Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
sprechen einander verbinden können (§. 380.);
so ist der Contract alsobald richtig, als sie
einander ihren Willen etwas zu geben
und zu thun bekannt gemacht haben

(§. 379. 97.); folglich werden die Con-
tracte da man giebt, daß etwas gege-
ben werde, da man giebt, daß etwas
gethan werde, da man etwas thut,
daß etwas gethan werde, durch bey-
derseitige Einwilligung zu stande ge-
bracht (§. 27.). Wenn
deswegen gleich
geleistet wird, was man verabredet
hat; so wird der Contract vollzogen,
so bald er seine Richtigkeit erhalten.

Und weil, nachdem der Contract seine Rich-
tigkeit hat, nothwendig ist, was vorher auf
den Willen eines jeden ankam (§. 97.); so
wird durch den Contract oder Vertrag
das, wozu einer unvollkommen ver-
bunden, oder nur als eine Pflicht oder
Liebesdienst anzusehen war, und was
natürlicher Weise erlaubt war, in eine
vollkommene Schuld verwandelt
(§.
49. 80.), oder wenn einer sich verbin-
det etwas zu unterlassen, was erlaubt
war, dasselbe unerlaubt.
Da sich aber
niemand von der natürlichen Verbindlichkeit
befreyen kann (§. 42.); so kann aus dem,
was natürlicher Weise unerlaubt ist,
nichts erlaubtes werden.
Und da es auf
eines jeden Willen ankommt, auf was vor Art
und Weise er sein Recht auf einen andern

brin-

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſprechen einander verbinden koͤnnen (§. 380.);
ſo iſt der Contract alſobald richtig, als ſie
einander ihren Willen etwas zu geben
und zu thun bekannt gemacht haben

(§. 379. 97.); folglich werden die Con-
tracte da man giebt, daß etwas gege-
ben werde, da man giebt, daß etwas
gethan werde, da man etwas thut,
daß etwas gethan werde, durch bey-
derſeitige Einwilligung zu ſtande ge-
bracht (§. 27.). Wenn
deswegen gleich
geleiſtet wird, was man verabredet
hat; ſo wird der Contract vollzogen,
ſo bald er ſeine Richtigkeit erhalten.

Und weil, nachdem der Contract ſeine Rich-
tigkeit hat, nothwendig iſt, was vorher auf
den Willen eines jeden ankam (§. 97.); ſo
wird durch den Contract oder Vertrag
das, wozu einer unvollkommen ver-
bunden, oder nur als eine Pflicht oder
Liebesdienſt anzuſehen war, und was
natuͤrlicher Weiſe erlaubt war, in eine
vollkommene Schuld verwandelt
(§.
49. 80.), oder wenn einer ſich verbin-
det etwas zu unterlaſſen, was erlaubt
war, daſſelbe unerlaubt.
Da ſich aber
niemand von der natuͤrlichen Verbindlichkeit
befreyen kann (§. 42.); ſo kann aus dem,
was natuͤrlicher Weiſe unerlaubt iſt,
nichts erlaubtes werden.
Und da es auf
eines jeden Willen ankommt, auf was vor Art
und Weiſe er ſein Recht auf einen andern

brin-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0486" n="450"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#b">Th. 12. H. Von be&#x017F;chwerlichen</hi></fw><lb/>
&#x017F;prechen einander verbinden ko&#x0364;nnen (§. 380.);<lb/>
&#x017F;o <hi rendition="#fr">i&#x017F;t der Contract al&#x017F;obald richtig, als &#x017F;ie<lb/>
einander ihren Willen etwas zu geben<lb/>
und zu thun bekannt gemacht haben</hi><lb/>
(§. 379. 97.); folglich <hi rendition="#fr">werden die Con-<lb/>
tracte da man giebt, daß etwas gege-<lb/>
ben werde, da man giebt, daß etwas<lb/>
gethan werde, da man etwas thut,<lb/>
daß etwas gethan werde, durch bey-<lb/>
der&#x017F;eitige Einwilligung zu &#x017F;tande ge-<lb/>
bracht (§. 27.). Wenn</hi> deswegen <hi rendition="#fr">gleich<lb/>
gelei&#x017F;tet wird, was man verabredet<lb/>
hat; &#x017F;o wird der Contract vollzogen,<lb/>
&#x017F;o bald er &#x017F;eine Richtigkeit erhalten.</hi><lb/>
Und weil, nachdem der Contract &#x017F;eine Rich-<lb/>
tigkeit hat, nothwendig i&#x017F;t, was vorher auf<lb/>
den Willen eines jeden ankam (§. 97.); <hi rendition="#fr">&#x017F;o<lb/>
wird durch den Contract oder Vertrag<lb/>
das, wozu einer unvollkommen ver-<lb/>
bunden, oder nur als eine Pflicht oder<lb/>
Liebesdien&#x017F;t anzu&#x017F;ehen war, und was<lb/>
natu&#x0364;rlicher Wei&#x017F;e erlaubt war, in eine<lb/>
vollkommene Schuld verwandelt</hi> (§.<lb/>
49. 80.), oder <hi rendition="#fr">wenn einer &#x017F;ich verbin-<lb/>
det etwas zu unterla&#x017F;&#x017F;en, was erlaubt<lb/>
war, da&#x017F;&#x017F;elbe unerlaubt.</hi> Da &#x017F;ich aber<lb/>
niemand von der natu&#x0364;rlichen Verbindlichkeit<lb/>
befreyen kann (§. 42.); &#x017F;o <hi rendition="#fr">kann aus dem,<lb/>
was natu&#x0364;rlicher Wei&#x017F;e unerlaubt i&#x017F;t,<lb/>
nichts erlaubtes werden.</hi> Und da es auf<lb/>
eines jeden Willen ankommt, auf was vor Art<lb/>
und Wei&#x017F;e er &#x017F;ein Recht auf einen andern<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">brin-</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[450/0486] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen ſprechen einander verbinden koͤnnen (§. 380.); ſo iſt der Contract alſobald richtig, als ſie einander ihren Willen etwas zu geben und zu thun bekannt gemacht haben (§. 379. 97.); folglich werden die Con- tracte da man giebt, daß etwas gege- ben werde, da man giebt, daß etwas gethan werde, da man etwas thut, daß etwas gethan werde, durch bey- derſeitige Einwilligung zu ſtande ge- bracht (§. 27.). Wenn deswegen gleich geleiſtet wird, was man verabredet hat; ſo wird der Contract vollzogen, ſo bald er ſeine Richtigkeit erhalten. Und weil, nachdem der Contract ſeine Rich- tigkeit hat, nothwendig iſt, was vorher auf den Willen eines jeden ankam (§. 97.); ſo wird durch den Contract oder Vertrag das, wozu einer unvollkommen ver- bunden, oder nur als eine Pflicht oder Liebesdienſt anzuſehen war, und was natuͤrlicher Weiſe erlaubt war, in eine vollkommene Schuld verwandelt (§. 49. 80.), oder wenn einer ſich verbin- det etwas zu unterlaſſen, was erlaubt war, daſſelbe unerlaubt. Da ſich aber niemand von der natuͤrlichen Verbindlichkeit befreyen kann (§. 42.); ſo kann aus dem, was natuͤrlicher Weiſe unerlaubt iſt, nichts erlaubtes werden. Und da es auf eines jeden Willen ankommt, auf was vor Art und Weiſe er ſein Recht auf einen andern brin-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/486
Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/486>, abgerufen am 22.11.2024.