ten einen Contract schließt. Da aber niemand durch des andern Sache reicher wer- den darf (§. 271.); so ist der Herr in so weit aus dem Contracte verbunden, als er reicher geworden. Und da das Geschäfte dem Herrn gehöret, welches der Verwalter, oder Factor in seinem Nahmen verwaltet; so fällt aller Gewinn und Schaden, welcher ohne Versehen des Verwalters, als wovor er billig stehen muß (§. 270.), auf den Herrn (§. 271. 243.). Weil endlich der Verwalter, oder Factor die Geschäfte, welchen er vorgesetzt, mit allem Fleiß zu verwalten verbunden ist (§. 21.); so darf er in seinem eigenen Nahmen kein Erwerbungsgeschäfte, welches auf einige Weise dem Herrn nachtheilig ist, treiben: ein anders ist, wann der Herr keinen Nachtheil da- von hat. Und da des Verwalters oder Fa- ctors Recht aufhöret, wenn sein Amt zu En- de ist; so nimmt er nach geendigten Am- te auch nichts mehr in der Verwal- tung gültig vor, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Herrn, z. E. wenn er ihm noch einige Ver- waltung erlaubet; folglich da der Schade, welchen er verursacht, mit Vorsatz verursacht wird (§. 17.), so ist er, wenn ein Scha- den aus einer Handlung oder Contract des Verwalters, oder Factors entste- hen sollte, er dem Herrn solchen zu er-
setzen
Contracten.
ten einen Contract ſchließt. Da aber niemand durch des andern Sache reicher wer- den darf (§. 271.); ſo iſt der Herr in ſo weit aus dem Contracte verbunden, als er reicher geworden. Und da das Geſchaͤfte dem Herrn gehoͤret, welches der Verwalter, oder Factor in ſeinem Nahmen verwaltet; ſo faͤllt aller Gewinn und Schaden, welcher ohne Verſehen des Verwalters, als wovor er billig ſtehen muß (§. 270.), auf den Herrn (§. 271. 243.). Weil endlich der Verwalter, oder Factor die Geſchaͤfte, welchen er vorgeſetzt, mit allem Fleiß zu verwalten verbunden iſt (§. 21.); ſo darf er in ſeinem eigenen Nahmen kein Erwerbungsgeſchaͤfte, welches auf einige Weiſe dem Herrn nachtheilig iſt, treiben: ein anders iſt, wann der Herr keinen Nachtheil da- von hat. Und da des Verwalters oder Fa- ctors Recht aufhoͤret, wenn ſein Amt zu En- de iſt; ſo nimmt er nach geendigten Am- te auch nichts mehr in der Verwal- tung guͤltig vor, ohne ausdruͤckliche oder ſtillſchweigende Einwilligung des Herrn, z. E. wenn er ihm noch einige Ver- waltung erlaubet; folglich da der Schade, welchen er verurſacht, mit Vorſatz verurſacht wird (§. 17.), ſo iſt er, wenn ein Scha- den aus einer Handlung oder Contract des Verwalters, oder Factors entſte- hen ſollte, er dem Herrn ſolchen zu er-
ſetzen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0481"n="445"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">ten einen Contract ſchließt.</hi> Da aber<lb/>
niemand durch des andern Sache reicher wer-<lb/>
den darf (§. 271.); <hirendition="#fr">ſo iſt der Herr in ſo<lb/>
weit aus dem Contracte verbunden,<lb/>
als er reicher geworden.</hi> Und da das<lb/>
Geſchaͤfte dem Herrn gehoͤret, welches der<lb/>
Verwalter, oder Factor in ſeinem Nahmen<lb/>
verwaltet; <hirendition="#fr">ſo faͤllt aller Gewinn und<lb/>
Schaden, welcher ohne Verſehen des<lb/>
Verwalters, als wovor er billig ſtehen<lb/>
muß (§. 270.), auf den Herrn</hi> (§. 271.<lb/>
243.). Weil endlich der Verwalter, oder<lb/>
Factor die Geſchaͤfte, welchen er vorgeſetzt,<lb/>
mit allem Fleiß zu verwalten verbunden iſt<lb/>
(§. 21.); <hirendition="#fr">ſo darf er in ſeinem eigenen<lb/>
Nahmen kein Erwerbungsgeſchaͤfte,<lb/>
welches auf einige Weiſe dem Herrn<lb/>
nachtheilig iſt, treiben: ein anders iſt,<lb/>
wann der Herr keinen Nachtheil da-<lb/>
von hat.</hi> Und da des Verwalters oder Fa-<lb/>
ctors Recht aufhoͤret, wenn ſein Amt zu En-<lb/>
de iſt; <hirendition="#fr">ſo nimmt er nach geendigten Am-<lb/>
te auch nichts mehr in der Verwal-<lb/>
tung guͤltig vor, ohne ausdruͤckliche<lb/>
oder ſtillſchweigende Einwilligung des<lb/>
Herrn,</hi> z. E. wenn er ihm noch einige Ver-<lb/>
waltung erlaubet; folglich da der Schade,<lb/>
welchen er verurſacht, mit Vorſatz verurſacht<lb/>
wird (§. 17.), <hirendition="#fr">ſo iſt er, wenn ein Scha-<lb/>
den aus einer Handlung oder Contract<lb/>
des Verwalters, oder Factors entſte-<lb/>
hen ſollte, er dem Herrn ſolchen zu er-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ſetzen</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[445/0481]
Contracten.
ten einen Contract ſchließt. Da aber
niemand durch des andern Sache reicher wer-
den darf (§. 271.); ſo iſt der Herr in ſo
weit aus dem Contracte verbunden,
als er reicher geworden. Und da das
Geſchaͤfte dem Herrn gehoͤret, welches der
Verwalter, oder Factor in ſeinem Nahmen
verwaltet; ſo faͤllt aller Gewinn und
Schaden, welcher ohne Verſehen des
Verwalters, als wovor er billig ſtehen
muß (§. 270.), auf den Herrn (§. 271.
243.). Weil endlich der Verwalter, oder
Factor die Geſchaͤfte, welchen er vorgeſetzt,
mit allem Fleiß zu verwalten verbunden iſt
(§. 21.); ſo darf er in ſeinem eigenen
Nahmen kein Erwerbungsgeſchaͤfte,
welches auf einige Weiſe dem Herrn
nachtheilig iſt, treiben: ein anders iſt,
wann der Herr keinen Nachtheil da-
von hat. Und da des Verwalters oder Fa-
ctors Recht aufhoͤret, wenn ſein Amt zu En-
de iſt; ſo nimmt er nach geendigten Am-
te auch nichts mehr in der Verwal-
tung guͤltig vor, ohne ausdruͤckliche
oder ſtillſchweigende Einwilligung des
Herrn, z. E. wenn er ihm noch einige Ver-
waltung erlaubet; folglich da der Schade,
welchen er verurſacht, mit Vorſatz verurſacht
wird (§. 17.), ſo iſt er, wenn ein Scha-
den aus einer Handlung oder Contract
des Verwalters, oder Factors entſte-
hen ſollte, er dem Herrn ſolchen zu er-
ſetzen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/481>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.