verbessern geschiehet, ist erlaubt (§. 134.). Und weil niemand den andern belei- digen soll (§. 154.); so sind Schertze, wo- durch andere beleidiget werden, uner- laubt. Weil eine vergängliche Lust, wenn sie unschädlich ist, erlaubt ist (§. 120.); so ists auch erlaubt bloß zur Lust zu scher- tzen, wenn nur dabey nichts befindlich, was einer Pflicht zuwider; ja es ist auch erlaubt bloß zur Lust zu spielen. Endlich da uns das Gesetze der Natur ver- bindet unanständige Handlungen zu unterlas- sen (§. 55.); so muß man auch unan- ständige Schertze und Spiele meiden.
§. 678.
Vom Spiel- contract.
Einen Spielcontract(contractus luso- rius) nennet man, darin diejenigen, welche mit einander spielen, mit einander eines wer- den, daß ein gewisser Gewinn, den man durch gemeinschaftliche Einwilligung bestimmt, dessen seyn soll, auf dessen Seite sich eine ge- wisse Bedingung befinden wird, oder daß auch ein Schaden einem zum Gewinn gerech- net werden soll, auf dessen Seite sich eine an- dere Bedingung befinden wird. Den Haupt- gewinn(lucrum primarium) nennt man denjenigen, welcher dem gehört, bey dem nach geendigtem Spiele eine gewisse Bedin- gung sich befindet; den Nebengewinn(lu- crum secundarium) aber den, welchen der erhält, bey dem unter dem Spiele eine ge- wisse Bedingung sich befindet. Der ordent-
liche
II.Theil 13. Hauptſtuͤck.
verbeſſern geſchiehet, iſt erlaubt (§. 134.). Und weil niemand den andern belei- digen ſoll (§. 154.); ſo ſind Schertze, wo- durch andere beleidiget werden, uner- laubt. Weil eine vergaͤngliche Luſt, wenn ſie unſchaͤdlich iſt, erlaubt iſt (§. 120.); ſo iſts auch erlaubt bloß zur Luſt zu ſcher- tzen, wenn nur dabey nichts befindlich, was einer Pflicht zuwider; ja es iſt auch erlaubt bloß zur Luſt zu ſpielen. Endlich da uns das Geſetze der Natur ver- bindet unanſtaͤndige Handlungen zu unterlaſ- ſen (§. 55.); ſo muß man auch unan- ſtaͤndige Schertze und Spiele meiden.
§. 678.
Vom Spiel- contract.
Einen Spielcontract(contractus luſo- rius) nennet man, darin diejenigen, welche mit einander ſpielen, mit einander eines wer- den, daß ein gewiſſer Gewinn, den man durch gemeinſchaftliche Einwilligung beſtimmt, deſſen ſeyn ſoll, auf deſſen Seite ſich eine ge- wiſſe Bedingung befinden wird, oder daß auch ein Schaden einem zum Gewinn gerech- net werden ſoll, auf deſſen Seite ſich eine an- dere Bedingung befinden wird. Den Haupt- gewinn(lucrum primarium) nennt man denjenigen, welcher dem gehoͤrt, bey dem nach geendigtem Spiele eine gewiſſe Bedin- gung ſich befindet; den Nebengewinn(lu- crum ſecundarium) aber den, welchen der erhaͤlt, bey dem unter dem Spiele eine ge- wiſſe Bedingung ſich befindet. Der ordent-
liche
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II. Theil 13. Hauptſtuͤck.
verbeſſern geſchiehet, iſt erlaubt (§.
134.). Und weil niemand den andern belei-
digen ſoll (§. 154.); ſo ſind Schertze, wo-
durch andere beleidiget werden, uner-
laubt. Weil eine vergaͤngliche Luſt, wenn
ſie unſchaͤdlich iſt, erlaubt iſt (§. 120.); ſo
iſts auch erlaubt bloß zur Luſt zu ſcher-
tzen, wenn nur dabey nichts befindlich,
was einer Pflicht zuwider; ja es iſt
auch erlaubt bloß zur Luſt zu ſpielen.
Endlich da uns das Geſetze der Natur ver-
bindet unanſtaͤndige Handlungen zu unterlaſ-
ſen (§. 55.); ſo muß man auch unan-
ſtaͤndige Schertze und Spiele meiden.
§. 678.
Einen Spielcontract (contractus luſo-
rius) nennet man, darin diejenigen, welche
mit einander ſpielen, mit einander eines wer-
den, daß ein gewiſſer Gewinn, den man
durch gemeinſchaftliche Einwilligung beſtimmt,
deſſen ſeyn ſoll, auf deſſen Seite ſich eine ge-
wiſſe Bedingung befinden wird, oder daß
auch ein Schaden einem zum Gewinn gerech-
net werden ſoll, auf deſſen Seite ſich eine an-
dere Bedingung befinden wird. Den Haupt-
gewinn (lucrum primarium) nennt man
denjenigen, welcher dem gehoͤrt, bey dem
nach geendigtem Spiele eine gewiſſe Bedin-
gung ſich befindet; den Nebengewinn (lu-
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erhaͤlt, bey dem unter dem Spiele eine ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/496>, abgerufen am 22.11.2024.
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