durch einen unversehenen Zufall untergehen, oder verschlimmert werden können, oder bey welchen der Eigenthümer das Seinige verlie- ren kann; so erstreckt sich der Assecurantzcon- tract, ob er gleich bey Kaufleuten nur in An- sehung der Waaren gewöhnlich ist, welche über die See gefahren werden, dennoch viel weiter, und kann auch zu andern Contracten hinzukommen, z E. zum Verwahrungscon- tracte. Wenn man es also verabredet, daß der Assecurante einen gewissen Ge- winn haben soll, wenn die Sache un- beschädigt an den bestimmten Ort kommt, oder sich kein Unglück ereig- net: wofern sie aber verlohren gehen sollte, der Assecurante den Werth der Waaren ersetzen; so muß, damit der As- securirte nicht besser daran sey, als der Assecu- rante, wenn sich ein Unglück ereignen sollte, als wenn dieses nicht geschiehet, der Lohn für die zu assecurirenden Waaren bey der Schätzung von dem wahren Wer- the derselben abgezogen werden.
§. 680.
Seegeld oder hinüber zu fahrendesVom Trans- portcon- tract. Geld(pecunia nautica, vel trajecticia) nennt man, das über die See auf Gefahr des Gläubigers gefahren werden soll; dem Seegelde, oder dem hinüber zu fahren- den ähnliches Geld(pecunia quasi nau- tica, oder quasi trajecticia) aber, welches durch andere gefährliche Oerter auf Gefahr
des
Von den Gluͤckscontracten.
durch einen unverſehenen Zufall untergehen, oder verſchlimmert werden koͤnnen, oder bey welchen der Eigenthuͤmer das Seinige verlie- ren kann; ſo erſtreckt ſich der Aſſecurantzcon- tract, ob er gleich bey Kaufleuten nur in An- ſehung der Waaren gewoͤhnlich iſt, welche uͤber die See gefahren werden, dennoch viel weiter, und kann auch zu andern Contracten hinzukommen, z E. zum Verwahrungscon- tracte. Wenn man es alſo verabredet, daß der Aſſecurante einen gewiſſen Ge- winn haben ſoll, wenn die Sache un- beſchaͤdigt an den beſtimmten Ort kommt, oder ſich kein Ungluͤck ereig- net: wofern ſie aber verlohren gehen ſollte, der Aſſecurante den Werth der Waaren erſetzen; ſo muß, damit der Aſ- ſecurirte nicht beſſer daran ſey, als der Aſſecu- rante, wenn ſich ein Ungluͤck ereignen ſollte, als wenn dieſes nicht geſchiehet, der Lohn fuͤr die zu aſſecurirenden Waaren bey der Schaͤtzung von dem wahren Wer- the derſelben abgezogen werden.
§. 680.
