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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
stitorio nomine agit), der alles, was er ver-
richtet, des Geschäftes wegen, dem er vorge-
setzt worden, unternimmet, oder wenn er das
thut, ohne welches er das ihm aufgetragene
Geschäfte nicht verwalten kann. Was er
also als Verwalter, oder Factor thut,
das thut er im Nahmen des Herrn;

folglich so oft er mit einem dritten zu
thun hat, so erhellet an und vor sich
selbst, daß er, wenn die Handlung
dem Geschäfte eigen ist, als Verwal-
ter oder Factor handle: denn sonst ist
nöthig, daß er ausdrücklich sagt, er
handele als Verwalter, wenn es den
andern nicht sonst schon bekannt ist.

Hieraus folgt ferner, daß der Verwalter,
oder Factor, indem er contrahiret,
nicht sich sondern den Herrn anderen,
und nicht andere sich sondern dem
Herrn verbindlich macht. Wenn
aber
der Herr ihn besonders verbunden hat
etwas nicht ohne seine Einwilligung
zu thun; so ist nöthig, daß er es de-
nen bekannt mache, welchen der Herr
durch den Contract verbunden werden
soll.
Weil aber der Verwalter, oder Factor
den Herrn nicht verbindlich machen kann, als
in Sachen, die das ihm aufgetragene Ge-
schäfte angehen; so macht er nicht den
Herrn, sondern sich den andern ver-
bindlich, wenn er in seinem eigenen
Nahmen auch in Handlungsgeschäf-

ten

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
ſtitorio nomine agit), der alles, was er ver-
richtet, des Geſchaͤftes wegen, dem er vorge-
ſetzt worden, unternimmet, oder wenn er das
thut, ohne welches er das ihm aufgetragene
Geſchaͤfte nicht verwalten kann. Was er
alſo als Verwalter, oder Factor thut,
das thut er im Nahmen des Herrn;

folglich ſo oft er mit einem dritten zu
thun hat, ſo erhellet an und vor ſich
ſelbſt, daß er, wenn die Handlung
dem Geſchaͤfte eigen iſt, als Verwal-
ter oder Factor handle: denn ſonſt iſt
noͤthig, daß er ausdruͤcklich ſagt, er
handele als Verwalter, wenn es den
andern nicht ſonſt ſchon bekannt iſt.

Hieraus folgt ferner, daß der Verwalter,
oder Factor, indem er contrahiret,
nicht ſich ſondern den Herrn anderen,
und nicht andere ſich ſondern dem
Herrn verbindlich macht. Wenn
aber
der Herr ihn beſonders verbunden hat
etwas nicht ohne ſeine Einwilligung
zu thun; ſo iſt noͤthig, daß er es de-
nen bekannt mache, welchen der Herr
durch den Contract verbunden werden
ſoll.
Weil aber der Verwalter, oder Factor
den Herrn nicht verbindlich machen kann, als
in Sachen, die das ihm aufgetragene Ge-
ſchaͤfte angehen; ſo macht er nicht den
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bindlich, wenn er in ſeinem eigenen
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[444/0480] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen ſtitorio nomine agit), der alles, was er ver- richtet, des Geſchaͤftes wegen, dem er vorge- ſetzt worden, unternimmet, oder wenn er das thut, ohne welches er das ihm aufgetragene Geſchaͤfte nicht verwalten kann. Was er alſo als Verwalter, oder Factor thut, das thut er im Nahmen des Herrn; folglich ſo oft er mit einem dritten zu thun hat, ſo erhellet an und vor ſich ſelbſt, daß er, wenn die Handlung dem Geſchaͤfte eigen iſt, als Verwal- ter oder Factor handle: denn ſonſt iſt noͤthig, daß er ausdruͤcklich ſagt, er handele als Verwalter, wenn es den andern nicht ſonſt ſchon bekannt iſt. Hieraus folgt ferner, daß der Verwalter, oder Factor, indem er contrahiret, nicht ſich ſondern den Herrn anderen, und nicht andere ſich ſondern dem Herrn verbindlich macht. Wenn aber der Herr ihn beſonders verbunden hat etwas nicht ohne ſeine Einwilligung zu thun; ſo iſt noͤthig, daß er es de- nen bekannt mache, welchen der Herr durch den Contract verbunden werden ſoll. Weil aber der Verwalter, oder Factor den Herrn nicht verbindlich machen kann, als in Sachen, die das ihm aufgetragene Ge- ſchaͤfte angehen; ſo macht er nicht den Herrn, ſondern ſich den andern ver- bindlich, wenn er in ſeinem eigenen Nahmen auch in Handlungsgeſchaͤf- ten

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/480>, abgerufen am 25.11.2024.