den Contract der Schiffleute weder der Schiffer noch der Rheder verbind- lich gemacht werden.
§. 667.
Alle beschwerliche Contracte können unterVon den Contra- cten, da man giebt, daß etwas gegeben werde, oder giebt, daß etwas ge- than wer- de, oder thut et- was, daß etwas ge- than werde. diesen dreyen begriffen werden, nämlich: man giebt etwas, daß etwas gegeben werde; man giebt etwas, daß etwas gethan werde; und man thut etwas, daß etwas gethan wer- de (§. 468.). Unter diesen also sind alle Con- tracte begriffen, von welchen wir bis hieher gehandelt haben, und die alle Tage vorkom- men. Wenn aber noch ausser diesen andere vorkommen, die muß man nach der Natur der Contracte, da man etwas giebet, daß et- was gegeben werde, da man etwas giebt, daß etwas gethan werde, da man etwas thut, daß etwas gethan werde, beurtheilen. Was man also nach dem Rechte der Natur von ih- nen zu halten hat, müssen wir erklären: Denn warum das Römische Recht hiervon abgehet, haben wir an einem andern Orte angezeiget, wo wir erinnert haben, daß der Unterscheid unter den benannten und unbenannten Con- tracten (contractus nominatos & innomina- tos) bloß aus dem Römischen Rechte her- komme, nämlich in der Anmerckung §. 879. des vierten, und der Anmerckung §. 145. des fünften Theils von dem Rechte der Natur. Da den Menschen das Recht zukommt, sich andere zu gewissen Leistungen zu verbinden (§. 97.), sie sich aber nicht anders als durch Ver-
spre-
Nat. u. Völckerrecht. F f
Contracten.
den Contract der Schiffleute weder der Schiffer noch der Rheder verbind- lich gemacht werden.
§. 667.
Alle beſchwerliche Contracte koͤnnen unterVon den Contra- cten, da man giebt, daß etwas gegeben werde, oder giebt, daß etwas ge- than wer- de, oder thut et- was, daß etwas ge- than werde. dieſen dreyen begriffen werden, naͤmlich: man giebt etwas, daß etwas gegeben werde; man giebt etwas, daß etwas gethan werde; und man thut etwas, daß etwas gethan wer- de (§. 468.). Unter dieſen alſo ſind alle Con- tracte begriffen, von welchen wir bis hieher gehandelt haben, und die alle Tage vorkom- men. Wenn aber noch auſſer dieſen andere vorkommen, die muß man nach der Natur der Contracte, da man etwas giebet, daß et- was gegeben werde, da man etwas giebt, daß etwas gethan werde, da man etwas thut, daß etwas gethan werde, beurtheilen. Was man alſo nach dem Rechte der Natur von ih- nen zu halten hat, muͤſſen wir erklaͤren: Denn warum das Roͤmiſche Recht hiervon abgehet, haben wir an einem andern Orte angezeiget, wo wir erinnert haben, daß der Unterſcheid unter den benannten und unbenannten Con- tracten (contractus nominatos & innomina- tos) bloß aus dem Roͤmiſchen Rechte her- komme, naͤmlich in der Anmerckung §. 879. des vierten, und der Anmerckung §. 145. des fuͤnften Theils von dem Rechte der Natur. Da den Menſchen das Recht zukommt, ſich andere zu gewiſſen Leiſtungen zu verbinden (§. 97.), ſie ſich aber nicht anders als durch Ver-
ſpre-
Nat. u. Voͤlckerrecht. F f
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0485"n="449"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">den Contract der Schiffleute weder<lb/>
der Schiffer noch der Rheder verbind-<lb/>
lich gemacht werden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 667.</head><lb/><p>Alle beſchwerliche Contracte koͤnnen unter<noteplace="right">Von den<lb/>
