chen Nutzbarkeit(dominus utilis).Das Grundeigenthum(dominium directum) aber nennt man den Theil der Proprietät, welcher durch die Einschränckung dem Eigen- thümer der Erbnutzbarkeit benommen ist, und einem andern zugehört. Wer das Grundei- genthum hat, ist der Lehnherr(dominus di- rectus). Weil die Proprietät das Recht die Sache zu veräussern und zu verändern in sich schließt (§ 198. 256. 257.); so kann na- türlicher Weise die Proprietät entwe- der in Ansehung des Rechts zu ver- äussern, oder in Ansehung des Rechts die Sache zu verändern, oder in An- sehung beyder eingeschränckt werden; folglich wenn das Recht zu veräussern eingeschränckt wird, so kann der Ei- genthümer der erblichen Nutzbarkeit des Guts entweder die Sache gar nicht, oder bloß unter einer gewissen Bedin- gung veräussern. Es erhellet aber vor sich, daß der Eigenthümer der Erb- nutzbarkeit eines Guts allein allen Nu- tzen von der Sache hat. Weil übri- gens das ursprüngliche Eigenthum ein völli- ges Eigenthum ist (§. 195. 198.); so kann die Erbnutzbarkeit, oder auch das Grund-Eigenthum ursprünglich nicht erlangt werden, als bloß durch einen Vertrag mit demjenigen, welcher das völlige Eigenthum hat (§. 314. 438.), und der, welcher es dem andern ein-
räu-
Von der Erbnutzbarkeit.
chen Nutzbarkeit(dominus utilis).Das Grundeigenthum(dominium directum) aber nennt man den Theil der Proprietaͤt, welcher durch die Einſchraͤnckung dem Eigen- thuͤmer der Erbnutzbarkeit benommen iſt, und einem andern zugehoͤrt. Wer das Grundei- genthum hat, iſt der Lehnherr(dominus di- rectus). Weil die Proprietaͤt das Recht die Sache zu veraͤuſſern und zu veraͤndern in ſich ſchließt (§ 198. 256. 257.); ſo kann na- tuͤrlicher Weiſe die Proprietaͤt entwe- der in Anſehung des Rechts zu ver- aͤuſſern, oder in Anſehung des Rechts die Sache zu veraͤndern, oder in An- ſehung beyder eingeſchraͤnckt werden; folglich wenn das Recht zu veraͤuſſern eingeſchraͤnckt wird, ſo kann der Ei- genthuͤmer der erblichen Nutzbarkeit des Guts entweder die Sache gar nicht, oder bloß unter einer gewiſſen Bedin- gung veraͤuſſern. Es erhellet aber vor ſich, daß der Eigenthuͤmer der Erb- nutzbarkeit eines Guts allein allen Nu- tzen von der Sache hat. Weil uͤbri- gens das urſpruͤngliche Eigenthum ein voͤlli- ges Eigenthum iſt (§. 195. 198.); ſo kann die Erbnutzbarkeit, oder auch das Grund-Eigenthum urſpruͤnglich nicht erlangt werden, als bloß durch einen Vertrag mit demjenigen, welcher das voͤllige Eigenthum hat (§. 314. 438.), und der, welcher es dem andern ein-
raͤu-
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Von der Erbnutzbarkeit.
chen Nutzbarkeit (dominus utilis). Das
Grundeigenthum (dominium directum)
aber nennt man den Theil der Proprietaͤt,
welcher durch die Einſchraͤnckung dem Eigen-
thuͤmer der Erbnutzbarkeit benommen iſt, und
einem andern zugehoͤrt. Wer das Grundei-
genthum hat, iſt der Lehnherr (dominus di-
rectus). Weil die Proprietaͤt das Recht die
Sache zu veraͤuſſern und zu veraͤndern in ſich
ſchließt (§ 198. 256. 257.); ſo kann na-
tuͤrlicher Weiſe die Proprietaͤt entwe-
der in Anſehung des Rechts zu ver-
aͤuſſern, oder in Anſehung des Rechts
die Sache zu veraͤndern, oder in An-
ſehung beyder eingeſchraͤnckt werden;
folglich wenn das Recht zu veraͤuſſern
eingeſchraͤnckt wird, ſo kann der Ei-
genthuͤmer der erblichen Nutzbarkeit
des Guts entweder die Sache gar nicht,
oder bloß unter einer gewiſſen Bedin-
gung veraͤuſſern. Es erhellet aber vor
ſich, daß der Eigenthuͤmer der Erb-
nutzbarkeit eines Guts allein allen Nu-
tzen von der Sache hat. Weil uͤbri-
gens das urſpruͤngliche Eigenthum ein voͤlli-
ges Eigenthum iſt (§. 195. 198.); ſo kann
die Erbnutzbarkeit, oder auch das
Grund-Eigenthum urſpruͤnglich nicht
erlangt werden, als bloß durch einen
Vertrag mit demjenigen, welcher das
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und der, welcher es dem andern ein-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/543>, abgerufen am 22.11.2024.
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