nu-<lb/>
tzens wegen gegeben wird, den man aus der<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Sache</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[509/0545]
Von der Erbnutzbarkeit.
den (§. 725.), folglich die Bezahlung derſel-
ben nur beweiſet, daß der Erbzinsmann das
Grundeigenthum bey dem Erbzinsgute er-
kennt; ſo darf die Groͤſſe der Erbzinſe
nicht dem Nutzen, welchen man aus
dem Erbzinsgute erhalten kann, pro-
portionirt werden; folglich da kein inne-
rer Grund der Beſtimmung vorhanden, ſo
muͤſſen dieſelben durch beyderſeitige
Einwilligung des Erb- und Lehn-
herrns und des Erbzinsmanns in dem
Lehncontract beſtimmt werden. Da
man dieſen halten muß (§. 438.); ſo darf
die Erbzinſe wegen der Verbeſſerung,
oder Vermehrung der Einkuͤnfte, oder
weil ſie ſehr geringe iſt, nicht erhoͤhet
werden; und es kann dieſelbe entwe-
det in Gelde, oder in andern Sachen
beſtehen, nachdem man es naͤmlich anfaͤng-
lich verabredet hat. Da das Erbzinsrecht
auf einem Contracte beruhet (§. 725.); ſo
iſt der Erbzinsmann verbunden die
Erbzinſe jaͤhrlich abzutragen (§. 514.),
und der Erb- und Lehnhert hat das
Recht ihn dazu anzuhalten (§. 80.);
folglich wird wegen des unterlaſſenen
oder geweigerten Abtrags der Erbzin-
ſe das Erbzinsrecht nicht verlohren,
wenn man es nicht ausdruͤcklich ver-
abredet hat (§. 667.). Gleichergeſtalt er-
hellet, daß weil die Erbzinſe nicht des Nu-
tzens wegen gegeben wird, den man aus der
Sache
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/545>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.