Seegeld oder hinuͤber zu fahrendesVom Trans- portcon- tract. Geld(pecunia nautica, vel trajecticia) nennt man, das uͤber die See auf Gefahr des Glaͤubigers gefahren werden ſoll; dem Seegelde, oder dem hinuͤber zu fahren- den aͤhnliches Geld(pecunia quaſi nau- tica, oder quaſi trajecticia) aber, welches durch andere gefaͤhrliche Oerter auf Gefahr
des
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0499"n="463"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von den Gluͤckscontracten.</hi></fw><lb/>
durch einen unverſehenen Zufall untergehen,<lb/>
oder verſchlimmert werden koͤnnen, oder bey<lb/>
welchen der Eigenthuͤmer das Seinige verlie-<lb/>
ren kann; ſo erſtreckt ſich der Aſſecurantzcon-<lb/>
tract, ob er gleich bey Kaufleuten nur in An-<lb/>ſehung der Waaren gewoͤhnlich iſt, welche<lb/>
uͤber die See gefahren werden, dennoch viel<lb/>
weiter, und kann auch zu andern Contracten<lb/>
hinzukommen, z E. zum Verwahrungscon-<lb/>
tracte. <hirendition="#fr">Wenn man es</hi> alſo <hirendition="#fr">verabredet,<lb/>
daß der Aſſecurante einen gewiſſen Ge-<lb/>
winn haben ſoll, wenn die Sache un-<lb/>
beſchaͤdigt an den beſtimmten Ort<lb/>
kommt, oder ſich kein Ungluͤck ereig-<lb/>
net: wofern ſie</hi> aber <hirendition="#fr">verlohren gehen<lb/>ſollte, der Aſſecurante den Werth der<lb/>
Waaren erſetzen; ſo muß,</hi> damit der Aſ-<lb/>ſecurirte nicht beſſer daran ſey, als der Aſſecu-<lb/>
rante, wenn ſich ein Ungluͤck ereignen ſollte,<lb/>
als wenn dieſes nicht geſchiehet, <hirendition="#fr">der Lohn<lb/>
fuͤr die zu aſſecurirenden Waaren bey<lb/>
der Schaͤtzung von dem wahren Wer-<lb/>
the derſelben abgezogen werden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 680.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Seegeld</hi> oder <hirendition="#fr">hinuͤber zu fahrendes</hi><noteplace="right">Vom<lb/>
Trans-<lb/>
portcon-<lb/>
tract.</note><lb/><hirendition="#fr">Geld</hi><hirendition="#aq">(pecunia nautica, vel trajecticia)</hi><lb/>
nennt man, das uͤber die See auf Gefahr<lb/>
des Glaͤubigers gefahren werden ſoll; <hirendition="#fr">dem<lb/>
Seegelde,</hi> oder <hirendition="#fr">dem hinuͤber zu fahren-<lb/>
den aͤhnliches Geld</hi><hirendition="#aq">(pecunia quaſi nau-<lb/>
tica,</hi> oder <hirendition="#aq">quaſi trajecticia)</hi> aber, welches<lb/>
durch andere gefaͤhrliche Oerter auf Gefahr<lb/><fwplace="bottom"type="catch">des</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[463/0499]
Von den Gluͤckscontracten.
durch einen unverſehenen Zufall untergehen,
oder verſchlimmert werden koͤnnen, oder bey
welchen der Eigenthuͤmer das Seinige verlie-
ren kann; ſo erſtreckt ſich der Aſſecurantzcon-
tract, ob er gleich bey Kaufleuten nur in An-
ſehung der Waaren gewoͤhnlich iſt, welche
uͤber die See gefahren werden, dennoch viel
weiter, und kann auch zu andern Contracten
hinzukommen, z E. zum Verwahrungscon-
tracte. Wenn man es alſo verabredet,
daß der Aſſecurante einen gewiſſen Ge-
winn haben ſoll, wenn die Sache un-
beſchaͤdigt an den beſtimmten Ort
kommt, oder ſich kein Ungluͤck ereig-
net: wofern ſie aber verlohren gehen
ſollte, der Aſſecurante den Werth der
Waaren erſetzen; ſo muß, damit der Aſ-
ſecurirte nicht beſſer daran ſey, als der Aſſecu-
rante, wenn ſich ein Ungluͤck ereignen ſollte,
als wenn dieſes nicht geſchiehet, der Lohn
fuͤr die zu aſſecurirenden Waaren bey
der Schaͤtzung von dem wahren Wer-
the derſelben abgezogen werden.
§. 680.
Seegeld oder hinuͤber zu fahrendes
Geld (pecunia nautica, vel trajecticia)
nennt man, das uͤber die See auf Gefahr
des Glaͤubigers gefahren werden ſoll; dem
Seegelde, oder dem hinuͤber zu fahren-
den aͤhnliches Geld (pecunia quaſi nau-
tica, oder quaſi trajecticia) aber, welches
durch andere gefaͤhrliche Oerter auf Gefahr
des
Vom
Trans-
portcon-
tract.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/499>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.