tor).Der Assecurante verbindet sich demnach zur Schadloshaltung, wenn sich ein Zufall ereignen solte, der Ei- genthümer aber schlechterdinges etwas gewisses dafür zu geben, daß er die Gefahr über sich nimmt; oder, welches einerley ist, der Assecurante verspricht die Abwendung der Gefahr, der Ei- genthümer aber für die Abwendung der Gefahr einen Lohn. Daher folgt, daß der Assecurante den Eigenthümer schadlos halten muß, der Eigenthü- mer aber ihm den Lohn zahlen, der Zu- fall mag sich zutragen, oder nicht. Da der Lohn für Abwendung der Gefahr gegeben wird; so ist der Contract null und nich- tig, wenn der Assecurante weiß, daß die Sache schon ausser aller Gefahr ist, oder auch wenn der Eigenthümer weiß, daß der Schade in der Sache, welche assecurirt werden soll, schon geschehen. Jn beyden Fällen gehet ein nicht zu duldender Betrug vor. Und weil ei- ne Gleichheit zwischen der Abwendung der Ge- fahr und dem Lohne dafür zu beobachten ist (§. 580.); so muß der Lohn nach der Grös- se des Schadens, welcher sich zutragen kann, und nach der Wahrscheinlich- keit der Gefahr bestimmt werden; folglich muß die Sache, ehe sie assecu- rirt wird, geschätzt werden. Weil alle Sachen assecurirt werden können, welche
durch
II.Theil 13. Hauptſtuͤck.
tor).Der Aſſecurante verbindet ſich demnach zur Schadloshaltung, wenn ſich ein Zufall ereignen ſolte, der Ei- genthuͤmer aber ſchlechterdinges etwas gewiſſes dafuͤr zu geben, daß er die Gefahr uͤber ſich nimmt; oder, welches einerley iſt, der Aſſecurante verſpricht die Abwendung der Gefahr, der Ei- genthuͤmer aber fuͤr die Abwendung der Gefahr einen Lohn. Daher folgt, daß der Aſſecurante den Eigenthuͤmer ſchadlos halten muß, der Eigenthuͤ- mer aber ihm den Lohn zahlen, der Zu- fall mag ſich zutragen, oder nicht. Da der Lohn fuͤr Abwendung der Gefahr gegeben wird; ſo iſt der Contract null und nich- tig, wenn der Aſſecurante weiß, daß die Sache ſchon auſſer aller Gefahr iſt, oder auch wenn der Eigenthuͤmer weiß, daß der Schade in der Sache, welche aſſecurirt werden ſoll, ſchon geſchehen. Jn beyden Faͤllen gehet ein nicht zu duldender Betrug vor. Und weil ei- ne Gleichheit zwiſchen der Abwendung der Ge- fahr und dem Lohne dafuͤr zu beobachten iſt (§. 580.); ſo muß der Lohn nach der Groͤſ- ſe des Schadens, welcher ſich zutragen kann, und nach der Wahrſcheinlich- keit der Gefahr beſtimmt werden; folglich muß die Sache, ehe ſie aſſecu- rirt wird, geſchaͤtzt werden. Weil alle Sachen aſſecurirt werden koͤnnen, welche
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II. Theil 13. Hauptſtuͤck.
tor). Der Aſſecurante verbindet ſich
demnach zur Schadloshaltung, wenn
ſich ein Zufall ereignen ſolte, der Ei-
genthuͤmer aber ſchlechterdinges etwas
gewiſſes dafuͤr zu geben, daß er die
Gefahr uͤber ſich nimmt; oder, welches
einerley iſt, der Aſſecurante verſpricht
die Abwendung der Gefahr, der Ei-
genthuͤmer aber fuͤr die Abwendung
der Gefahr einen Lohn. Daher folgt,
daß der Aſſecurante den Eigenthuͤmer
ſchadlos halten muß, der Eigenthuͤ-
mer aber ihm den Lohn zahlen, der Zu-
fall mag ſich zutragen, oder nicht. Da
der Lohn fuͤr Abwendung der Gefahr gegeben
wird; ſo iſt der Contract null und nich-
tig, wenn der Aſſecurante weiß, daß
die Sache ſchon auſſer aller Gefahr iſt,
oder auch wenn der Eigenthuͤmer
weiß, daß der Schade in der Sache,
welche aſſecurirt werden ſoll, ſchon
geſchehen. Jn beyden Faͤllen gehet ein
nicht zu duldender Betrug vor. Und weil ei-
ne Gleichheit zwiſchen der Abwendung der Ge-
fahr und dem Lohne dafuͤr zu beobachten iſt (§.
580.); ſo muß der Lohn nach der Groͤſ-
ſe des Schadens, welcher ſich zutragen
kann, und nach der Wahrſcheinlich-
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folglich muß die Sache, ehe ſie aſſecu-
rirt wird, geſchaͤtzt werden. Weil alle
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/498>, abgerufen am 22.11.2024.
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