Contra-<lb/>
cten, da<lb/>
man<lb/>
giebt, daß<lb/>
etwas<lb/>
gegeben<lb/>
werde,<lb/>
oder<lb/>
giebt, daß<lb/>
etwas ge-<lb/>
than wer-<lb/>
de, oder<lb/>
thut et-<lb/>
was, daß<lb/>
etwas ge-<lb/>
than<lb/>
werde.</note><lb/>
dieſen dreyen begriffen werden, naͤmlich:<lb/>
man giebt etwas, daß etwas gegeben werde;<lb/>
man giebt etwas, daß etwas gethan werde;<lb/>
und man thut etwas, daß etwas gethan wer-<lb/>
de (§. 468.). Unter dieſen alſo ſind alle Con-<lb/>
tracte begriffen, von welchen wir bis hieher<lb/>
gehandelt haben, und die alle Tage vorkom-<lb/>
men. Wenn aber noch auſſer dieſen andere<lb/>
vorkommen, die muß man nach der Natur<lb/>
der Contracte, da man etwas giebet, daß et-<lb/>
was gegeben werde, da man etwas giebt,<lb/>
daß etwas gethan werde, da man etwas thut,<lb/>
daß etwas gethan werde, beurtheilen. Was<lb/>
man alſo nach dem Rechte der Natur von ih-<lb/>
nen zu halten hat, muͤſſen wir erklaͤren: Denn<lb/>
warum das Roͤmiſche Recht hiervon abgehet,<lb/>
haben wir an einem andern Orte angezeiget,<lb/>
wo wir erinnert haben, daß der Unterſcheid<lb/>
unter den benannten und unbenannten Con-<lb/>
tracten <hirendition="#aq">(contractus nominatos & innomina-<lb/>
tos)</hi> bloß aus dem Roͤmiſchen Rechte her-<lb/>
komme, naͤmlich in der Anmerckung §. 879.<lb/>
des vierten, und der Anmerckung §. 145. des<lb/>
fuͤnften Theils von dem Rechte der Natur.<lb/>
Da den Menſchen das Recht zukommt, ſich<lb/>
andere zu gewiſſen Leiſtungen zu verbinden (§.<lb/>
97.), ſie ſich aber nicht anders als durch Ver-<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Nat. u. Voͤlckerrecht.</hi> F f</fw><fwplace="bottom"type="catch">ſpre-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[449/0485]
Contracten.
den Contract der Schiffleute weder
der Schiffer noch der Rheder verbind-
lich gemacht werden.
§. 667.
Alle beſchwerliche Contracte koͤnnen unter
dieſen dreyen begriffen werden, naͤmlich:
man giebt etwas, daß etwas gegeben werde;
man giebt etwas, daß etwas gethan werde;
und man thut etwas, daß etwas gethan wer-
de (§. 468.). Unter dieſen alſo ſind alle Con-
tracte begriffen, von welchen wir bis hieher
gehandelt haben, und die alle Tage vorkom-
men. Wenn aber noch auſſer dieſen andere
vorkommen, die muß man nach der Natur
der Contracte, da man etwas giebet, daß et-
was gegeben werde, da man etwas giebt,
daß etwas gethan werde, da man etwas thut,
daß etwas gethan werde, beurtheilen. Was
man alſo nach dem Rechte der Natur von ih-
nen zu halten hat, muͤſſen wir erklaͤren: Denn
warum das Roͤmiſche Recht hiervon abgehet,
haben wir an einem andern Orte angezeiget,
wo wir erinnert haben, daß der Unterſcheid
unter den benannten und unbenannten Con-
tracten (contractus nominatos & innomina-
tos) bloß aus dem Roͤmiſchen Rechte her-
komme, naͤmlich in der Anmerckung §. 879.
des vierten, und der Anmerckung §. 145. des
fuͤnften Theils von dem Rechte der Natur.
Da den Menſchen das Recht zukommt, ſich
andere zu gewiſſen Leiſtungen zu verbinden (§.
97.), ſie ſich aber nicht anders als durch Ver-
ſpre-
Von den
Contra-
cten, da
man
giebt, daß
etwas
gegeben
werde,
oder
giebt, daß
etwas ge-
than wer-
de, oder
thut et-
was, daß
etwas ge-
than
werde.
Nat. u. Voͤlckerrecht. F f
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/485>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.