kaufen könne, wofern nicht die Schuld zu gehöriger Zeit abgetragen wird, und daß er von dem Preiße so viel zu- rücke behalten könne, als dazu hin- reicht, daß er befriediget wird, das übrige aber dem Schuldner wiederge- geben werden muß (§. 271.). Und weil niemand betrogen werden darf (§. 286.); so muß bey dem Verkaufe des Pfandes aller Betrug vermieden werden; folg- lich muß die Sache von erfahrnen und unpartheyischen Personen taxiret und dem Meistbietenden zugeschlagen wer- den. Der Theil des Preißes von dem Pfan- de, welcher das, so dem Gläubiger zugehört, übertrift, wird der Ueberrest(hyperocha) genannt; welcher demnach dem Schuld- ner zugehört. Weil aber im Gegentheil der Schuldner die gantze Schuld zu bezahlen verbunden ist; so muß er, was fehlt, hin- zu thun, wofern vor das Pfand nicht so viel gelöset wird, als die Schuld be- trägt.
§. 698.
Von dem Eigen- thum ei- ner ver- pfände- ten Sa- che.
Weil derjenige, welcher eine Sache ver- pfändet, oder verhypotheciret, dem Gläubi- ger nur das Recht sie zu verkaufen unter der Bedingung einräumet, wenn er anders die Schuld nicht erhalten kann (§. 697.); so bleibt die verpfändete oder verhypo- thecirte Sache ihm eigenthümlich; folglich kann er sie veräussern (§. 257.):
Allein
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
kaufen koͤnne, wofern nicht die Schuld zu gehoͤriger Zeit abgetragen wird, und daß er von dem Preiße ſo viel zu- ruͤcke behalten koͤnne, als dazu hin- reicht, daß er befriediget wird, das uͤbrige aber dem Schuldner wiederge- geben werden muß (§. 271.). Und weil niemand betrogen werden darf (§. 286.); ſo muß bey dem Verkaufe des Pfandes aller Betrug vermieden werden; folg- lich muß die Sache von erfahrnen und unpartheyiſchen Perſonen taxiret und dem Meiſtbietenden zugeſchlagen wer- den. Der Theil des Preißes von dem Pfan- de, welcher das, ſo dem Glaͤubiger zugehoͤrt, uͤbertrift, wird der Ueberreſt(hyperocha) genannt; welcher demnach dem Schuld- ner zugehoͤrt. Weil aber im Gegentheil der Schuldner die gantze Schuld zu bezahlen verbunden iſt; ſo muß er, was fehlt, hin- zu thun, wofern vor das Pfand nicht ſo viel geloͤſet wird, als die Schuld be- traͤgt.
§. 698.
Von dem Eigen- thum ei- ner ver- pfaͤnde- ten Sa- che.
Weil derjenige, welcher eine Sache ver- pfaͤndet, oder verhypotheciret, dem Glaͤubi- ger nur das Recht ſie zu verkaufen unter der Bedingung einraͤumet, wenn er anders die Schuld nicht erhalten kann (§. 697.); ſo bleibt die verpfaͤndete oder verhypo- thecirte Sache ihm eigenthuͤmlich; folglich kann er ſie veraͤuſſern (§. 257.):
Allein
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II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
kaufen koͤnne, wofern nicht die Schuld
zu gehoͤriger Zeit abgetragen wird,
und daß er von dem Preiße ſo viel zu-
ruͤcke behalten koͤnne, als dazu hin-
reicht, daß er befriediget wird, das
uͤbrige aber dem Schuldner wiederge-
geben werden muß (§. 271.). Und weil
niemand betrogen werden darf (§. 286.); ſo
muß bey dem Verkaufe des Pfandes
aller Betrug vermieden werden; folg-
lich muß die Sache von erfahrnen und
unpartheyiſchen Perſonen taxiret und
dem Meiſtbietenden zugeſchlagen wer-
den. Der Theil des Preißes von dem Pfan-
de, welcher das, ſo dem Glaͤubiger zugehoͤrt,
uͤbertrift, wird der Ueberreſt (hyperocha)
genannt; welcher demnach dem Schuld-
ner zugehoͤrt. Weil aber im Gegentheil
der Schuldner die gantze Schuld zu bezahlen
verbunden iſt; ſo muß er, was fehlt, hin-
zu thun, wofern vor das Pfand nicht
ſo viel geloͤſet wird, als die Schuld be-
traͤgt.
§. 698.
Weil derjenige, welcher eine Sache ver-
pfaͤndet, oder verhypotheciret, dem Glaͤubi-
ger nur das Recht ſie zu verkaufen unter der
Bedingung einraͤumet, wenn er anders die
Schuld nicht erhalten kann (§. 697.); ſo
bleibt die verpfaͤndete oder verhypo-
thecirte Sache ihm eigenthuͤmlich;
folglich kann er ſie veraͤuſſern (§. 257.):
Allein
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/518>, abgerufen am 25.11.2024.
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